Nagetiere in der Wohnung erlaubt, Vermieter verbietet es aber?

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Also, normalerweise ist es wirklich so, das Kleintiere (Käfigtiere) immer gehalten werden dürfen, egal was im Mietvertrag steht (Andere Klauseln wurden von vielen Gerichten als unwirksam erklärt) 

Nun kann ich dir aber nicht sagen, ob es bei Ratten, doch eine Ausnahme gibt, da diese ja, wenn sie mal ausbüchsen enormen Schaden anrichten können (sich in Wände fressen, Kabel zerstören....) 

Erdentochter 
Fragesteller
 30.01.2017, 14:38

An sich ist es so, das ratten und mäuse ähnlich wie Hunde auslauf brauchen. Natürlich nicht draußen, aber 1-2 Stunden am Tag im Zimmer rennen lassen sollte drinnen sein. Dabei muss natürlich geschaut werden, das sie nichts anfressen. Bei Möbeln ist es ja egal, die gehören ja nicht dem Vermieter, bei Türen sähe es anders aus. 

schelm1  30.01.2017, 16:16
@Erdentochter

Stellt der Vemieter bei einer Begehung fest, dass die Tiere nicht permanent im Käfig gehalten werden, sondern in der Wohnung herumlaufen können und folglich Späuren von abgesetztem  Kot und Urin zu sehen oder zu riechen sind und die Fußleisten sowie die Ecken der Türzargen Nageschäden aufweisen, dann wäre die Haltung dieser Nager widerrufbar. und auf den Mieter kämen nicht unerhebliche Kosten der Sanierung von Böden, Fußleisten und Türzargen zu, die leicht einige tausend Euro kosten können!.

Das ist kein Kündigungsgrund. Wenn eine Kündigung kommt, widersprechen, dann kann er von Pontius bis Pilatus klagen und wird nicht recht bekommen.

Preiswerter als Anwälte sind Mieterschutzvereine, die stellen auch anwaltschaftliche Beratung. 

Solange die Nager nicht die Wohnung beschädigen, verkoten oder Unrin absetzen, also ausschließlich im Käfig gehalten werden, wäre die Haltung nicht zu widerrufen.

VanyVeggie  30.01.2017, 21:38

Auch wenn sie in der Wohnung rum laufen würden wäre das kein Kündigungsgrund! Kein Vermieter darf seinem Mieter schließlich verbieten seinen Nagern Auslauf oder z.B Vögel Freiflug zu gewähren. Selbst freie Wohnungshaltung wäre erlaubt, insofern die Tiere nicht die Nachbarschaft stören. Für Schäden muss ein Mieter bei Auszug aufkommen. 

schelm1  31.01.2017, 10:08
@VanyVeggie

Ihre Auffassung widerspricht der mietvertraglichen Sorgfaltspflicht des Mieters für die Wohnung  und kann von daher nicht nur Schadenersatzforderungen des Vermieters sondern u.U. auch einen Kündigungsanspruch begründen!

Der Mieter hat auch während der Inbesitzzeit Sorgfalt walten zu lassen und nicht nur bei Auszug!

Da sollte man recht vorsichtig mit umgehen!

VanyVeggie  31.01.2017, 19:58
@schelm1

Nein tut es nicht. Ein Vermieter hat seinem Mieter nicht vorzuschreiben, ob dieser seinen Tieren Auslauf gewährt, geschweige denn wie dieser die Tiere hält - und wenn sie Laminat oder Tapete beschädigen. Wie gesagt, es darf die Nachbarn nicht stören. Ansonsten gilt es die Wohnung so zu verlassen, wie sie war. 

schelm1  01.02.2017, 09:18
@VanyVeggie

Leben Sie mit Ihrem Irrtum bis zur Kündigung Ihres Wohnraummietverhältnisses!

Prinzipiell hast du Recht. Kleintierhaltung darf man nicht verbieten.

Das Problem ist, das Ratten nicht unbedingt zu den Kleintieren gezählt werden. Mäuse gehören zwar dazu, aber bei Ratten scheiden sich die Geister. (http://www.mietrecht.org/tierhaltung/kleintiere-in-der-mietwohnung/)

Nichtsdestotrotz würde ich es darauf ankommen lassen. Damit der Vermieter wegen der Tiere kündigen kann, müsste er deinen Bruder abmahnen und auf Abschaffung der Tiere klagen. Das dauert erstmal eine Weile und ob das Gericht dann seine Auffassung teilt, dass Farbratten Ungeziefer und keine Haustiere sind, steht ja auch nicht fest.

Erdentochter 
Fragesteller
 30.01.2017, 14:57

Danke. Die Tiere sind ja nicht aus dem Kanal, er hat - Mäuse sowie Ratten- aus dem Tierheim, was er auch nachweißen kann, da er einen schriftlichen Schutzvertrag für die Tiere hat. 

Ich gehe davon aus, daß jeder in seiner Mietwohnung Kleintiere (in "Haushaltsüblichen" Mengen) halten darf, ohne das eine Genehmigung des Vermieters erforderlich ist. Das ist also kein (außerordentlicher) Kündigungsgrund.

Andererseits kann der Vermieter natürlich jederzeit einen (unbefristeten) Mietvertrag fristgerecht kündigen. Dafür ist ja gar kein Grund erforderlich. Wenn der Vermieter also tatsächlich fristgerecht kündigen sollte, müsste der Mieter (samt Kleintieren) die Wohnung räumen.

Erdentochter 
Fragesteller
 30.01.2017, 14:40

Braucht man keinen Kündigungsgrund? 

Zakalwe  30.01.2017, 14:44
@Erdentochter

Andererseits kann der Vermieter natürlich jederzeit einen (unbefristeten) Mietvertrag fristgerecht kündigen. Dafür ist ja gar kein Grund erforderlich.

Das wäre nur so, wenn es im Haus nur zwei Wohnungen gibt, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird. Ansonsten natürlich nicht.

Ahzmandius  30.01.2017, 14:44

Das stimmt im allgemeinen nicht. Der Vermieter kann eben nicht grundlos kündigen.

kevin1905  30.01.2017, 14:46

Falsch.

Ein Vermieter hat auch kein ordentliches Kündigungsrecht es sei denn:

  1. Wegen Eigenbedarfs
  2. Wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und der Vermieter mit in diesem lebt (verlängert aber die K-Frist um 3 Monate)
  3. wegen vertragwidrigem Verhalten (ggf. ist vorher eine Abmahnung erforderlich).
  4. Möblierte Zimmer, für die gelten Sondervorschriften.
Deichhamster  30.01.2017, 14:46

So leider nicht korrekt. Ein Vermieter kann einen Mietvertrag nur fristgerecht kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.

1. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt...

2. Der Vermieter benötigt die Räume für sich, seine Familienangehörigen, oder für Angehörige seines Haushalts...

3. Der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert....

siehe §573 BGB

DarthMario72  30.01.2017, 16:00

Andererseits kann der Vermieter natürlich jederzeit einen (unbefristeten) Mietvertrag fristgerecht kündigen. Dafür ist ja gar kein Grund erforderlich.

Woher hast du das denn? Entschuldige, aber das ist Blödsinn. Der Vermieter darf nur aus wenigen gesetzlich zugelassenen Gründen ordentlich kündigen. Ausnahme wäre, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und der Vermieter die andere Wohnung bewohnt oder wenn es sich um möblierten Wohnraum handelt.