Geld an Inkasso oder direkt Gläubiger bezahlen?

7 Antworten

Hallo QA,

wenn ein Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen abgibt, beauftragt er dieses Unternehmen, seine Forderung einzutreiben.

Wenn du also ein Schreiben vom Inkass erhalten hast, dann musst du den geforderten Betrag auch an das Inkasso bezahlen.

Wenn du mit der Forderung nicht einfverstanden bist, dann musst du Widerspruch gegen die Forderung einlegen.

Natürlich musst du Zinsen und Gebühren auch bezahlen. Und wenn du gar nicht reagierst, dann kanns auch sein, dass Zinsen dazukommen.

Und das mit der Ratenzahlung ist so: Wenn eine Forderung besteht und du einer Ratenzahlung zustimmst, dann erkennst du die Forderung an und kannst hinterher nur sehr schwer da raus kommen und Widerspruch einlegen.

Liebe Grüße

ichausstuggi

mepeisen  15.09.2014, 20:04
Wenn du also ein Schreiben vom Inkass erhalten hast, dann musst du den geforderten Betrag auch an das Inkasso bezahlen.

Ähhhm nein. Solange es keine Abtretung gibt, kann man problemlos an den Gläubiger zahlen.

Wenn du mit der Forderung nicht einfverstanden bist, dann musst du Widerspruch gegen die Forderung einlegen.

Man muss rein gar nichts. Inkassobüros sind keine Behörden. Die haben nicht mehr Rechte als ein Milchmann. Ganz grundsätzlich sind nur Schreiben eines Gerichts kritisch, denn hier muss man Fristen wahren und widersprechen, wenn man nicht einverstanden ist. Inkassobriefe kann man auch relativ problemlos komplett ignorieren.

Lassen wir mal die wildgewordenen Betrüger außen vor: Ich empfehle, bei halbwegs seriösen Inkassobüros/ Gläubigern stets einmal per Einschreiben zu widersprechen. Das hat aber eigentlich ausschließlich den Punkt, dass man so verhindert, in einer Auskunftei wie der Schufa zu landen. Denn strittige Forderungen dürfen dort nicht gemeldet werden (es sei denn, ein Gericht stellt fest, dass die Forderung korrekt ist). Das einzige Problem, wenn man nicht widerspricht, ist also dass man einen Schufa-Eintrag riskiert. Das ist kein direktes Problem, denn mit einem Anwalt hat man den innerhalb einer Woche wieder draußen (einstweilige Verfügung und die Gegenseite muss Anwalt und Gericht dann bezahlen). Aber es kann halt blöde Effekte haben, wenn so plötzlich ein Schufa-Eintrag daher kommt, auch wenn der nur kurze Zeit drin ist.

Natürlich musst du Zinsen und Gebühren auch bezahlen. Und wenn du gar nicht reagierst, dann kanns auch sein, dass Zinsen dazukommen.

Zinsen ja (in festgeschriebener Höhe). Gebühren normalerweise nicht, zumindest keine außergerichtlichen gebühren.

EXInkassoMA  15.09.2014, 22:31

@ichausstuggi

Leider stimmt das nicht denn ein Inkassobüro ist nur ein Finanzdienstleister (!) nicht mal auf einer Stufe mit einem "echten" Rechtsanwalt stehend

Warum sonst werden Inkassogebühren von den Gerichten dezimiert und oft sogar komplett gestrichen ?

Faustregel :

Zahlungen logischerweise immer zweckgebunden (nur hauptforderung) an den Gläubiger /Forderungsinhaber und nicht ans Inkassobüro

komische ratschläge.

wenn das inkasso den titel vom gläubiger erworben hat, ist es in der regel alleiniger bezieher der schuld. zahlst du an den gläubiger bekommst du zusätzliche kosten aufgebrummt.

mepeisen  15.09.2014, 19:45
zahlst du an den gläubiger bekommst du zusätzliche kosten aufgebrummt.

