ohne Anwalt vor Gericht eigene Gebühren stellen

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Es handelt sich wohl um eine Aufforderung nach § 106 ZPO wegen Quotelung. Vertritt der Anwalt sich selbst, darf er nach RVG abrechnen und die regulären Anwaltskosten ansetzen. Da dein Freund kein Anwalt ist, kann er nur Parteikosten nach dem JVEG geltend machen. Dies sind z.B. Kosten der Zeitversäumnis nach § 20 JVEG oder Verdienstausfälle nach § 22 JVEG. Außerdem Fahrtkosten § 6 JVEG und sonstige Aufwendungen § 8 JVEG.

Wenn der Zeuge auf Entschädigung verzichtet hat, dann fällt dieser Betrag einfach im gesamten zu quotelnden Betrag weg. Es ist also zum Vorteil beider Parteien.