Nichterfüllung des Vergleich vom Arbeitsgericht?

2 Antworten

Nein - wenn es keine Widerspruchsklausel im Vergleich gibt oder genutzt wurde, ist der Rechtsstreit damit beendet, eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

Du besorgst dir beim ArbG eine " vollstreckbare " Ausfertigung des Protokolls und beauftragst damit einen Gerichtsvollzieher - kostet knapp 30€ und kannst diese ebenfalls mit einziehen lassen beim Schuldner - wer ganz dreist ist, der verlangt bei Nichterfüllung eine Abgabe einer EV, denn die steht dann im Schuldnerregister und hat mehr als nur böse Folgen.

So is es... ein Verfahren ist durch den Vergleich beendet, wenn der Vergleich nicht widerrufen wurde, keine Berufung oder Revision eingelegt wurde - damit hat man einen " Titel " der 30 Jahre vollstreckbar ist.

Wie stelari schon schrieb - eine vollstreckbare Ausfertigung geben lassen und einen Gerichtsvollzieher beauftragen - jedoch sollte man dem etwas Zeit geben, so 14 Tage wären angemessen nach der Fälligkeit