muss ich einen privaten weg befahrbar halten, wenn es hinterliegergrundstücke gibt, die diesen weg nutzen um an ihr grundstück zu gelangen?

7 Antworten

Die Frage ist eigentlich nur ob auf Deinem Grundstück eine Überwegung als sogenannte "dauernde Last" eingetragen ist oder nicht.

Allerdings kann ein Überwegungsrecht auch als Gewohnheitsrecht entstanden sein, sofern die Überwegung längere Zeit ohne Widerspruch gestattet wurde.

Das Gewohnheitsrecht umfasst dann den Umfang, der bisher auch geduldet wurde. Konkret bedeutet dass: Wurde der Weg bisher nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad benutzt, dann reicht es auch aus diesen als Fuß- und Radweg nutzbar zu halten bzw. die weitere Nutzung zu gestatten

Wurde der Weg auch mit dem Auto befahren, so ist dieses auch weiterhin zu ermöglichen.

Ferner stellt sich die Frage, ob das Hintergrundstück ohne die Überwegung überhaupt erreichbar, also nutzbar, wäre.

Stellt sich also noch die Frage wer für die Instandhaltung des Weges aufkommen muss. Auch das ist eindeutig geregelt:

Der private oder öffentliche Wegeeigentümer ist für die Herstellung und Instandhaltung des Weges verantwortlich, so daß das Wegerecht durch den Begünstigten jederzeit und ungehindert ausgeübt werden kann.

Im Klartext heißt das also dass Du tatsächlich den Weg soweit instand halten musst, dass der Hintergrundstücks-Besitzer dieser in der gewohnten Art und Weise nutzen kann. Ob Du selber mit dem Auto darüber fahren möchtest oder nicht, ist völlig unerheblich. Wurde der Weg bisher mit dem Auto genutzt, dann steht dem Nutzer dieses Recht auch weiterhin zu.

und wie lang, muss ich diese durchfahrt geduldet haben, dass ein gewohnheitsrecht entsteht?

was passiert mit dem gewohnheitsrecht, wenn der weg den eigentümer wechselt?

@breitio0

Zum diesem Thema gibt es diverse Auslegungen. Weitgehend unstreitig ist aber, dass sich die zeitlichen Dimensionen nach den Umständen des jeweiligen Falles richtet. Nach regelmäßiger Rechtsprechung kann man aber meist nach drei Jahren schon von einem wie auch immer gearteten Gewohnheitsrecht ausgehen.

Das Gewohnheitsrecht ist - bei einer Überwegung - an das Grundstück und nicht an den Eigentümer gebunden - was ja auch daraus deutlich wird, dass man ein Überwegungsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann. 

@NSchuder

das erschließt sich mir logisch nicht. was hat die MÖGLICHKEIT es eintragen zu lassen mit der NOTWENDIGKEIT zu tun? 

deswegen erschließt sich mir auch nicht wieso ich als eigentümer den weg instand halten muss. es wurde beim übergang der hinterlieger grundstücke nicht nach wegerechten gefragt.

die anlieger ruinieren meine straße durch die ständige überfahrt und missachten die 3 Tonnen begrenzung, was wahrscheinlich einer der gründe für die marode bachmauer ist.

@breitio0

Von einer Notwendigkeit zur Eintragung habe ich nie gesprochen... Das Überwegungsrecht ist hier als Gewohnheitsrecht entstanden und bedarf keiner Eintragung.

Gleichwohl kann man das Überwegungsrecht als dauernde Last eintragen lassen. Die Kosten für die Eintragung hätte der Nutznießer zu tragen.

Als Grundstückseigentümer hast Du eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht. Diese ergibt sich schon aus § 14 Grundgesetz "Eigentum verpflichtet" sowie § 823 BGB.

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Möglicherweise hat das hintere Grundstück ein Wegerecht an deinem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen wurde (in Abteilung II). Falls nicht, ist nur im Notfall eine Durchfahrt zu genehmigen, sonst nicht.

nein es gibt kein wegerecht. es gibt max ein gewohnheitsrecht, was nicht gesetzlich geregelt ist und wohl erst von einem gericht bestätigt werden muss..

http://www.nachbarstreit.com/2012/01/17/wegerecht-wer-hat-fur-die-schneeraumung-und-instandhaltung-zu-sorgen/

Grundsätzlich hat bei Wegerecht der Weg auch Gefahrfrei begehbar(!!) zu sein und die Anwohner haben ein Überfahrtsrecht, sofern sie eine Garage oder Parkmöglichkeit direkt am Haus haben. Ein Carport im Garten zählt nicht.

