Nicht durchgelesener Vertrag gültig?

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Im Grundsatz finde ich die Antworten in Ordnung, juristisch könnte man es so ausdrücken:

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind. Derjenige, der den Vertrag in dem Fall nicht durchliest, ist sich dem wesentlichen Inhalt des Vertrages (sog. objektiv und subjektiv wesentliche Vertragspunkte; wie etwa der Kaufgegenstand beim Kaufvertrag) natürlich dennoch bewusst. Damit liegt ein sog. natürlicher Konsens vor, der Wille der Parteien deckt sich.

Differenzieren muss man allerdings bei den AGB. Bei den AGB geht nämlich die einhellige Lehre im Grundsatz davon aus, dass diese nicht gelesen werden, der Vertrag aber dennoch gültig zu stande gekommen ist (sog. Globalübernahme), sofern er keine überraschenden Klauseln enthält, mit denen wirklich nicht gerechnet werden konnte und sofern nicht gesondert auf diese hingewiesen wurde. Würde sich somit nach dem Unterschreiben eines Vertrages mit AGB ergeben, dass eine solch ungewöhnliches Element im Vertrag vorhanden ist, ist der Vertrag (teil-?)nichtig. Ein weiteres Instrument bei den AGB ist das UWG. Somit kann man bei den AGB nicht einfach davon ausgehen, dass diese Vertragsbestandteil wurden.

Zudem ist ein Vertrag (ob mit oder ohne AGB spielt keine Rolle) dann nichtig, wenn der Unterzeichner minderjährig ist (wovon es aber Ausnahmen gibt), wenn er einen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt hat oder wenn eine qualifizierte Schriftlichkeit oder eine notarielle Beurkundung nötig gewesen wäre und anfechtbar, wenn du getäuscht worden bist, dich in einem Irrtum befandest oder bedroht wurdest sowie wenn man dich übervorteilt hat. Damit bestehen also schon Möglichkeiten, den Vertrag anzufechten, insbesondere erscheint mir der wesentliche Irrtum oder evtl. die Täuschung als gutes Instrument zur Anfechtung, wenn man den Vertragsinhalt nicht genau kennt.

Ich hoffe, es einigermassen verständlich ausgedrückt zu haben.

Termonfeckin  22.01.2014, 13:56

Danke für den Stern! ☺

Das wird in der SChweiz nicht anderes sein als in Deutschland, Frankreich oder sonstwo: So lange nichts rechtswidriges drinsteht ist er dann gültig.

Ein Vertrag ist gültig, wenn er geschlossen worden ist.

Auch wenn man einen Vertrag nicht durchliest ist er gültig, vorausgesetzt er enthält keine rechtswidrigen oder unsittliche Inhalte.

Es gibt sowohl nach schweizer als auch nach deutschem Recht Konstellationen, die zur Unwirksamkeit eines solchen Vertrages führen können. Der Grundsatz von Treu und Glauben existiert z.B. in beiden Zivilrechten.

Wenn Du - als Beispiel - den Vertragspartner über den Inhalt des schriftlichen Vertrags getäuscht hättest und dies auch nachweisbar ist, wirst Du die Erfüllung des Vertrags nicht einklagen können.