Nebenkosten - Haftpflichtversicherung: Erhöhung nach Versicherwechsel 100% umlegbar?

4 Antworten

Hier ist sicher die Gebäudeversicherung gemeint.

Wenn Du dem Vermieter nachweisen kannst das es eine Versicherung mit genau den selben Konditionen gibt die günstiger ist, nicht.

Vermutlich, ganz sicher, hat der neue Versicherer den Vorschaden in seiner Beitragsberechnung "berücksichtigt".

Apolon  13.01.2017, 18:10

Wenn Du dem Vermieter nachweisen kannst das es eine Versicherung mit genau den selben Konditionen gibt die günstiger ist, nicht.

Wie soll er dies denn nachweisen?

der vorherige Versicherer hat auf Grund eines Schadens gekündigt. Bedeutet dann auch, dass ihn einige andere Versicherer erst gar nicht nehmen.

Und außerdem entscheidet immer noch der Hauseigentümer, bei welchem Versicherer er seine Verträge abschließt.

Wirklich Haftpflichtversicherung? Was hatte der Wasserschaden mit der Haftpflicht zu tun? Oder war es ein Rohrbruch, dann wäre es die Wohngebäudeversicherung.

Wie auch immer: Versicherungen sind so!

Wir hatten mal in einem Objekt einen Wasserschaden, der mutmaßlich von einem Rohrbruch im oberen Geschoss kam. Versicherung informiert. Diese beauftragte eine Leckortungsfirma und diese stellte fest, dass es kein Rohrbruch ist. Es stellte sich heraus, dass ein voller umgekippter Putzeimer schuld war. Der Schaden wurde von der Haftpflichtversicherung der Verursacherin übernommen und somit hatte unsere Wohngebäudeversicherung keinerlei finanziellen Schaden.

Dennoch erhöhte sie wegen der Schadensmeldung kräftig die Prämie, was zur Folge hatte, dass wir die Versicherung wechselten. Auch diese berief sich erst auf den "Vorschaden", ging dann aber aus Kulanz doch auf die Normalprämie ein. Soviel zum Verhalten von Versicherungen.

Für Dich bedeutet das, dass der Vermieter im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nachweisen muss, dass er alles versucht hat, um das Haus oder die Haftpflicht günstiger zu versichern. Geht das tatsächlich nicht, ist es eine Zusatzbelastung zur Miete und sonstigen Nebenkosten, die Du tragen musst oder Dir Anlass geben muss, zu überdenken, ob nicht ein Umzug auf Dauer besser wäre.

Der Vermieter säße dann mit einem Haus da, das durch die hohe Versicherungsprämie erheblich belastet ist und künftige Mieter würden es sich wohl gut überlegen, ob sie da einziehen mit der Folge, dass für diese dann die Miete womöglich herab gesetzt würde.

Die gleiche Möglichkeit hättet ihr also auch:

Sucht Euch ein anderes Haus mit besseren Voraussetzungen und konfrontiert dann mal den Vermieter damit, dass sein Haus jetzt zu teuer geworden ist und ob er nicht evtl. die Miete etwas herab setzen könnte. So etwa 30 bis 40 € weniger pro Monat wären angemessen. Das geht aber wirklich nur, wenn ihr im Ernstfall auch tatsächlich umziehen könntet und damit auf Dauer Geld spart.

Bei deinen Informationen passt etwas nicht.

Wasserschaden des eigenen Gebäudes zahlt keine Privathaftpflichtversicherung, sondern die Wohngebäudeversicherung.

Und diese kann man anteilig auf die vermieteten Wohnungen umlegen.

Muss ich als alleiniger Mieter des Hauses den kompletten neuen sehr hohen Beitrag über die Nebenkosten komplett zahlen,

Ja - wenn du das Haus alleine bewohnst.

Außerdem lies mal deinen Mietvertrag, und schau nach was zu den Nebenkosten geschrieben steht.

Dafür musst du dich ja auch nicht an den Kosten der Schäden am Haus beteiligen.

Versicherungen dürfen meines Wissens nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das ist alleinige Sache des Vermieters.

lg Lilo

ChristianLE  12.01.2017, 09:31

Auch wenn ich Dir das nicht zum ersten mal schreibe: Bitte antworte nicht auf Dinge, von denen Du keine Ahnung hast.

Deine Antwort ist absolut falsch und verwirrt den Fragesteller!

DaKaBo  12.01.2017, 09:43

@ LiselotteHerz:

Da irrst du aber sehr!

Der Vermieter darf Kosten für Sach- und Haftpflichtschutz gegen die Folgen von Feuer, Sturm, Wasser und (neu) sonstigen Elementarschäden umlegen, ebenso die Kosten für die Öltankversicherung. Nicht umlegen darf er die Kosten für Rechtsschutz- oder Hausratversicherung.

anitari  12.01.2017, 10:41

Punkt 13 § 2 Betriebskostenverordnung

die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;