Muss ich für Graffitischaden meiner Tochter (13) aufkommen?Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt

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http://www.graffiti-info.de/pages/boxinfo/elternhaftung.html

Die Haftung der Eltern gilt nicht für den Anspruch auf Schadensbeseitigung z. B. bei Schäden durch Sprayen, wenn ein Jugendlicher vorsätzlich und mit der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehandelt hat. (siehe § 828, § 823 BGB)

Die Haftung setzt in der Regel mit dem 7. Lebensjahr ein.

Ergebnis: Eltern haften in der Regel nicht für Schäden, die ihre Kinder durch das Sprayen verursacht haben.

Der Geschädigte kann einen gerichtlichen Titel gegen den minderjährigen Jugendlichen erwirken. Hiermit sichert der Geschädigte sich sein Recht auf die Haftung bzw. auf Kostenerstattung über einen Zeitraum von 30 Jahren.

Voraussetzung für die Haftung der Jugendlichen ist, dass der Jugendliche die notwendige Einsicht hat und das 7. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Ausnahme könnte jedoch dann festgestellt werden, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies muss jedoch im Einzelfall festgestellt werden.

Gintonik  23.04.2010, 07:39

Also muss deine Tochter das in Raten abzahlen oder du hast deine Aufsichtspflicht vernachlässigt.

RunkPock  23.04.2010, 07:40
@Gintonik

Innerhalb von 30 Jahren.. Dann hat deine Tochter ja noch zeit bis sie 42 ist, bis sie anfängt zu bezahlen.

Gintonik  23.04.2010, 07:41
@RunkPock

Ne, bis dahion muss die fertig sein. Also mal mit 41 Anfangen oder so...

Andrea2009  23.04.2010, 07:43
@Gintonik

Eine 13jährige kann man ja nun nicht mehr beaufsichtigen, als wäre sie ein Kleinkind. Und die Sache mit dem 30 jahrelangem Abstottern ist ja wohl ein Witz (ich meine für den BETROFFENEN). Rechtlich gesehen - keine Frage, ist das so. Aber wenn die Eltern IMMER zur Kasse gebeten werden, gäbe es solche Schmierereien WENIGER!

Gintonik  23.04.2010, 07:43
@Andrea2009

Ganz meine Rede: Eltern haften für Ihre Kinder!!!

miboki  23.04.2010, 07:44
@Gintonik

Falsch: Ratenzahlung hemmt die Verjährung. Es reicht also, wenn sie am letzten Tag bevor der Schuldtitel verjährt, mit den Raten anfängt. Im übrigen kann man zeitgerecht einen neuen Schuldtitel erwirken und so die Verjährung erneut um dreißig Jahre verlängern.

Sauerlande  23.04.2010, 07:51
@RunkPock

Nein, nicht unbedingt innerhalb von 30 Jahren. Eine Ratenzahlung hängt auch vom Gläubiger ab. Mit dem Titel kann man bei Zahlungsverweigerung jederzeit eine Zwangsvollstreckung beantragen, wenn sie nicht zahlen kann, muss man eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgeben. Super Start ins Leben. Am besten zahlt du die Forderung direkt und ziehst ihr das vom Taschengeld ab.

Guppy194  23.04.2010, 08:01
@miboki

das kann nicht sein, ist ein Anspruch bereits tituliert, kann er nicht noch einmal tituliert werden; im übrigen hemmt ja auf jeden Fall jede Vollstreckungshandlung die Verjährungsfrist und diese fängt neu zu laufen an; also ist nahc 30 Jahren noch nicht Schluss.

herman2010  23.04.2010, 07:48

Damit ist dem Geschädigten jedoch jetzt nicht geholfen. Da der Schaden ja wohl zeitnah zu beseitigen ist. Je nachdem was gesprayt wurde können aber auch andere Straftaten vorliegen. Auch wenn sie noch nicht strafmündig ist könnte das Jugendamt hier einige Fragen haben.

kikkerl  23.04.2010, 08:55
@herman2010

Andreea2009 ich sage nur soviel: erziehung!

