Steuernachzahlung durch Fehler vom Arbeitgeber

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Zunächst bist du als Steuerpflichtiger derjenige, der Steuern nachzahlen muss, wenn dir vom ehem. AG zu wenig an Steuern einbehalten wurden. Ob du aufgrund eines Fehlers deines ehem. AG diesen in Regress nehmen kannst, möchte ich bezweifeln. Die Steuern musst du so oder so bezahlen. Ob diese damals vom AG abgeführt wurden oder nicht. Ein Widerspruch beim Finanzamt wird erfolglos bleiben, denn du bist Steuerschuldner und nicht dein ehem. AG. Du hast zuviel an netto bekommen, was bei der Aussenprüfung entdeckt wurde.

Danke

Im Normfall haftet der Arbeitgeber für die fehlerhaft abgeführte Lohnsteuer. Es kann aber auch sein, daß den Arbeitnehmer ein Mitverschulden trifft. Z.B. bei einem Firmenwagen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordentlich geführt wurde und es zu einer Nachversteuerung von Sachbezügen kommt. Sofern im Einkommensteuerbescheid kein Vorläufigkeitsvermerk war, kann für 2012 bereits Bestandskraft eingetreten sein. Das hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Danke

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Du hoffst vergeblich, leider!

Bei Deinem ehemaligen Arbeitgeber wurde wahrscheinlich eine Lohnsteuer Außenprüfung durchgeführt. Fehler in der Lohn Buchhaltung wurden entdeckt.

Du bist nun mal der Steuerschuldner!

Ein Widerspruch bringt Dir gar nichts. Wenn Du das Geld nicht zur Verfügung hast, kannst Du eventuell eine Ratenzahlung vereinbaren.

DAnke

denn ich habe für beide Jahre eine Erstattung bekommen.

Wie ist das zu verstehen? Du hast eine Einkommensteuererklärung abgegeben, hast einen inzwischen rechtskräftigen Bescheid für die Jahre 2012 und 2013?

Dann darf das Finanzamt erstmal (es gibt Ausnahmen) keine Nachzahlung von Dir verlangen. Jedenfalls nciht, wenn Du wahrheitsgemäße Angaben gemacht hattest.

Wenn der Arbeitgeber Dir Steuern vom Lohn abgezogen, diese aber nicht ans Finanzamt abgeführt hat, ist das nicht Dein Problem.

Wenn der Arbeitgeber Dir zu wenig Steuern vom Lohn abgezogen hat, und Du auch diesen zu geringen Betrag als bereits gezahlte Lohnsteuer in Deiner Einkommensteuererklärung angegeben hattest, dann wurde bei der Berechnung Deiner Einkommensteuer der Fehler schon korrigiert und es gibt gar keinen Grund für eine Nachforderung an irgendwen.

Wo ich mir nciht sicher bin: Wenn Dein Arbeitgeber in der Steuerbescheinigung mehr Lohnsteuer angegeben hat als er Dir tatsächlich abgezogen hatte, und Du diese falsche Bescheinigung ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernommen hast.

Welcher Fall liegt bei Dir vor?

"Dann darf das Finanzamt erstmal (es gibt Ausnahmen) keine Nachzahlung von Dir verlangen. Jedenfalls nciht, wenn Du wahrheitsgemäße Angaben gemacht hattest."

Der Satz ist wohl ein wenig fehlerhaft, weil er die Tatsachen ein wenig verdreht. Es gibt grundsätzlich keine Bezug zwischen "rechtskräftigen Bescheid" und "Nachzahlungen".

Fakt ist, ein rechtskräftiger Bescheid kann zwar nicht "mehr soeinfach" mehr geändert, berichtigt... werden, aber es gibt sehr viele Ausnahmen. Du stellst es ein wenig falsch da. Gerade eine Außenprüfung, neue Tatsachen, Änderung.. ist ja eine nicht so selten vorgekommen Sache.

"Wenn der Arbeitgeber Dir Steuern vom Lohn abgezogen, diese aber nicht ans Finanzamt abgeführt hat, ist das nicht Dein Problem."

Ehrlich? Wer haftet nochmals für die Lohnsteuer?

@Hefti15

"Wenn der Arbeitgeber Dir Steuern vom Lohn abgezogen, diese aber nicht ans Finanzamt abgeführt hat, ist das nicht Dein Problem."

Ehrlich? Wer haftet nochmals für die Lohnsteuer?

Da schauen wir doch einfach mal ins Gesetzbuch... sollte man übrigens öfter mal machen, bevor man Falsches verkündet. Und dort finden wir, dass zwar beide als Gesamtschuldner haften, obige Konstellation aber trotzdem nicht das Problem des Arbeitnehmers ist, da i(Zitat aus EStG 42d, Abs. 3)

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,

2.wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.

Ich hoffe nur, Du arbeitest nicht beim Finanzamt.

Genau. Ich habe für 2012 /2013 jeweils einen Bescheid über eine Erstattung erhalten. (Ich gebe meine Steuererklärung immer pünktlich ab) Nun habe ich für 2012 eine "kleine" Rückforderung und für 2013 sogar mehr als Doppelte des erstatteten Betrages erhalten.

Wird, wie die anderen schon sagten, aufgrund einer Kontrollmitteilung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung geschehen sein. Da du Schuldner der Einkommensteuer bist, wird auch an dich herangetreten. Das Geld hättest du richtigerweise ja vom Arbeitgeber gar nicht ausgezahlt bekommen dürfen (also zu geringer Steuerabzug).

Dein Arbeitgeber wird wohl für die Lohnsteuer mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sein. Dieser enthält aber i.d.R. keine Zahlungsaufforderung, da dieser erst in Anspruch genommen wird, wenn du nicht zahlen kannst. Dann haftet dein AG für die Steuerausfälle.

Dein Einspruch wird also keine Erfolgsaussicht haben.

Danke