Öffentlicher Dienst VBL?

4 Antworten

Hallo Steven,

der Anspruch, je nach Satzung und Bundesländer (es gibt teilweise auch einen Eigenbeitrag zu entrichten) gilt m.E. nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Daher gehe ich davon aus, das keine Leistungen in die VBL erfolgen.

Grüße

Dickie59

grubenschmalz  19.06.2017, 18:01

In NRW und im TVöd-Bund gilt das definitiv auch für befristete Arbeitsverträge. 

Einzig Ausnahme sind auf Antrag: Befristungen nach Wissenschaftszeitvertraggesetz

Dickie59  20.06.2017, 10:43
@grubenschmalz

danke für die Ergänzung, ich kenne nur die im norden, brandenburg, inkl. zusatzversorgungskassen

Apolon  20.06.2017, 14:42
@Dickie59

Bitte beachten:

Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften des Tarifvertrags Altersversorgung und der VBL-Satzung von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV / § 26 Abs. 1 Buchst. b VBL-Satzung).

Dickie59  21.06.2017, 13:14
@Apolon

Super Ergänzung, ich hatte doch Einschränkungen im Kopf...damit bestätigt.

Wenn das ganz normal nach Tvöd läuft, dann zahlst du da auch ein. Das ist richtig. Auch wenn es nur für 3 Monate ist.

Apolon  16.06.2017, 14:33

Nein - als Arbeitnehmer kann man keine Beiträge in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einzahlen.

Dies ist dem Arbeitgeber vorbehalten.

Außerdem würde es auch keinen Sinn machen, wenn der Arbeitnehmer für 3 Monate eine betriebliche Altersversorgung abschließen würde, die er vermutlich beim nächsten AG nicht verwenden könnte.

Apolon  18.06.2017, 01:09
@grubenschmalz

Dann nenne mir doch bitte den Artikel im TVÖD oder TVL.

Du begreifst es einfach nicht.

Ich habe schon viele Lehrer kennen gelernt, aber diese haben zumindest keine Dinge behauptet die nicht stimmen.

Im Moment noch unter Vorbehalt, da mein Wissensstand hier evtl überholt ist. Auch mit einem Zeitvertrag im öD landest du automatisch in VBL/ZVK. Kommt es nicht zu einer Verlängerung des Vertrages, sprich du bekommst keine 60 Monate zusammen, kannst du dir die gezahlten Beiträge mW auszahlen lassen. Eine Wahlmöglichkeit wurde hier nur für wissenschaftliche Mitarbeiter geschaffen. 

Nein - die VBL gibt es nur für fest-angestellte Arbeitnehmer im ÖD.

Stevenx98 
Fragesteller
 16.06.2017, 14:08

Das ist ja supi!!! Dankeschön

grubenschmalz  16.06.2017, 14:17

Nein - die VBL gibt es nur für fest-angestellte Arbeitnehmer im ÖD.


Das ist nicht richtig. Auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen zahlen in die VBL ein.

Apolon  16.06.2017, 14:24
@grubenschmalz

Auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen zahlen in die VBL ein.

Dies ist mal kompletter Unsinn.

Wenn überhaupt, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge und nicht der Arbeitnehmer!

Aber der AG meldet keine Angestellten in der VBL an, wenn es sich nur um einen Zeitvertrag von 3 Monaten handelt.

oder verwechselst du die VBL mit der VWL?

https://www.vbl.de/

kabbes69  16.06.2017, 15:00
@Apolon

will mich in den Streit nicht einmischen, aber vielleicht schreibt ihr aneinander vorbei? VBL/ ZVK zahlt und meldet der Arbeitgeber an = korrekt. Aber seit 2006? zahle ich als Arbeitnehmer auch einen prozentualen Eigenanteil in VBL/ZVK, der von meinem Brutto monatlich abgezogen wird. Wie das jetzt mit Zeitverträgen aussieht, weiß ich gerade nicht. 

Apolon  16.06.2017, 15:39
@kabbes69

@Kabbes69,

es gibt 2 Möglichkeiten:

1. die Zusatzversorgung des ÖD genannt VBL die der Arbeitgeber zahlt. 

2. die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses einer Betrieblichen Altersversorgung die der AN zahlen kann.

Nur hier handelt es sich um eine Zeitvertrag über 3 Monate und da macht es keinen Sinn, dass der AN einen solchen Vertrag abschließt.

