Darf der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung korrigieren, wenn er eine Position vergessen hat?
Hallo zusammen,
mein Freund hat von seiner ehemaligen Vermieterin die Betriebskostenabrechnung erhalten.
Nun haben wir Widerspruch eingelegt, da nicht die korrekten Vorauszahlungen angerechnet wurden.
Die Vermieterin sagte uns dazu, dass sie die Kosten von Antenne und Hausreinigung vorab von den mntl. Vorauszahlungen abgerechnet hätte und die Abrechnung daher richtig sei.
Ich bin mir sicher, dass sie das so auf jeden Fall nicht machen darf und die Abrechnung korrigieren muss. Die Frage ist nur: darf sie die Kosten für Antenne und Hausreinigung nachträglich noch ergänzen?
Im letzten Jahr hatte sie auch die falschen Vorauszahlungen angerechnet, hier aber vorbehaltlos korrigiert. In dieser Abrechnung tauchten Hausreinigung und Antenne ebenfalls nicht auf.
Im Mietvertrag sind die Positionen allerdings genannt.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße,
Laura
3 Antworten
Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung beliebig oft 12 Mon. lang nach Ende des Abrechnungszeitraums korrigieren, wenn sie z.B. wie hier die Hausreinigung und Antenne vergessen hat und diese Kosten, falls mietvertraglich vereinbart wurde auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Im Mietvertrag genügt hier ein Hinweis auf § 2 BetrKV.
weitere Hinweise, sowie auch höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Thema unter:
Die Korrektur ist innert 12 Monaten nach Zustellung der Abrecnung möglich. Macht das die V. später, darf für den Mieter daraus kein Nachteil entstehen. Will heißen, kommt ein höherer Nachzahlungsbetrag heraus, ist die Differenz vom Mieter nicht zu zahlen. Kommt ein niedrigerer heraus, steht dem Mieter die Differenz zu.
Wenn die Posten vertraglich vereinbart sind darf/kann der Vermieter die Abrechnung so oft korrigieren wie er will. Im Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
Es müssen natürlich die kompletten Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Separate Abrechnungen einzelner Posten sind unzulässig.