Nachträgliche Kindergartenbeiträge zahlen trotz Insolvenz

3 Antworten

Erkläre Dich für zahlungsunfähig und füge die Belege bei! Die Forderung wird dann bei Gelegenheit durch den Haupt,-bzw.Finanzausschuß für nicht beitreibbar vorgelegt werden und die Forderung rechtskräftig mit Mehrheit oder einstimmig niedergeschlagen. Sollte es anders sein,müßten die Zweifel an Deiner Inso haben.Ich kann mir das nicht vorstellen.Solltest Du Vermögen haben,könnte eine Pfändung in Frage kommen. Wenn Ihr von SGB Leistungen,bzw.Existenzminimum lebt,das übersteigende Vermögen/ Einkommen an die Gläubiger geht,kannst ganz beruhigt schlafen! Beste Grüße.

verstehe ich das richtig?: du moechtest, dass die kindergartenbeitraege rueckwirkend fuer 2010/11 neu berechnet werden und zwar auch grundlage deines / eures jetzigen einkommens?

Guten Morgen

soweit ich Sie verstehe sind die Forderungen vor der Insolvenzeröffnung entstanden und gehören somit zu den Insolvenzschulden.

Der Stadt sind damit erst einmal alle Möglichkeiten genommen die Kindergartenbeiträge bei Ihnen zu pfänden. Die Regulierung dieser Schulden erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten durch den Insolvenzverwalter. Sie dürfen im Übrigen keinen Gläubiger besser stellen als andere, eine Gläubigerbegünstigung reicht als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung aus.

Fordern Sie den Sachbearbeiter schriftlich auf eine Neuberechnung durchzuführen. Wenn sich dieser dann schriftlich weigert handelt es sich um einen Verwaltungsakt gegen den Sie Widerspruch einlegen können und der dann von einer anderen Stelle bearbeitet werden muss. Sie haben außerdem die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass odder Ermäßigung der Kindergartengebühren zu stellen. Unter welchen Voraussetzungen die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und in der Satzung geregelt, unterliegt somit also nicht der Willkür eines Sachbearbeiters. Auch hier gilt, den Antrag schriftlich zu stellen damit Sie einen Bescheid bekommen gegen den Sie Rechtmittel einlegen können.

Lassen Sie sich niemals von Sachbearbeitern mündlich abwimmeln. Beim Umgang mit der öffentlichen Verwaltung gilt die goldene Regel: Immer schriftlich