Und der AG wird dafür auch die VBL nicht bedienen, da auch der AN keinen Anspruch hat, dass dieser Vertrag dann an ihn übertragen wird.

Außerdem kommt es ja auch noch darauf an, für welches Versicherungsunternehmen sich der AG entschieden hat, bei dem die arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden kann.

grubenschmalz  17.06.2017, 21:23
@Apolon

Um es hier mal ganz deutlich zu sagen:

Das ist FALSCH.

Die VBLKlassik ist eine PFLICHTVERSICHERUNG für alle Beschäftigten, das gilt auch für befristet Beschäftigte. Und das wird vom eigenen Lohn gezahlt, zumindest ein Teil.

Das steht auch hier z.B.

https://www.vbl.de/de/die_vbl/vermoegensanlage/finanzierung/

Es gibt hier explizit einen Arbeitnehmerbeitrag für die Pflichtfinanzierung.

Apolon  18.06.2017, 01:05
@grubenschmalz

@Grubenschmalz,

vielleicht hast du Ahnung vom Beamtenrecht.

Vom TVÖD bzw. VBL fehlen dir zu viele Fachkenntnisse.

Daher beende ich diese Diskussion.

Auch ein Lehrer oder Studienrat weiß nicht alles.

Ende!

grubenschmalz  19.06.2017, 18:03
@Apolon

Auch du weißt nicht alles - und offensichtlich hier nicht. 

Man kann es sich natürlich auch einfach machen, und einfach die Diskussion beenden, wenn man im Umrecht ist.

Aber du kannst mir dann gerne mal beantworten, weshalb ich Abzüge "AN-Zusatzversorgung" auf meiner Abrechnung als studentische Hilfskraft hatte und als Vertretungslehrer hatte und warum ich diese gezahlten Beiträge von der VBL auf Antrag wiederbekommen habe?!

Apolon  20.06.2017, 10:07
@grubenschmalz

@grubenschmalz,

lese einfach mal meinen Kommentar, auf die Antwort von Kabbes.

Wenn du dies nicht begreifst, hat es auch keinen Sinn auf deine falschen Hinweise zu antworten.

Welche Verträge du hinsichtlich VBL/Zusatzversorgung ÖD  abgeschlossen hast, weiß ich nicht.

Aber es gibt in Deutschland kein Gesetz, das einen ÖD-Bediensteten verpflichtet eine Betriebliche Altersversorgung abzuschließen, bzw. dafür einen Beitrag zu leisten.

Es ist eine Kann-Bestimmung, aber mehr auch nicht.

Oder nenne mir doch einfach mal die Rechtsquelle für deine Behauptung.

Gruß Apolon

Apolon  20.06.2017, 10:11
@Apolon

Und ich möchte noch einmal auf die Frage des TE hinweisen:

Bin in der VBL für 3 Monate? Und wenn ja, muss das sein

Wer hier antwortet, ja das muss sein - kennt sich mit den deutschen Gesetzen nicht aus!

grubenschmalz  16.06.2017, 15:45

Sorry, natürlich zahlt der Arbeitgeber ein. Wird aber von meinem
Lohn abgezogen. Aber gilt auch für Zeitverträge. War selber doch mal befristet im ÖD tätig. Konnte ich mir aber wieder auszahlen lassen, da weniger als 60 Monate eingezahlt.

Und ist definitiv die VBL. War tvöd als studentische Hilfskraft bei einer Bundesbehörde

Apolon  16.06.2017, 18:49
@grubenschmalz

Sorry, natürlich zahlt der Arbeitgeber ein. Wird aber von meinem
Lohn abgezogen.

Nein - du meinst eine Betriebliche Altersversorgung, die auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann, wenn der AG dies so entscheidet und diese ist freiwillig.

Hier geht es aber um die Zusatzversorgung des ÖD/VBL und diese zahlt der AG und wird auch nicht am Gehalt des AN abgezogen.

Ergänzend - schau dir mal meinen Link der VBL an.

Hier kannst du dich einlesen bezüglich Unterschiede der Zusatzversorgung die der AG zahlt und der ergänzende arbeitnehmerfinanzierte BAV die vom Gehalt des AN abgezogen wird.

