Darf der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung behalten und als Kaution nehmen, ohne mein Einverständnis?
Vor zwei Jahren behielt der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung und verwendete es als Kaution. Es ist sehr wichtig für mich zu wissen, ob ich einen Anspruch auf die Auszahlung des Nebenkostenguthabens habe. Soweit ich weiß verjährt der Anspruch nach 3 Jahren. Natürlich könnte man sagen, es wäre doch gut, wenn er das Geld für die noch offene Kaution nimmt. Ich muß aber wissen, ob es rechtlich eine Möglichkeit gibt, ihn zur Herausgabe des Guthabens zu bewegen.
Ich bitte um den Nachweis des Paragraphen im Mietrecht.
5 Antworten
Darf der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung behalten und als Kaution nehmen, ohne mein Einverständnis?
Ja: Nach §§ 387f. BGB besteht dieser Aufrechnungsanspruch des Vermieters, wenn die vereinbarte und fällige Kaution(srate) nicht vollständig bezahlt wurde :-O
Sei froh, das er den Rückstand seinerzeit nicht kostenspflichtig mahnte oder gar von seinem frsitlosen Kündigungsrecht Gebraucht machte :-)
Ich muß aber wissen, ob es rechtlich eine Möglichkeit gibt, ihn zur Herausgabe des Guthabens zu bewegen.
Nein. Schon deshalb nicht, weil dein Anspruch verwirkt wäre: Auch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ist es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn du derat verspätetet Rechtsausübung geltend machst. Sie wird unabhängig der Verjährung i. S. d. § 195 BGB als rechtsvernichtende Einwendung angesehen, wenn man man als Gläubiger zwei Jahre (!) untätig blieb und sogar einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, mit dem erkennbaren Einbehalt des Guthabens die offenen Kautionsrate abzugelten :-O
G imager761
Ja darf der Vermieter.
Genauso wie Du eine Forderung an den Vermieter mit der Miete verrechnen dürftest.
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Mietrecht: die Aufrechnung gegenüber Mietforderungen
des Vermieters
Aufrechnung bedeutet gegenseitige Forderungsverechnung.
Wenn zwei Parteien gegenseitige Forderungen haben (zum Beispiel: der Mieter schuldet dem Vermieter eine Monatsmiete, der Vermieter schuldet dem gleichen Mieter noch eine Schadensersatzleistung) können die Forderungen grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden. Dieses allgemeine Recht gibt es nicht nur im Mietrecht, es besteht vielmehr grundsätzlich. Vertragsparteien versuchen jedoch aus unterschiedlichen Motiven heraus, das Recht zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen vertraglich auszuschließen. Die meisten Formularmietverträge enthalten deshalb derartige Ausschlussklauseln. Während im Bereich der gewerblichen Miete solche Klauseln überwiegend wirksam sind, gilt dies für Wohnraummietverträge nicht.
Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/aufrechnung.htm
Aber so etwas machen wir Vermieter doch nicht. Warum sollte die geschuldete Mietsicherheit denn auch doppelt geleistet werden? Und wenn sie wirklich nicht geleistet wurde, darf der Vermieter, so auch die vielen Fachleute hier.
Schau mal hier rein:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenkosten/KalteBetriebskosten/gan.htm
und hier:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-vermieter-zahlt-guthaben-nicht-aus/
Aber der Vermieter kann kündigen wenn die fehlende Kaution 2 Kaltmieten beträgt:
MfG
Was hammsen schreibt ist kein Mietrecht.
Aber ein Anwalt sieht das genauso:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietrecht-Verrechnung-von-Guthaben-aus-Nebenkosten-mit-Kaltmiete---f265332.html
MfG
Die Rechtslage ist eindeutig: Er darf die Kaution praktisch pfänden und er dürfte sogar Dein Hab und Gut in Deiner Wohnung pfänden, wenn er dran käme.
Ich lese aus deiner Frage, dass du in deiner Wohnung schon längere Zeit wohnst, ohne die wohl vereinbarte Kaution bezahlt zu haben?
An deiner Stelle wäre ich froh dass dein Vermieter so kulant ist und sich auf diesem Weg seine Kaution holt.
Beste Grüße
Erstmal danke für deine Antwort.
Wie gesagt, es geht nicht um die Kulanz des Vermieters.
Es geht um die Rechtslage.
Darf der Vermieter das Guthaben der Nebenkostenabrechnung behalten und als Kaution nehmen?
Ja, darf er
§ 387 und 388 BGB
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Kann nichts eindeutiges dazu finden! Was hammsen schreibt ist kein Mietrecht. Der Vermieter kann kündigen wenn die Kaution fehlt, is klar. so ist die Rechtslage. Darf er aber einfach das Guthaben für die Kaution verwenden? Wie ist da die Rechtslage im Mietrecht?