Darf der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung behalten und als Kaution nehmen, ohne mein Einverständnis?
Vor zwei Jahren behielt der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung und verwendete es als Kaution. Es ist sehr wichtig für mich zu wissen, ob ich einen Anspruch auf die Auszahlung des Nebenkostenguthabens habe. Soweit ich weiß verjährt der Anspruch nach 3 Jahren. Natürlich könnte man sagen, es wäre doch gut, wenn er das Geld für die noch offene Kaution nimmt. Ich muß aber wissen, ob es rechtlich eine Möglichkeit gibt, ihn zur Herausgabe des Guthabens zu bewegen.
Ich bitte um den Nachweis des Paragraphen im Mietrecht.
7 Antworten
Schau mal hier rein:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenkosten/KalteBetriebskosten/gan.htm
und hier:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-vermieter-zahlt-guthaben-nicht-aus/
Aber der Vermieter kann kündigen wenn die fehlende Kaution 2 Kaltmieten beträgt:
MfG
Was hammsen schreibt ist kein Mietrecht.
Aber ein Anwalt sieht das genauso:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietrecht-Verrechnung-von-Guthaben-aus-Nebenkosten-mit-Kaltmiete---f265332.html
MfG
Die Rechtslage ist eindeutig: Er darf die Kaution praktisch pfänden und er dürfte sogar Dein Hab und Gut in Deiner Wohnung pfänden, wenn er dran käme.
Ich lese aus deiner Frage, dass du in deiner Wohnung schon längere Zeit wohnst, ohne die wohl vereinbarte Kaution bezahlt zu haben?
An deiner Stelle wäre ich froh dass dein Vermieter so kulant ist und sich auf diesem Weg seine Kaution holt.
Beste Grüße
Erstmal danke für deine Antwort.
Wie gesagt, es geht nicht um die Kulanz des Vermieters.
Es geht um die Rechtslage.
Darf der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung behalten und als Kaution nehmen?Ja, darf er
§ 387 und 388 BGB
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Wichtig ist ob die Kaution komplett hinterlegt ist!!!
das ist wichtig für die Rechtssicherheit!!!
War eine Kautionszahlung im Mietvertrag vereinbart? Das ist die entscheidende Frage bzw. Antwort.
Die war vereinbart. Der Vermieter darf kündigen wenn die Kaution nicht bezahlt wird!!
Angemahnt hat er die Kaution nie, er hat einfach das Guthaben behalten, ohne zu fragen.
Damit ist er in dieser Situation eindeutig im Recht. Die Kaution ist fällig in drei Raten. Die dritte Rate spätestens mit Zahlung der dritten Miete. Seither bist du in Verzug.
Du kannst gekündigt werden. Sei froh, dass das noch nicht passiert ist. Es ist dreist, dass Du in dieser Situation Dein Guthaben einforderst, anstatt endlich Deine Schulden zu zahlen.
Wir hatten einen ähnlich säumigen Mieter, der sich bezüglich Kaution immer auf einen dubiosen Sparvertrag berufen hat, der noch nicht einmal wirksam verpfändet war.
Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung wegen einer Mietstreitigkeit wurde er auch nach vier Jahren noch verurteilt, die Kaution umgehend nachzuzahlen. Damit hatten wir dann einen Titel und die Zahlung kam.
Bereits nach Ausbleiben der zweiten Rate (am Tag danach) hätte der Vermieter dir kündigen dürfen. Er handelt also mit der Aufrechnung äußerst mieterfreundlich. Wenn noch nicht die Differenz von dir ausgeglichen wurde, hole das schleunigst nach. Wenn du jetzt die Rechtmäßigkeit des Handelns bestreitest, dürfte er noch immer fristlos kündigen und trotzdem die Auffüllung der Kaution einklagen.
Ja darf der Vermieter.
Genauso wie Du eine Forderung an den Vermieter mit der Miete verrechnen dürftest.
_____________________________________________________
Mietrecht: die Aufrechnung gegenüber Mietforderungen
des Vermieters
Aufrechnung bedeutet gegenseitige Forderungsverechnung.
Wenn zwei Parteien gegenseitige Forderungen haben (zum Beispiel: der Mieter schuldet dem Vermieter eine Monatsmiete, der Vermieter schuldet dem gleichen Mieter noch eine Schadensersatzleistung) können die Forderungen grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden. Dieses allgemeine Recht gibt es nicht nur im Mietrecht, es besteht vielmehr grundsätzlich. Vertragsparteien versuchen jedoch aus unterschiedlichen Motiven heraus, das Recht zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen vertraglich auszuschließen. Die meisten Formularmietverträge enthalten deshalb derartige Ausschlussklauseln. Während im Bereich der gewerblichen Miete solche Klauseln überwiegend wirksam sind, gilt dies für Wohnraummietverträge nicht.
Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/aufrechnung.htm
Kann nichts eindeutiges dazu finden! Was hammsen schreibt ist kein Mietrecht. Der Vermieter kann kündigen wenn die Kaution fehlt, is klar. so ist die Rechtslage. Darf er aber einfach das Guthaben für die Kaution verwenden? Wie ist da die Rechtslage im Mietrecht?