Und ich erhalte heute eine Rente aus der Zusatzversorgung des ÖD - für meine 19-jährige Tätigkeit in der Kommunalverwaltung.

kabbes69  17.06.2017, 19:45
@Apolon

ok, kommt jetzt darauf an, wie lange du in Rente bist. ;-). An deiner Theorie habe ich zwei Merkwürdigkeiten:

 Ich war bereits als Azubi, der ja kraft Vertrages einen Zeitvertrag hat, pflichtversichert in der ZVK, damals war von BAV noch nicht die Rede und Entgeldumwandlung war als Wort im öD noch nicht erfunden. 

Seit 1.1.99 zahle ich einen Eigenanteil in die (immer noch gleiche) ZVK. Ich habe weder Entgeldumwandlung noch einen Riester Vertrag darüber laufen, noch sonst was. Auf einem Infozettel von damals steht, dass der AG Anteil der zu diesem Zeitpunkt (bei einem Verdienst von ca 2.600 DM) der Umlagenfaktor eingefroren wurde.  Seit diesem Zeitpunkt zahlt der AN, ob er will oder nicht einen Eigenanteil in die ZVK. Es mag sein, dass sich dieser Satz minimal zwischen VBL und ZVK unterscheidet, zwischen Ost und West sowieso. 

http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2015/vbl.html

oder auf deiner Seite 

https://www.vbl.de/de/app/media/resource/_ec7esz6e.deliver?&layout=og.pdf&mode=download

Seite 8 oder 9, war eine von den Ältesten, die ich gerade gefunden habe. 

grubenschmalz  17.06.2017, 21:20
@Apolon

Vielleicht reden wir aneinander vorbei, aber es geht um die VBLklassik

https://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/vblklassik/

Das ist eine Pflichtversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge, diese gilt auch für befristet Beschäftigte.

Und es wird definitiv etwas von MEINEM Lohn dort abgeführt. Der AG tut noch was dazu, klar. Aber man kann definitiv SEINE EINGEZAHLTEN Beiträge wieder auszahlen lassen, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat.

https://www.vbl.de/de/app/media/resource/_hj5lamqt.html

Hier geht es aber um die Zusatzversorgung des ÖD/VBL und diese zahlt der AG und wird auch nicht am Gehalt des AN abgezogen.

Und genau von der habe ich geredet. Das ist die VBLklassik. 

Apolon  18.06.2017, 01:07
@grubenschmalz

Wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner BAV zahlen möchte, ist dies freiwillig. Aber keine Pflicht.

Und wie bereits geschrieben, kann die Behörde entscheiden, welchen Weg man für die BAV beschreitet.

Ende.

Apolon  18.06.2017, 09:34
@kabbes69

Hallo Kabbes,

meine Zeit im ÖD war noch in der guten alten Zeit des BAT, wo Angestellte vergleichbare Einkünfte eines Beamten hatten.

Damals war eine BAV (Entgeltumwandlung) im ÖD noch nicht möglich.

Nur gibt es auch heute keine Verpflichtung für den AN, dass er eine Entgeltumwandlung abschließen muss.  Dies ist immer noch freiwillig.

Grubenschmalz vermischt nur die Pflichtversicherung für den Arbeitgeber und die Entgeltumwandlung für den AN.

Ein Blick in das Betriebsrentengesetz und man kann erkennen, dass im § 1 b ein Hinweis steht, dass eine unverfallbare Anwartschaft erst nach 60 Umlagebeiträgen entsteht.

https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/1b.html

Daher frage ich mich, weshalb der AG Zahlungen in eine Zusatzversorgung zahlen sollte, wenn bereits vor dem Dienstbeginn feststeht, dass der Mitarbeiter nur 3 Monate tätig ist?

Selbst in dem von mir gegebenen Link zur VBL steht ganz deutlich:

Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften des Tarifvertrags Altersversorgung und der VBL-Satzung von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV / § 26 Abs. 1 Buchst. b VBL-Satzung).

Wobei man aber beachten sollte, dass diese Versicherungspflicht nicht für den AN, sondern für den AG gilt, denn dieser muss alleine die Beiträge entrichten.

Jeder AN hat seit einigen Jahren die Möglichkeit eine Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) im ÖD abzuschließen. Diese ist aber völlig freiwillig und auch kein MUSS.

Ob die Behörde/Arbeitgeber die VBL dafür wählt, oder ein anderes privates Versicherungsunternehmen entscheidet er selbst, da er das entsprechende Direktionsrecht dafür hat.

Auch wir die DBV haben bei einigen Behörden solche Verträge bei den Arbeitnehmer abgeschlossen.

Gruß Apolon