Ihr als Eltern müsst nicht für den Schaden aufkommen, den Eure Tochter verursacht hat. Sie muss selber zahlen. Siehe hierzu im BGB:

§ 828 Minderjährige.(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Der Gläubiger wird muss also gegen Eure Tochter einen Schuldtitel erwirken, aus dem er dann vollstrecken kann, sobald sie Einkommen hat. Meistens ist es aber so, dass die Eltern freiwillig den Schaden bezahlen, denn sie wolle ja nicht, dass das Kind schon "vorbelastet" ins Erwachsenenleben geht, denn Schuldtitel bedeuten auch Eintragungen in der Schufa. In diesem Fall wird Eure Tochter später nicht mal einen Handyvertrag abschließen können... und das im schlimmsten Fall für dreißig Jahre und mehr.

Im Schadenformular einfach anzeichnen: " Ich bin mein Aussichtspflicht NICHT nachgekommen, schon greift die Haftpflicht der Eltern!!

Lese hier: Was bedeutet Aufsichtspflicht?

Der Sinn der Aufsichtspflicht besteht - ganz vereinfacht gesagt - darin, dass der anvertraute Minderjährige nicht zu Schaden kommt und keinen Schaden anrichtet. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Ein fünfjähriges Kind muss also nicht ständig an der Hand der Mutter gehen. Selbst wenn es beim Fahrradfahren - die Mutter fährt voraus - ins Schlingern kommt und ein parkendes Auto zerkratzt, hat die Mutter keine Aufsichtspflicht verletzt. Aus Sicht der Versicherungen haften Kinder bis zum sechsten Lebensjahr grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zugefügt haben. Kinder von sieben bis 17 Jahren haften dann, wenn sie über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung verfügen, so das Gesetz. Wenn also nun ein Kind, das jünger als sieben Jahre ist, einen Schaden angerichtet hat, so tritt die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Aufsichtsperson in dieser Zeit, bei Eltern in der Regel die Privathaftpflichtversicherung, nur dann ein, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Ansonsten besteht überhaupt keine Haftung für den Schaden. Quelle: http://eltern.t-online.de/aufsichtspflicht-uebertragung-oder-verletzung-der-aufsichtsplicht/id_18748344/index

wie heisst es so schön: eltern haften für ihre kinder. also musst du für den schaden auch aufkommen, und vor allem deiner tochter beibringen sie soll das in zukunft unterlassen! hat sie sonst keine hobbies? kopfschüttel

LupoWF  23.04.2010, 08:18

moin moin kikkerl :-) sehe ich auch so, das hat mit gesetz wenig zu tun wenn die eltern auch nur einen funken verantwortungsbewustsein besitzen.

kikkerl  23.04.2010, 08:23
@LupoWF

weeste doch, die ach sooo tollen kinder die sich heutzutage entfalten müssen nach dem motto aus schaden wird man klug. ich finde immer noch man sollte auf die kinder aufpassen um schaden zu vermeiden aber ich denke wieder mal altmodisch

LupoWF  23.04.2010, 08:35
@kikkerl

ein kind ist kein schmetterling, das entfalten sollte man mal schön denen überlassen. WENN es dazu kommen sollte das ein kind einen solchen schaden verursacht gibts doch nur eine sinnvolle möglichkeit um ihm den fehler noch mal eindeutig klar zu machen:

1) schaden zahlen

2) das kind bei der reinigung der gesprayten fläche helfen lassen

3) eine gewisse zeit lang jeden monat die hälfte des taschengeldes einbehalten

wobei es bei einer vernünftigen erziehung gar nicht dazu kommen dürfte

kikkerl  23.04.2010, 08:18

ausserdem sollten alle eltern eine haftpflichtversicherung haben.

wernilein  23.04.2010, 08:34
@kikkerl

moin,:-))

Da haste aber 'ne gut erzogene Tochter ! Schönes Alter um damit anzufangen. Soll weitermachen. Nur bitte nicht mehr erwischen lassen.