Termin zur Steuervorauszahlung versäumt

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Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge an. Diese bemessen sich nach § 240 AO mit 1% pro angefangenen Monat der Säumnis des auf volle 50 € abgerundeten säumigen Betrags. Geht die Säumnis auch mit einer verspäteten Abgabe z. B. der Umsatzsteuervoranmeldung, einher, ist zusätzlich ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO zu eintrichten, der bis zu 10% des festgesetzten Steuerbetrags betragen kann.