Wer aber drüber will, der hat dafür zu sorgen, dass der Weg befahrbar ist. Siehe Link.

ja genau das ist das problem... die anrainer wollen die straße sanieren... das liegt aber nicht in meinem interesse

es gibt aber kein wegerecht. es gibt im allerschlimmsten fall ein gewohnheitsrecht oder ein notwegerecht...

bisher wird die durchfahrt geduldet... ich kann diese aber nicht mehr dulden wenn gefahr für leib und leben besteht.

@breitio0

Dass Du die Durchfahrt nicht mehr dulden kannst, ist eine faule Ausrede und der Versuch das Wegerecht los zu werden - aber damit kommst Du vor Gericht nicht durch.

Der private oder öffentliche Wegeeigentümer ist nämlich für die Herstellung und Instandhaltung des Weges verantwortlich, so daß das Wegerecht ungehindert und ungefährdet ausgeübt werden kann.

@NSchuder

was bedeutet denn das wegerecht loswerden zu wollen? ich will das recht nicht loswerden

nochmal es gibt kein wegerecht... es gibt eine duldung

die ich nicht mehr gewähleisten kann, wenn der weg nicht mehr sicher befahrbar ist.

@breitio0

Das Notwegerecht ist das Wegerecht und das muss im Grundbuch für dein Grundstück eingetragen sein.

Ansonsten kannst du in Ausnahmefällen eine Durchfahrt gewähren.

Ein Gewohnheitsrecht resultiert auch in keinerlei Recht, irgendwas mit der Straße anzustellen, außer sie anzuschauen. Darauf berufen könnte man sich nur, wenn man schon mehrere Jahrzehnte geduldet drüber ist und der Besitzer wechselt.

Wenn die nichts mit der Straße zu tun haben, haben sie eben Pech. Es ist dein Eigentum.

@NSchuder

Falsch - der Eigentümer ist nicht für die Instandhaltung oder Räumung verantwortlich. Wer drüber will muss dafür sorgen, dass er drüber kann. Abgesehen davon ist das auch nur gültig, wenn der Eintrag im Grundbuch steht, was nicht vorliegt, drum muss er auch nichts "los werden".

Würde es im Grundbuch stehen, würde eine Entschädigung fällig, weil damit der Wert seines Grundstücks sinkt.

Richtig - wenn du erst geduldet hast und dann nicht mehr verantworten kannst, ist Schluss mit durchfahren. Dein Weg, deine Regeln. Hinterher verklagen die dich, wenn denen die Mauer auf den Kopf fällt.

Übrigens kann man ein Wegerecht auch nicht einklagen - es müssen alle Beteiligten zum Grundbuchamt und es eintragen lassen.

@valvaris

nicht falsch verstehen... aber muss ich die instandhaltung als eigentümer dulden? 

ich hab kein problem mit den hinterliegern... es gibt nur eine nicht geklärte grundstücksfrage, das bedeutet dass ein grundstück zum verkauf steht, was von meinem eingeschlossen wird und wenn es von einem der hinterlieger gekauft wird, muss er erst über meinen weg, dann hat er ein stück weg über den ich muss um an meines zu gelangen....

die frage stellt sich egtl nur, weil ich ne vernünftige verhandlungsposition such... 

@breitio0

Nein du musst sie nicht dulden. Du musst gar nicht dulden, dass jemand auf deinem Grundstück irgendwas tut.

Dafür ist es ja dein Grundstück. Aber deine vernünftige Verhandlungsposition klingt etwas danach, als ob du das Grundstück haben willst und Mitbewerber rausdrängen.

Wenn Du Eigentümer des Grundstückes bist auf dem die baufällige Mauer steht, musst Du die Mauer abreißen oder in Stand setzen um die Gefahr des Einsturzes der Mauer zu beseitigen. Wenn Du nicht der Eigentümer des Grundstückes mit der Mauer bist musst Du allenfalls allen Durchgangs- und Durchfahrtsberechtigen mitteilen, dass Du keine Verantwortung für Schäden übernimmst die entstehen könnten wenn die Mauer zusammenbricht.

