Hilfsweise für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren?

2 Antworten

Falls der Kläger unterliegt, hat er keine Zahlung vom Beklagten zu erwarten. Und je nach Fall könnte es auch sein, daß dann der Kläger selbst an den Beklagten leisten muß. Ohne den Sachverhalt zu kennen, ist es schwer, hier etwas genaueres zu sagen. Wobei eine Zwangsvollstreckung nicht immer auch das "Eintreiben" von Geld bedeutet.


Eine Klage gg. mich wurde bei Gericht, mündl. verhandelt, abgewiesen. Was bedeutet in der Klageschrift:

"Im Falle des Unterliegens der Kläger wird Vollstreckungsschutz gewährt"

Ich habe die Klage durch Abweisung gewonnen, was für ein "Vollstreckungsschutz" wird den Klägern gewährt?