Welche Kosten denn?

wenn das inkasso den titel vom gläubiger erworben hat, ist es in der regel alleiniger bezieher der schuld

Hier ist doch gar nicht von einem Titel die Rede? Es ist zwar korrekt, dass das Inkasso dann alleiniger Ansprechpartner ist, aber: 1. Darf das Inkasso keinerlei Inkassogebühren fordern, wenn es in eigenem Namen tätig wird, ansonsten begeht es Betrug und 2. gibt es bei handelsüblichen Inkassos eine vertragliche Vereinbarung, dass Gelder, die der Schuldner an den Gläubiger nachträglich zahlt, dem Inkasso überwiesen werden sollen.

casala  15.09.2014, 20:20
@mepeisen

erstens ist die rechtslage noch immer nicht endgültig geklärt und zweitens können zusatzkosten für inkasso durchaus nach der anwaltgebührenstabelle (o.ä.) verrechnet werden.

die hauptzielrichtung des inkassoproblems war schließlich die überzogenen inkassogebühren.

mepeisen  15.09.2014, 23:19
@casala

erstens ist die rechtslage noch immer nicht endgültig geklärt

Falsch. Man lese §4 RDGEG, insbesondere Absatz 5 hinsichtlich des Masseninkassos. Zudem gibt es seit Jahren höchstrichterliche und eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema.

.zweitens können zusatzkosten für inkasso durchaus nach der anwaltgebührenstabelle (o.ä.) verrechnet werden.

Richtig. Das bedeutet in der Konsequenz aber, dass man sich genau anschauen muss, was das Inkasso tut. In aller Regel geht das nicht über das hinaus, was das RVG "Schreiben einfacher Art" nennt. Bei einem Streitwert bis 500€ sind das 16,20€. Mehr nicht. Aber selbst das halten Gerichte für zu hoch und reduzieren es auf beispielsweise 3€. Man merke: Im Gesetz steht "bis zu". Was der Anwalt verlangen würde, ist also nur die Höchstgrenze. Zudem steht im Gesetz "gleiche Tätigkeit". Wenn keine Rechtsberatung stattfindet und keine Einzelfallprüfung, ist das aber nur das Schreiben einfacher Art.

Ganz grundsätzlich funktioniert das RVG aber nicht so, dass man einfach bei einem weiterem Brief dann die Gebühren erhöhen darf.

die hauptzielrichtung des inkassoproblems war schließlich die überzogenen inkassogebühren.

Ich denke du meinst das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" von 2013. Naja. Nicht nur die überzogenen Gebühren. Auch die Intransparenz hinsichtlich der Forderungsgrundlagen und Gläubiger (wird zum November 2014 dann aktiv).

casala  15.09.2014, 23:36
@mepeisen

danke für die belehrung (nicht ironisch gemeint). aber in der praxis sieht es immernoch etwas anders aus. denke, die inkassounternehmen rechnen mit der unwissenheit und der angst vor dem klageweg. können wir uns darauf einigen?

mepeisen  16.09.2014, 07:21
@casala

Unbedingt. Dass Inkassos extrem von der Unwissenheit der Schuldner profitieren wollen und denen auch viel Unsinn erzählen, darauf können wir uns auf jeden Fall einigen ;-)

kevin1905  16.09.2014, 14:55
@mepeisen

Man muss sich mal fragen welche Intention der Gesetzgeber hatte o.g. Gesetz auf den Weg zu bringen. Ich würde mal tippen das entstand aus eben diesem Missstand, den man beseitigen wollte um die Bürger vor Willkür zu schützen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Ob das am Ende so auch gelungen ist kann man debatieren.

An Inkasso, der Gläubiger hat diesen Kredit abgetreten oder ein Inkassobüro mit der Regelung / Eintreibung des Geldes beauftragt.

Banken wollen sich manchmal nicht mit Schuldnern die nicht zahlen abgeben

mepeisen  15.09.2014, 19:46

Was für einen Kredit? Wie kommst du darauf, eine Abtretung anzunehmen? 99% der Inkassofälle basieren darauf, dass das Inkasso beauftragt wird, für den Gläubiger Geld einzutreiben. Da ist nichts mit Abtretung.

Wenn der Hauptgläubiger das Inkasso-Büro beauftragt hat, musst du ans Inkasso-Büro zahlen, auch die Hauptforderung.

mepeisen  15.09.2014, 19:47

Schlichtweg falsch. Solange es keine Abtretung gibt, kann grundsätzlich auch an den Gläubiger schuldbefreiend gezahlt werden.

netzotto  16.09.2014, 01:21
@mepeisen

Wie kommst du darauf, keine Abtretung anzunehmen? 99% der Inkassofälle basieren darauf, dass das Inkasso beauftragt wird, für den Gläubiger Geld einzutreiben. Da ist nichts mit Abtretung. Schlaui

mepeisen  16.09.2014, 07:30
@netzotto

Lesen ist nicht deine Stärke oder? Lies mal, was Ernestine geschrieben hat, Schlauberger.

EXInkassoMA  15.09.2014, 22:26

@mepeisen hat recht