Behindertenparkplatz nicht gekennzeichnet --> abgeschleppt

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Es gibt nur wenige Verkehrszeichen, deren Geltungsbereich bereits vor dem Zeichen beginnt. In diesem Fall steht dies dann im Gesetz auch ausdrücklich so drin, z.B. bei Z. 224 Haltestelle, das 15 m vor und 15 m hinter dem Schild gilt. Ich kann mich daher Achim und seinem Rat nur anschließen.

Die Schlussfolgerung des Beamten hat zwar durchaus etwas für sich und scheint logisch. Sie ist jedoch im Hinblick auf die Konsequenzen (Verwarnung, ggf. sogar Abschleppung) rechtlich unzulässig. Entscheidungsgrundlage kann nur die StVO sein, und die ist hier eindeutig (s.o.). Das Zeichen für den Behindertenparkplatz steht falsch.

Wenn Du den Sachverhalt, wie Du ihn beschrieben hast, beweisen kannst, lohnt es sich, Widerspruch einzulegen

Ein Schild, dass genau zwischen zwei Plätzen steht, würde mir signalisieren, dass es für beide gilt.

Ich denke, die Fähigkeit, dies zu erkennen, kann von einem mündigen Verkehrsteilnehmer erwartet werden.

Dir ist aber schon klar das ein Behindertenparkplatz breiter oder länger ist als ein Normaler, kann es nicht auch sein das die ganze Fläche der Behindertenparkpatz war. Es ist nämlich so das es auch Behinderte gibt die ein Kleinbus als Fahrzeug haben und womöglich auch noch eine Laderampe. Ein Bild von der Stelle wäre hilfreich. Waren die vermeindlichen Parkplätze nebeneinander oder hintereinander? Du kannst natürlich Widerspruch einlegen, aber bedenke abgeschleppt wird so schnell nicht.

Dann hättest du Fotos machen müssen. Ist das eine Privatfirma die das Geld will? Also nicht durch Polizei angeodnet?