Ist Parken auf ein Behindertenparkplatz mit Markierung, aber ohne Schild erlaubt?

4 Antworten

Eine Bodenmarkierung ist nicht erforderlich! Wie ein Behindertenparkplatz zu markieren ist, ergibt sich aus der Anlage 3 zur StVO und einer Weisung des BMV vom 29.07.1980, StV 12/36.42.42-314:

Sonderparkplätze für Schwerbehinderte und Blinde werden wie folgt gekennzeichnet:

  1. nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO mit dem Zeichen 286 (eingeschr. Haltverbot) und dem Zusatzschild "(Rollfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei"

  2. nach § 42 Abs. 4 StVO allgemein mit Zeichen 314 (Parken) oder 315 StVO (Parken auf Gehwegen) und dem Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol)"

  3. nach § 42 Abs. 4 StVO ...... mit "Zusatzschild mit Parkausweis-Nr. ...."

Nur wenn diese Kennzeichnung vorhanden ist, handelt es sich auch um einen Parkplatz mit beschränkter Parkerlaubnis für den genannten Personenkreis.

Fehlt diese Beschilderung (trotz vorhandener Bodenmarkierung) , so kann nicht geahndet werden, wenn der nicht privilegierte Personenkreis sein Kfz dort abstellt.

Eine "Bemalung" auf dem Boden reicht nicht aus um einen Behindertenparkplatz o.ä. zu kennzeichnen, selbst dann nicht wenn sie taufrisch aufgebracht wurde und somit gut sichtbar ist.

Der Tatbestand für Falschparken auf Behindertenparkplätzen lautet:

Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen 314/315) und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild. Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 55 BKat

Geahndet werden kann eine Ordnungswidrigkeit also nur dann wenn der Parkplatz auch mit Zeichen 314/315 und dem Zusatzzeichen 1044-10 also solcher gekennzeichnet ist. Fehlen diese Verkehrszeichen und es gibt nur eine Bodenmarkierung dann entspricht das nicht den Vorschriften, man begeht also auch keinen Verstoß der geahndet werden könnte.


Wenn aber bekannt ist das es tatsächlich ein Behindertenparkplatz ist bei dem nur das Verkehrszeichen fehlt dann sollte man ihn als nicht behinderter Mensch auch frei lassen.

Rechtlich gesehen: wenn die Markierung als Behindertenparkplatz sichtbar ist, dann ist es ein Behindertenparkplatz. Ich hab ein Rollikind und finde es nicht witzig, wenn die Behindertenplätze von Fußgängern genutzt werden. Wenn sich die Leute eher Gedanken machen, ob sie nun doch den Parkplatz berechtigt nutzen dürfen, dann sollten sie das Ordnungsamt anrufen.

Rechtlich gesehen: wenn die Markierung als Behindertenparkplatz sichtbar ist, dann ist es ein Behindertenparkplatz

Das ist falsch. Die Markierung auf dem Boden alleine reicht nicht aus. Rechtlich gesehen.

solange die markierung sichtbar ist, ist es auch ein parkplatz für behinderte, somit kann ein ordungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, falls man erwischt wird... falls es sich rumgesprochen hat, dass dort nicht kontrolliert wird, denken sich die falschparker, wo kein kläger, da kein richter... bei zugeschneiten schildern kann man auch ohne strafe parken...