ohne Anwalt vor Gericht eigene Gebühren stellen
ein Freund hat sich vor Gericht selbst gegen einen einen Anwalt vertreten. Die haben sich verglichen - auch auf eine Quotelung der Kosten. Nun schreibt der Anwalt dem Gericht seine Kosten. Darf mein Freund dem ich empfohlen habe sich selbst zu verteiligen nun auch solche Kosten für sich stellen ?
Zudem wurde ein Zeuge benannt ..... er hat ich glaube dummerweise auf Zeugengeld verzichtet ....... das wären doch auch Kosten gewesen...... oder ?
also die ganz klare Frage: Darf eine Privatperson dem Gericht wie der Anwalt der sich selbst vertreten hat Kosten bzw. Gebühren in Rechnung stellen ?
und die 2. wenn der Anwalt sich selbst vertritt - darf er zusätzlich als Kläger Kosten in Rechnung stellen ....... hier bräuchten wir eine Rechtsgrundlage.
Danke im Voraus für die konstruktiven Antworten.
1 Antwort
Es handelt sich wohl um eine Aufforderung nach § 106 ZPO wegen Quotelung. Vertritt der Anwalt sich selbst, darf er nach RVG abrechnen und die regulären Anwaltskosten ansetzen. Da dein Freund kein Anwalt ist, kann er nur Parteikosten nach dem JVEG geltend machen. Dies sind z.B. Kosten der Zeitversäumnis nach § 20 JVEG oder Verdienstausfälle nach § 22 JVEG. Außerdem Fahrtkosten § 6 JVEG und sonstige Aufwendungen § 8 JVEG.
Wenn der Zeuge auf Entschädigung verzichtet hat, dann fällt dieser Betrag einfach im gesamten zu quotelnden Betrag weg. Es ist also zum Vorteil beider Parteien.