Kündigung wegen Abriss zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung

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Niemand darf ein Wohnhaus ohne Rücksicht auf seine Bewohner abbrechen. Alle Mietverhältnisse sind zuvor wirksam und natürlich fristgerecht zu kündigen. Alle Mieter müssen Ihre Wohnungen geräumt haben.

Der Abriss des Gebäudes als solcher ist dabei kein gesetzlicher Kündigungsgrund für die Mietverhältnisse. Möglich ist im Mietrecht eine sogenannte "Verwertungskündigung" gem. § 573 Abs 2 Nr. 3 BGB. Dabei ist Voraussetzungen, dass der Vermieter/Eigentümer ohne den Abriss an der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. Diese Kündigung ist jedoch in den neuen Bundesländern nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig.

Der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Sache wirtschaftlich verwertet, wenn der ihr innewohnende materielle Wert realisiert wird. Dies geschieht in erster Linie durch Vermietung und Veräußerung. Neben der Vermietung und Veräußerung liegt eine wirtschaftliche Verwertung unter anderem auch dann vor, wenn ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der Mietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird (BayObLG, Rechtsentscheid zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., ZMR 1993, 560 = WuM 1993, 660; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 147; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2003, § 573 Rdnr. 105; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 573 Rdnr. 35, jew. m.w.Nachw.). Auch in diesem Fall wird der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Neubaus realisiert. Anders verhält es sich dagegen beim ersatzlosen Abriss eines Gebäudes. Hierdurch können zwar Unkosten vermieden werden. Das stellt jedoch keine Realisierung eines dem Grundstück innewohnenden Wertes dar. Demgemäß ist der ersatzlose Abriß eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (so neben den beiden vorinstanzlichen Gerichten, aaO, AG Halle-Saalkreis, NJW 2002, 3413 = WuM 2002, 428 mit zustimmender Anmerkung Wall, aaO, 430; AG Leipzig, WuM 2003, 276; Schmidt-Futterer/ Blank, aaO, Rdnr. 148; wohl auch Grundmann, NJW 2001, 2497, 2503). BGH Urteil vom 24. März 2004 Az. VIII ZR 188/03

Auch der ersatzlose Abriss eines Gebäudes kann zur Kündigung berechtigen, sofern der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. des Abbruchs des Gebäudes hat. Die kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn in dem Gebäude nur noch wenige Wohnungen bewohnt sind, wobei die Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes bereits die Mieteinnahmen überschreiten.

Der Vermieter muss - sofern er sich auf diesen Kündigungsgrund stützen will - im einzelnen darlegen und nachweisen, dass und warum er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist. Die Gründe müssen dabei im einzelnen nachvollziehbar sein und durch Beweismittel (z.B. Sachverständigengutachten) belegt werden. MfG

Holen Sie sich juristischen Fachrat ein! Im Prinzip reichen die genannten Gründe aus. Wenn Sie aber eine Vielzahl störrischer Mieter mit Rechtsschutzversicherung als Gegner haben, wird das ein Zeit-, Nerven- und Geldaufreibender Vorgang. Da ist schlicht rauskaufen über Aufhebungsverträge häufig der einfachste Weg. Geht das nicht, dan fangen Sie doch schonmal mit den Vorarbeiten für den Abriss in einer oder nehreren bereits leerstehenden Wohnugnen an. Der Rest ergibt sich dann meistens von selber. Zumindesten klappt es erfahrugnsgemäß dann mit den Aufhebungsverträgen reibungsloser. Wenn Sie mehr zu Thema "Entmietung" wissen oder lernen wollen, dann nehmen Sie über die Komplimentebox Kontakt auf.

Es handelt sich um ein Einfamilienhaus.

@Geierwalli168

Dann kündigen Sie einfach mit dem Hinweis dass modernisiert werden soll und während dieser Phase das Haus nicht bewohnbar sein wird! Im übrigen halten Sie sich an die Hinweise! Hier kann ich Ihnen keine Ratschlag geben ohne schlafende Hunde zu wecken!

@firstguardian

Es soll nicht modernisiert werden, es soll abgerissen und neu gebaut werden. Das dauert länger. Zumindestens habe ich es so verstanden (das mit dem Neubau).

@Orchidee1

Ja, Orchidee, es soll ein Neubau entstehen.

@Geierwalli168

Die Vorgehensweie bleibt gleich!

Kündigungsgründe sind in § 573 BGB geregelt.

Demnach ist Kündigung nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu führt das BGB weiter aus (Nr. 3): wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht."

Wenn ein erheblicher Nachteil entsteht, z.b. wegen massiver Investitionskosten, die aber nur kurzfristig eine Neuvermietung möglich machen, dann kannst du kündigen und müsstest es aber bei Bedarf vor Gericht nachweisen können.

Viel zu viel Aufwand, wenn man ernsthaft vorankommen will!

@firstguardian

Da es nicht nur um ein Gebäude geht, sondern auch um Menschen, die man auf die Straße schickt, halte ich den Aufwand für durchaus gerechtfertigt. - Ellenbogenmentalität ist out.

@omikron

Der Mann will abreißen und modernisieren! Da geht es um ein Gebäude, in dem dann wieder Menschen zeitgemäßer Wohnraum zur Verfügung steht! Sollen die armen Mieter im Altbau verkommen?

@firstguardian

Vielen Dank, dies ist genau der Fall!

@firstguardian

Zunächst aber müssen die aktuellen Mieter erst mal ihre Sachen zusammenpacken und umziehen.