Notariellet Kaufvertrag mit wasserbezugsrecht?

3 Antworten

Zu dem Wasserbezugsrecht muss es auch Pläne geben, du solltest dir die Bewilligungsurkunde zeigen lassen. Ich vermute, dass der Hauptwasseranschluss und deine Wasserleitung über das Grundstück xy verlegt ist. Von daher ist der Leitungsverlauf für dich interessant, da in der Regel die Reparaturkosten vom Übergabepunkt bis zu deinem Haus auch auf deine Kosten gehen.

Grundschuld in Abt III: sofern der Verkäufer sie noch nicht vollständig bezahlt hat, wird der Restbetrag von dir an die Bank bezahlt, damit du lastenfrei übernehmen kannst.

Da du hoffentlich nicht nur ein Schreiben, sondern einen kompletten Vertragsentwurf erhalten hast: irgendwo steht etwas : Der Notar wird beauftragt entsprechende Löschungsbewilligung anzufordern, was geschieht wenn keine Löschung erteilt wird...

Wer die Grundschuld bezahlt, steht im Kaufvertrag. Wenn Ihr Sie bezahlen sollt, muss der Kaufpreis natürlich um diesen Betrag gemindert werden.

... und wieso hat Dein Notar keinen Plan?

Woher ich das weiß:Recherche
Lisa9439 
Fragesteller
 10.11.2019, 10:15

Was soll das bitte für eine Frage sein. Wenn Sie das nicht wissen dann antworten Sie bitte nicht. Ich habe das Schreiben gestern erhalten. Mein Notar hat heute nicht auf!

schleudermaxe  10.11.2019, 14:26
@Lisa9439

Ich weiß das schon, auch das keine Grundschuld zu bezahlen ist.

Zitat:

Die Weitergabe bloß der Nutzungen, zu denen die Dienstbarkeit berechtigt, ist zulässig, weil die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt werden, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet.

Dabei macht es keinen Unterschied, wenn das Wasser - wie hier - schon während der Zuleitung noch vor Erreichen der herrschenden Liegenschaft entnommen werden soll.

Bei der hier zu beurteilenden Verpflichtung, einen Teil des aus der Dienstbarkeit der Quellfassung zustehenden Wassers an einen Dritten abzugeben, handelt es sich zwar nicht um eine Übertragung der Substanz des Rechts.

Die vereinbarte Weitergabe von Wasser durch den Eigentümer eines Grundstücks, das er selbst im Wege einer Dienstbarkeit von einem anderen Grundstück bezogen hat, stellt aber keine (selbständige) Grunddienstbarkeit an seinem Grundstück als dienender Sache dar.

Dafür mangelt es an dem für eine Grunddienstbarkeit wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Eigentumsbeschränkung am dienenden Grund.