Notbetreuung Kleinkind (Thüringen), ist dies dann ein MUSS, wenn der Beruf nachträglich als systemrelevant eigestuft wurde?

4 Antworten

Da braucht man keine Gesetzesgrundlage, die Wahlfreiheit der Eltern hat Vorrang. Sie können ihr Kind natürlich auch zu Hause betreuen. Allerdings müssen sich die Eltern (falls sie beide berufstätig sind), dann vermutlich abwechseln bzw. sonst eine Lösung finden. Ich glaube nicht, dass man einen Anspruch auf Lohnfortzahlung damit begründen könnte, dass man zu Hause bleiben muss, weil das Kind keine Erzieherinnen mit Maske akzeptiert. Die teilweise/abwechselnde Nutzung des Jahresurlaubes der Eltern für die Kinderbetreuung wäre meines Erachtens zumutbar und auch fair.

Wenn das Kind nicht in eine Einrichtung gegeben werden kann, wird sie wohl uzu Hause bleiben müssen

das bezahlt ihr selbstverständlich niemand - nicht der Arbeitgeber und auch sonst niemand

sie wird Urlaub nehmen müssen / unbezahlten Urlaub etc.

Gibt es vill Verwandte also Pers unter 60 die sich um das Kind kümmern können mit ihr malen basteln , sonst gäbe es nur die Möglichkeit das die Mutter es ein Tag vorbeibringt u vill eine Std dabei ist dann sich zurückzieht erstmal 1/2 Std in der Nähe u entweder das Kind ist beschäftigt oder tja .

Dann geht zum Anwalt, wenn euch das so wichtig ist!

Das ist hier ein Laienforum,...... unterlegt mit Gesetzen und Paragraphen.......

🤣😂😅