Ein Wegerecht wird im Grundbuch als dingliches Wegerecht eingetragen. Wenn kein Eintrag im Grundbuch besteht kannst Du jederzeit die Durchfahrt Anderer verweigern oder Du informierst die anderen Nutzer darüber, dass Du die Verantwortung ablehnst wenn auf Grund einer Durchfahrt der Anderen diese zu Schaden kommen.

Zur Sicherheit solltest Du den Eigentümer der Mauer darauf aufmerksam machen, dass durch die baufällige Mauer Schäden gegenüber Dritten eintreten können und Du diese Verantwortung ablehnst.

Dies kannst Du eventuell auch als Feststellungsklage erwirken. 

Eine Duldung der Durchfahrt kann jederzeit widerrufen  werden.

Voraussetzung eines Wegerechts ist immer ein Grundbucheintrag. Ein Notwegerecht besteht nur wenn kein anderer Weg zu dem dahinter liegender Grundstück besteht.

 

1. Was steht im Grundbuch? Meistens ist doch dort ein Wegerecht eingetragen. Schau in die Unterlagen oder gehe zum Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. 

2. Im Kaufvertrag, in der Schenkung, in der Überlassung, im Mietvertrag: Irgendwo gibt es bestimmt einen entsprechenden Passus, der dem "Hintermann" den Zugang ermöglicht. Jede nichtgetroffene Vereinbarung wäre Dummheit (gewesen). 

Gibt es so einen Eintrag/eine Vereinbarung, dann darf die Zufahrt nicht zugestellt werden, da dem Nachbar immer uneingeschränkten Zugang zu seinem Grundstück gewährt werden muss. 

Zu welchem Grundstück gehört die Mauer und wer ist für die Instandhaltung bzw. Gefahrenabwehr (durch Um-, Einstürzen und damit auch für die uneingeschränkte Zufahrt durch die Feuerwehr) zuständig? Auch das steht mit Sicherheit irgendwo. 

Deshalb verstehe ich die Frage nicht wirklich oder hast Du tatsächlich bisher noch keinen Blick in die entsprechenden Unterlagen geworfen? 

die fragen mit dem grundbuch stellen sich nicht...

direkt nach der wende haben die 4 besitzer der teilstücke des weges, den weg öffentlich machen wollen... das wurde von der gemeinde abgelehnt

der weg war auch noch nie öffentlich... ich kanns nur bis 1900 oder so rückverfolgen... aber aus den geschichten die ich hörte, war es noch nie anders

10 jahre später wollte die kommune den weg dann doch öffentlich machen woraufhin die eigentümer vor dem OLG geklagt haben und recht bekamen. es gibt auf diesem weg für niemanden im grundbuch eingetragene durchfahrtsgenehmigungen... es läuft alles unter duldung, auch meine durchfahrt läuft unter duldung... und ich bin der erbe eines teilstückes des weges

nach meinem teilstück gibt es hinterlieger

@breitio0

OK, normalerweise werden solche Dinge aber eingetragen - oder man sollte selbst dafür sorgen. 

Jedenfalls gibt es Unterlagen: 

1. Das Gerichtsurteil - Wer hat Recht bekommen und evtl. zu welchen Auflagen? 

2. Einen Ratsbeschluss über einen Antrag auf öffentliche Nutzung und schließlich in einem späteren Protokoll einen Bezug zu diesem Punkt, warum es abgelehnt wurde. 

3. Eine Verfügung des Bauamts, des Ordnungsamts oder einer anderen Behörde.  

Und es steht mit Sicherheit fest, zu welchem Grundstück diese einsturzgefährdete Mauer gehört. Und deren Besitzer muss die mögliche Gefährdung beseitigen; das ist erst einmal das Wichtigste, denn es könnte sonst unter Umständen sehr teuer werden. 

Ansonsten hilft der Anwalt Deines Vertrauens. Das sollte also kein Wald- und Wiesen-Anwalt sein, sondern jemand, der sich mit (vielleicht?) mit Verwaltungsrecht, Baurecht etc.  auskennt. 

Jedenfalls würde ich mich auf keine der hier von uns Hobby-Juristen gegebenen Antworten zum Sachverhalt (den wir ja auch gar nicht wirklich kennen) verlassen - dann ist man verlassen.