Nebenkostenabrechnung nie erhalten Guthaben verjährt NIE?
Stimmt folgende Aussage und ist diese warheitsgemäß ?**
"Die dreijährige Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn überhaupt eine erste Nebenkostenabrechnung erstellt wurde und der Mieter erhalten hat. Gab es nie eine Abrechnung, verjährt auch nicht Ihr Anspruch auf ein mögliches Guthaben " !
Es bezieht sich auf meinen Abrechnungszeitraum ( 01.10.2014 - 31.12.2014 ) den ich bisjetzt nie erhalten habe !
Bitte nur antworten von Leuten die sich auskennen und es 100 % wissen ! Danke**
7 Antworten
Hier geht es um den Nutzungs- und nicht Abrechnungszeitraum. Dein Anspruch auf Abrechnung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Für den Nutzungszeitraum 1.10. bis 31.12.14 war bis 31.12.15 abzurechnen (bei Modus Kalenderjahr). Die Verjährungsfrist läuft ab 1.1.16 bis 31.12.18. Du kannst also noch deine Forderung auf Abrechnung geltend machen. Da für den Vermieter Verfristung bereits eingetreten ist, kann er eine Nachforderung nicht mehr geltend machen. Ein evtl. Guthaben stünde dir aber nach wie vor zu.
Deine Hypothese stimmt also 100%ig.
Wäre es so, könnte ein Handwerker, der mal was gemacht hat, auch nach 5 Jahren noch daher kommen und seine Rechnung stellen, also dann, wenn schon gar nichts mehr überprüfbar ist.
Mal angenommen, Mieter zieht aus und spricht noch ein letztes Wort mit seinem Vermieter und der Mieter sagt leichtsinnigerweise, "ach ja, wenn ein Guthaben raus kommt, behalte es. Ich brauch keine Abrechnung."
Logisch, dass der Vermieter keine macht, wenn er weiß, dass er was zurück zahlen müßte. Nach 10 Jahren kommt plötzlich der Ex-Mieter wieder daher und bittet um die Abrechnung für damals. Von dem leichtsinnig ausgesprochenen Verzicht von damals weiß er nichts mehr.
Ich denke, das macht klar, dass es eine Verjährung geben muss und diese ist mit dem normalen Schuldrecht geregelt. Ansprüche aus einer Abrechnung, die man 2014 erwarten durfte, verjähren am 31.12.2017 und Ansprüche für Betriebskosten 2014, die spätestens am 31.12.2015 abgerechnet sein mussten, verjähren am 31.12.2018.
Wenn es wirklich eine Verjährung gibt in meinem Fall so endet diese am 01.10.2018 ... aber ich glaube ja nicht das es eine gibt
Dann würde sie doch erst am 31.12.2019 enden oder bin ich auf dem Holzweg?
ich würde mich dem anschließen.
Meine Aussage ist falsch ..... unten wurde von anitari die korrekte Aussage wiedergegeben also einfach nicht beachten was ich gerade schrieb mit 01.10.2018
Wenn es wirklich eine Verjährung gibt in meinem Fall so endet diese am 01.10.2018 ... aber ich glaube ja nicht das es eine gibt
Es gibt eine, BGB § 195 und sie endet 3 Jahre nach dem 31.12. des Jahres in dem die Forderung entstanden ist.
Bei dem Beispiel von Ihnen und dem Mietrecht sind Welten dazwischen und ich glaube das das nix mit dem zu tun hat. Trotzdem vielen Dank
Natürlich hat das Beispiel von bwhoch2 was mit Mietrecht zu tun.
Anspruch auf die Abrechnung 2014 bestand ja erst ab dem 1.1.2016.
Ich würde meinen, der Anspruch auf Abrechnung beginnt bereits mit dem Ende des Abrechnungsjahres. Danach hat der Vermieter 1 Jahr Zeit, diese zu erstellen.
Ich weiß nicht, wie Juristen entscheiden würden, aber ich würde es gar nicht erst soweit kommen lassen und den Anspruch jetzt schon stellen.
Bei dem Beispiel von Ihnen und dem Mietrecht sind Welten dazwischen und ich glaube das das nix mit dem zu tun hat.
Bitte, gerne! Jedoch ist es egal, ob die Beispiele mit Mietrecht zu tun haben. Das Mietrecht enthält kein eigenes Schuldrecht und Verjährung von Ansprüchen hat in erster Linie mit Schuldrecht zu tun.
.... welches Guthaben denn, wenn es doch gar keine Abrechnungen gibt?
Ein Mieter kannn seine Vorauszahlungen stoppen und somit den Vermieter pressen.
Warum wird dieser einfache Weg nicht gegeangen?
Solche Angelegenheiten verjähren nach drei Jahren, siehe viele andere hier.
Der Anspruch auf die Abrechnung verjährt nach 3 Jahren, wenn nicht geltend gemacht. Folglich auch ein evtl. Guthaben daraus.
Angenommen Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Dann hätte der Mieter ab dem 1.1.2016 Anspruch auf die Abrechnung für das Jahr 2014.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Jahres. Heißt in dem Fall kann der Mieter die Abrechnung noch bis 31.12.2019 fordern.
Vorausgesetzt der Vermieter war zur Abrechnung verpflichtet.
Wohnst Du noch dort?
Ja ich wohne noch dort aber vlt kann man mir evtl mitteilen ob es nun verjährt oder nicht. Wie in dem oben genannten Beispiel / Aussage verjährt nichts sofern ich keine Abrechnung zugestellt bekommen habe. Ich wurde lediglich vom Vermieter vertröstet das die Abrechnung " inkorrekt " sei aber das höre ich bereits das 3 mal und es kotzt mich wie die Leute einen verarschen wollen
Dein Anspruch auf die Abrechnung und auf ein evtl. Guthaben daraus ist noch nicht verjährt. Habe ich doch erklärt.
Fordere den Vermieter nachweisbar auf dir die Abrechnung für 2014 bis zum, sagen wir mal. 15.7.2017 zuzusenden. Kommt er dem nicht nach darfst Du die monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten.
Ich sehe es genauso. Damit die Verjährung zu laufen beginnt, so muss erstmal eine Forderung vorhanden sein. Diese ist aber nicht vorhanden, da die Abrechnung fehlt.
§566 BGB verlangt, wann der Vermieter die NK-Abrechnung vorlegen muss. Es steht auch drin, was passiert, wenn du eine Nachforderung erhälst. Der Paragraf verlangt aber nicht, dass der Mieter auf ein mögliches Guthaben darauf verzichten muss.
Fordere den Vermieter auf, innerhalb eines Monats eine Abrechnung für 2014 vorzulegen.
§566 BGB verlangt
Siecher ;-)?
https://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Sorry, meine Finger waren zu schnell und ein Zahlendreher hat sich eingebaut, es ist natürlich 556
Anspruch auf die Abrechnung 2014 bestand ja erst ab dem 1.1.2016. Die Verjährungsfrist beginnt ja mit dem 31.12. Dann würde sie doch erst am 31.12.2019 enden oder bin ich auf dem Holzweg?