Muss man Fahrstuhl Nebenkosten zahlen?

10 Antworten

das ist üblich .. auch die Wohnung im Erdgeschoss wird an den Kosten des Aufzugs beteiligt (Teilungserklärung), und der Vermieter darf diese Kosten auf die Mieter umlegen. 

Bei Gewerbeimmobilien gelten aber die Regeln des Mietrechts nicht, da können die Verträge frei ausgehandelt werden. Aber wäre auch völlig normal, wenn auch hier der Schlüssel der Kostenaufteilung aus der Teilungserklärung zur Anwendung kommt.

schleudermaxe  31.08.2017, 06:03

.... was hat denn eine Teilungserklärung mit einem Mietshaus zu tun?

juergen63225  31.08.2017, 06:58
@schleudermaxe

Mehrfamilienhäuser sind oft (meistens ?) in Eigentumswohnungen aufgeteilt, d.h. je Wohnung kann ein Besitzer im Grundbuch stehen, bzw. bei einem Bauherrn/Eigentümer kann dieser problemslos einzelne Wohnungen veräussern.

In diesem Fall gibt es einen Teilungsvertrag, der notariell beglaubibt ist und alle diese Dinge wie Nutzung des Sondereigentum und Aufteilung der Kosten regelt. Dieser Vertrag ist nur einstimmig änderbar, also jeder Käufer hat die Sicherheit, dass diese nicht zu seinem Nachteil geändert werden kann.

Das Mietrecht hat bezüglich der Nebenkostenumlage viele Vorschriften und Regelungen zum Schutz der Mieter, schreibt aber nicht alles eindeutig vor, Umlagen können nach Wohnfläche oder nach Bewohnern berechnet werden, oder individuell mit Messgeräten erfasst werden (Pflicht für Heizung und Wasser, aber auch da gibts Übergangsregelungen für Altbauten). Kurz: die Regelungen in der Teilungserklärung sind normalerweise auch für die Umlagen zu verwenden, die der Mieter bezahlt. 

Bei gewerblichen Räumen gelten die Gesetze für Mietwohnung nicht, da kann man es frei aushandeln, also den Mieter z.B. auch an der Instanthaltung beteiligen.  

Es gibt einige Gerichtsentscheidungen, laut denen die Aufzugskosten auch von Mietern zu zahlen sind, die im Erdgeschoss sind. Daher haben das die bisherigen Antwortgeber auch so geschrieben. Nur allein zu sagen, dass man im Erdgeschoss seine Räume hat und den Aufzug gar nicht bräuchte, genügt nicht. Man könnte ja zum Kellerabteil auch fahren, zu einem Nachbarn etc.

Der bei dir wesentliche Unterschied zu den Gerichtsentscheidungen ist jedoch, dass dein Eingang außerhalb liegt und du auch keinen Nebeneingang im Treppenhaus hast. Du hast es nicht geschrieben, aber wahrscheinlich gehört zu deinem Mietraum auch kein Kellerabteil oder ähnliches. Das bedeutet, du hast noch nicht mal theoretisch irgend eine Veranlassung, den Flur mit dem Aufzug zu betreten.

Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass in deiner speziellen Konstellation die Kosten nicht auf dich umgelegt werden können. Ich empfehle dir, die Abrechnung in diesem Punkt zu monieren und die o.g. Begründung anzuführen. mal sehen, was der Eigentümer dann darauf erwidert.

.... nein, natürlich nicht. Was habe ich denn mit einen Nebenhaus und deren Eingängen zu tun?

Schaue aber rein vorsorglich in die Vereinbarungen. Wenn es in der Urkunde vereinbart wurde, kann es jetzt nicht einfach nur so wieder entfernt/übergangen werden.

Entscheidend ist, ob du überhaupt mittels Aufzug die Möglichkeit hättest, dein Büro zu erreichen. Ist das nicht der Fall, darf dir dein Vermieter keine Betriebskosten (Wartung und Betriebsstrom) berechnen. Reparaturkosten grundsätzlich sowieso nicht.

Ich würde sagen eindeutig nein.Zur genauen Abklärung wende Dich an die Verbraucherberatung oder einen Mieterschutzverein.