Muß ich trotz Widerspruch die Steuernachzahlung bis zum festgesetzten Termin zahlen ohne das Mahnkosten entstehen, oder sind diese Mahnkosten totzdem fällig?

4 Antworten

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Du meinst sicherlich, Du hast Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben. (Widerspruch kennt das Steuerrecht nicht ....)

Die Zahlung ist zu leisten, außer es wurde ein SEPERATER Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Wieso seperater Antrag? Der Einspruch geht an den Sachbearbeiter zur Bearbeitung. Ein Stundungsantrag geht an die Finanzkasse.Wenn der Stundungsantrag im Einspruch mit drinnen steht, kann es passieren, dass der Sachbearbeiter die Stundung nicht an die Finanzkasse weitergibt. Hatte bereits mehrmals genau diese Konstellation vorliegen.

wfwbinder  09.07.2015, 12:51

DH, stimmt genau.

Wenn Dein Einspruch richtig formuliert war, dann nicht, sonst ja.

Der letzte Satz in Deinem Einspruch musste lauten: "Weiterhin betrantrage ich die Aussetzung des strittigen Betrages bis zur Entscheidung über den Einspruch."

Den nicht strittigen Betrag musst Du so, oder so zahlen. 

Ggf. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nachschieben.

siehe hier:

§ 361 AO
Aussetzung der Vollziehung

 (1) 1Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

 (2) 1Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

kommt darauf an wie du den Widerspruch formuliert hast, ich denke aber nicht. Ich habe in dem Widerspruch noch geschrieben "Dieser Widerspruch hat Zahlung aufschiebende Wirkung"

PatrickLassan  09.07.2015, 12:57

Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung, egal, was du schreibst. Wenn du keine Aussetzung der Vollziehung beantragst, ist die Forderung dennoch fällig.

FordPrefect  09.07.2015, 13:15

Ich habe in dem Widerspruch noch geschrieben "Dieser Widerspruch hat Zahlung aufschiebende Wirkung"

Und was soll das bedeuten? Eine derartige Feststellung ist vom Antragsteller nicht zu treffen, insofern ist der Satz ohne jeden Sinn. Die Aussetzung der Vollziehung muss separat beantragt werden, wie in dem Beirag von "wfwbinder" geschrieben:

"Weiterhin betrantrage ich die Aussetzung des strittigen Betrages bis zur Entscheidung über den Einspruch."

Sobald Widerspruch eingelegt wurde, ist es ein schwebendes Verfahren. Somit können keine Mahnkosten erhoben werden.

wurzlsepp668  09.07.2015, 12:43

Schmarrn hoch fünf.

ein Einspruch (Widerspruch kennt das Steuerrecht nicht ....) entbindet nicht von der Zahlung.

Hierzu ist ein seperater Antrag an das Finanzamt zu stellen.

wfwbinder  09.07.2015, 12:44

Schwebendes Verfahren richtig, Mahnkosten falsch. Der Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit.

PatrickLassan  09.07.2015, 12:59

Sobald Widerspruch eingelegt wurde, ist es ein schwebendes Verfahren

Der Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Somit können keine Mahnkosten erhoben werden.

Es werden auch keine Mahnkosten erhoben, die gibt es im Steuerrecht nicht. Es werden allerdings Säumniszuschläge fällig, und zwar 1% für jeden angefangenen Monat der Säumnis.