Behindertenparkplatz nicht gekennzeichnet --> abgeschleppt

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gibt nur wenige Verkehrszeichen, deren Geltungsbereich bereits vor dem Zeichen beginnt. In diesem Fall steht dies dann im Gesetz auch ausdrücklich so drin, z.B. bei Z. 224 Haltestelle, das 15 m vor und 15 m hinter dem Schild gilt. Ich kann mich daher Achim und seinem Rat nur anschließen.

Die Schlussfolgerung des Beamten hat zwar durchaus etwas für sich und scheint logisch. Sie ist jedoch im Hinblick auf die Konsequenzen (Verwarnung, ggf. sogar Abschleppung) rechtlich unzulässig. Entscheidungsgrundlage kann nur die StVO sein, und die ist hier eindeutig (s.o.). Das Zeichen für den Behindertenparkplatz steht falsch.

Anton96  09.08.2011, 08:19

Vorsicht, er meint das wären zwei Parkplätze ob dem so ist kann man nur anhand von Fotos oder Lagezeichnungen ermitteln. So ein Behindertenparkplatz kann durchaus ein gutes Stück länger und/oder breiter sein als ein normaler Parkplatz.

Berliner1987  11.08.2011, 04:38
@Anton96

Fakt ist, egal wo, das der Behindertenparkplatz immer erst nach dem Schild beginnt. Und deutlich Länger und auch Breiter ist als ein "normaler" Parkplatz.

Anton96  12.08.2011, 14:46
@Berliner1987

Wäre aber blöd wenn er immer erst hinter dem Schild beginnt. :-) Dann steht das Schild nämlich bei Behindertenparkplätzen die Quer zur Straße verlaufen im Weg. Außerdem habe ich schon behindertenparkplätze gesehen bei denen das Schild in der Mitte steht wenn die längs zur Stzraße verlaufen. Ich habe auch schon Behindertenparkplätze gesehen die kaum größer waren wie ein normaler Parkplatz. Es ist also bei weitem nicht immer Fakt das ein behindertenparkplatz immer hinter dem Schild beginnt in Fahrtrichtung gesegen oder deutliche Breiter und Länger als ein normaler Parkplatz ist,.

Wenn Du den Sachverhalt, wie Du ihn beschrieben hast, beweisen kannst, lohnt es sich, Widerspruch einzulegen

Ein Schild, dass genau zwischen zwei Plätzen steht, würde mir signalisieren, dass es für beide gilt.

Ich denke, die Fähigkeit, dies zu erkennen, kann von einem mündigen Verkehrsteilnehmer erwartet werden.

Dir ist aber schon klar das ein Behindertenparkplatz breiter oder länger ist als ein Normaler, kann es nicht auch sein das die ganze Fläche der Behindertenparkpatz war. Es ist nämlich so das es auch Behinderte gibt die ein Kleinbus als Fahrzeug haben und womöglich auch noch eine Laderampe. Ein Bild von der Stelle wäre hilfreich. Waren die vermeindlichen Parkplätze nebeneinander oder hintereinander? Du kannst natürlich Widerspruch einlegen, aber bedenke abgeschleppt wird so schnell nicht.

Anton96  09.08.2011, 08:30

Zwei Fragen noch, hast du einen Behindertenparkausweis und war noch genügend Platz damit ein Rollstuhlfahrer auf dem vermeindlich zweiten Behindertenparkplatz aus und einsteigen kann.

zmo123 
Fragesteller
 09.08.2011, 09:03
@Anton96

Behindertenausweis ja, Behindertenparkausweis nein :-) genügend Platz war noch vorhanden...

Anton96  09.08.2011, 10:33
@zmo123

Ohne Parkausweis ist das ganze grenzwertig, den das Schild kann durchaus so gelesen werden das ein Parkplatz Personengebunden ist und der andere ein normaler Behindertenparkplatz. Ohne genaue Kenntnis der örtlichen gegebenheiten ist es schwer das zu beurteilen.

zmo123 
Fragesteller
 09.08.2011, 11:20
@Anton96

Der Parkplatz ist Personengebunden, da dem Schild ein Behinderparkausweis zugeordnet ist. Nun da die Markierung auf der Fahrbahn wieder vorhanden ist, kann man auch erkennen welcher Parkplatz gemeint ist und auch das es sich nur um einen handelt.

Anton96  09.08.2011, 11:51
@zmo123

Wenn du nicht dort gestanden hast würde ich versuche das ganze telefonisch zu regeln oder persönlich hin gehen. So kannst du wesentlich besser erkennen ob die einsichtig sind. Auch ein Widerspruch könnte in diesem Fall Sinnvoll sein.

Dann hättest du Fotos machen müssen. Ist das eine Privatfirma die das Geld will? Also nicht durch Polizei angeodnet?

zmo123 
Fragesteller
 09.08.2011, 09:01

Hab bisher nur den Strafzettel erhalten und nicht den Kostenbescheid für die Versetzung des Fahrzeuges