muss ich die Gerichtskosten zahlen?
Hallo, habe gegen einen Strafbefehl wegen Beleidigung (30 Tagessätze) Widerspruch eingelegt und nun einen Termin für eine Gerichtsverhandlung erhalten. Muss ich die Gerichtskosten zahlen und kann es teurer werden als im Strafbefehl geschrieben?
Ist dringend, danke
11 Antworten
Wenn du verurteilt wirst, hast du in der Regel auch die Gerichtskosten zu tragen. Diese haben nichts mit der Strafe, also den Tagessätzen zu tun sondern sind die Kosten, die das Verfahren verursacht hat wie z. B. Anwaltskosten u.a.
Die Gerichtskosten zahlt der Beklagte, wenn er verliert. Sie können dann höher sein als im Strafbefehl.
Man kann aber auch gewinnen. Dann gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Allerdings sind die Aussichten, das Verfahren zu gewinnen, erstmal gering. Wenn ein Richter einen Strafbefehl erlässt, dann wohl, weil er von Schuld ausgeht.
Wenn man keine Ahnung vom "Rechts"wesen hat, sollte man das Verfahren dann besser einem Anwalt oder anderen Kundigen überlassen.
Wen hast du denn beleidigt, um so eine Strafe zu bekommen? Ich wüsste eigentlich nicht, dass eine Beleidigung strafbar ist. Bin mir nicht ganz sicher, aber neben Verurteilung und Freispruch sollte es auch noch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens geben. Dabei kann man auch beantragen, dass die Gegenseite die Kosten des Verfahrens trägt. Einstellung des Verfahrens erspart dem Richter die Arbeit, ein Urteil zu schreiben, ist für den Richter also recht attraktiv.
- Im Strafbefehlsverfahren wurde dein Einkommen geraten. in einer streitigen Verhandlung würde die Tagessatzhöhe nun von deinem tatsächlichen Einkommen berechnet.
- Es kann durchaus vorkommen, dass das Gericht deine Schuld als schwerer einstuft als 30 Tagessätze aber auch als geringer.
- Die Kosten des Verfahrens zahlt der Verlierer. Ergo, wenn du nicht freigesprochen würdest, müsstest du die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des Verfahrens vor dem Amtsgericht tragen.
Du trägst die weiteren entstehenden Kosten
Verböserung ist möglich - also Erhöhung der Geldstrafe, außer Du hattest den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt ....