Wann verjährt die Heizkostenabrechnung 2014/2015?

4 Antworten

Du mußt zwischen den Begriffen Verjährung und Verfristung unterscheiden.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Forderungen aus Betriebs- und Heizkosten-Abrechnungen des Vermieters verfristen  12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Zeitnahe Rückinfo:

BK-Abrechnung mit Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr 2014 verfristet am 31.12.2015

HK-Abrechnung mit Abrechnungszeitraum 01.07.2014 - 30.06.2015 am 30.06.2016.

Übrigens, Ansprüche des Mieters bei evtl. Guthaben verfisten nicht nach 12 Monaten.

anitari  27.10.2015, 17:58

Ich muß mich etwas korrigieren:

BK-Abrechnung mit Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr 2014 verfristet wenn sie dem Mieter nicht spätestens am am 31.12.2015 zugegangen ist.

HK-Abrechnung mit Abrechnungszeitraum 01.07.2014 - 30.06.2015 wenn sie dem Mieter nicht spätestens am 30.06.2016 zugegangen ist.

Und noch ein Zusatz:

Zu postüblichen Zustellzeiten. Das ist im allgemeinen maximal 18 Uhr. Also nix mit dem Mieter die Abrechnung noch schnell um 23:59 Uhr in den BK werfen.

schleudermaxe  28.10.2015, 07:04
@anitari

... ist die HZ-Kostenabrechnung Bestandteil der BK Abrechnung, wie es ja der BGH auch vorsieht, gilt das von Dir gesagte allerdings nicht!

anitari  28.10.2015, 07:39
@schleudermaxe

Sagt welche Literatur, die ja so gerne zitierst?

schleudermaxe  28.10.2015, 21:27
@anitari

.... der BGH, einfach mal nachlesen bzw. googlen, was denn so alles in eine Abrechnung gehört und wie zu verfahren ist, wenn die beiden Abrechnungsblöcke unterschiedliche Laufzeiten haben und wie dann die Verfristung zu rechnen ist. Alles doch Alltag für die Vermieter.

anitari  08.11.2015, 08:40
@schleudermaxe

der BGH, einfach mal nachlesen bzw. googlen, 

Solltest Du mal machen.

BGH:

Unterschiedliche Abrechnungszeiträume in Betriebskostenabrechnung u. U. zulässig

,30.04.08

 

 BGB § 556 III

Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.

Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt."

BGH VIII ZR 240/07, Urteil vom 30.04.2008

http://www.muenster.org/mieterverein/index.php/BGH-Unterschiedliche-Abrechnungszeitraeume-in-Betriebskostenabrechnung-u.-U.-zulaessig30.04.08.php

... also, die Abrechnung für 2014 wird in 2015 fällig, und somit verjährt das Ding am 31.12.2018. ..eine Heizkostenabrechnung ohne BK-Abrechnung kann es nicht geben, so auch meine Glaskugel. ... die Heizkostenabrechnung 2014/2015 gehört also in die BK-Abrechnung für 2015, wird 2016 fällig, und verjährt am 31.12.2019.

anitari  27.10.2015, 18:04

eine Heizkostenabrechnung ohne BK-Abrechnung kann es nicht geben

Natürlich kann es die geben. und gibt es nicht selten.

Rein theoretisch könnte über jede einzelne BK-Art separat mit jeweils unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen abgerechnet werden.

also, die Abrechnung für 2014 wird in 2015 fällig, und somit verjährt das Ding am 31.12.2018.

Eine evtl. Nachforderung des Vermieters verfristet jedoch wenn er die Abrechnung nicht bis zum 31.12.2015 dem Mieter zukommen lässt.

schleudermaxe  28.10.2015, 07:02
@anitari

.. das sieht zum Glück der BGH ganz anders!

Eigenheim? Mehrfamilienhaus?  Eigentumswohnung? Verwalter? Kein Verwalter? Heizostenverteiler? Welche Firma? Wann diese Abrechnung erhalten? Allso, ein Thema mit Variationen unter diesen gemachten Angaben!

anitari  27.10.2015, 17:41

Das ist doch alles völlig irrelevant. Hier wurde lediglich nach der Verjährung bzw. Verfristung gefragt.

Hier wird wieder der Unterschied zwischen Verjährung und Verfristung nicht erkannt. Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung verjährt nach drei Jahren. Hier für die Heizkostenabrechnung ab 1.7.2018, für die übrigen Betriebskosten ab 1.1.2019. Nachforderungen aus korrekten und fristgerecht zugestellten Abrechnung unterliegen ebenso der dreijährigen Verjährungsfrist.

Abrechnungen sind verfristet,  wenn sie nicht spätestens am letzten Tag der Abrechnungsfrist zugestellt wurden. Diese beträgt 12 Monate gerechnet ab Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes.

Nun alles geklärt?

mfg albatros