stieftochter wohnt wo anders will unterhalt?

6 Antworten

Wenn Du die Tochter nicht adoptiert hast, ist sie rechtlich nicht deine Tochter und du bist ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Unterhaltspflichtig sind der richtige Vater und Deine Frau. An der Unterhaltspflicht Deiner Frau gegenüber ihrer Tochter ändert sich natürlich auch nicht dadurch etwas, dass sie noch zwei weitere Kinder hat. Dann könnte man genauso gut fragen, ob sie überhaupt für die beiden jüngeren Kinder Unterhalt leisten muss, wo sie doch schon Unterhat an die große Tochter zahlen muss? Tatsächlich sind aber alle ihre Kinder untereinander gleichberechtigt. Deine Frau darf keines ihrer Kinder gegenüber den anderen Kindern benachteiligen oder bevorzugen. Was die Höhe des Unterhalts angeht, so stellt sich zunächst die Frage, ob Deine Frau als Erziehungsberechtigte überhaupt damit einverstanden ist, dass ihre Tochter auswärts wohnt. Da sie ja noch minderjährig ist, könnte Deine Frau verlangen, dass sie bei Euch zu Hause wohnt. Wenn Deine Frau aber damit einverstanden ist, dass die Tochter woanders wohnt, so muss sie auch dementsprechend Unterhals leisten. Ihre Unterhaltspflicht wird aber begrenzt durch ihren Selbsbehalt, d.h. durch denjenigen Betrag, den sie auf jeden al für sich behalten darf. Da sie mit Dir zusammenwohnt, beläuft sich dieser Selbstbehalt auf 972,- Euro. D.h. sie kann noch 128,- Euro Kindesunterhat leisten - an alle drei Kinder. Was die beiden jüngeren Kinder angeht, so wird deren Unterhalt aber zumindest teilweise auch von Dir getragen, so dass Deine Frau hier - anders als bei der Tochter - nicht den ganzen Unterhalt allein tragen muss. Wenn man dies berücksichtigt, wird man sagen können dass Deine Frau zusätzlich zum Kindergeld und zu den 50,- Euro Taschengeld höchstens noch weitere 50,- Euro zahlen müsste. Allerdings: Sollte Deine Frau nicht in Vollzeit arbeiten gehen und dass jüngste Kind schon mindestens drei Jahre alt sein, so kann man von ihr eine Vollzeittätigkeit fordern. Dann wäre natürlich durch ein höheres Einkommen mehr Unterhalt zu zahlen.

Serienjunkie83 
Fragesteller
 04.02.2016, 17:41

Es wurde mit dem Jugendamt vereinbart das sie da wohnen kann aber wohnadresse bei uns bleibt .. das mit dem Kindergeld wurde da auch geklärt Taschengeld Zahlen wir von uns aus ... Meine Frau geht auf vollzeit arbeiten von daher dürfte es kein Problem sein. Da sie mitlerweile versucht alles auf uns zu wälzen von Friseur an (100 Euro) bis hin Kinobesuche mit dem freund überlegen wir das wir einfach das berechnen lassen. Ich dachte mir ja auch mehr als 50 euro kann es ja nicht mehr sein.

DerHans  04.02.2016, 17:55
@Serienjunkie83

Sonderwünsche muss sie sich abschminken. wenn sei glaubt, auf eure Kosten 100 € für einen Friseur zahlen zu können, liegt sie leider schief.

Sie wird sich daran gewöhnen müssen, dass man nur das Geld ausgeben kann, das zur Verfügung steht.

Du bist der Stieftochter gegenüber NICHT unterhaltspflichtig. Nur bei der Berechnung des Selbstbehalts deiner Frau würde dein Einkommen mit berücksichtigt.

Bei weiteren zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt, dürfte da der Anspruch weg fallen

Ihr kommt eurer Unterhaltsverpflichtung nach, wenn ihr einen Schlafraum zur Verfügung haltet. Das muss nicht mal ein eigenes Zimmer sein.

Serienjunkie83 
Fragesteller
 04.02.2016, 17:42

Ja sie darf jederzeit zurück, was ich aber nicht denke ausser es ist schluss zwischen ihr und ihrem freund

DerHans  04.02.2016, 17:45
@Serienjunkie83

Dann kann sie froh sein, wenn ihr ihr das Kindergeld auszahlt.

Serienjunkie83 
Fragesteller
 04.02.2016, 17:53
@DerHans

Wurde übern Jugendamt geregelt

Zuerst einmal: Du bist für die älteren Kinder der Frau nicht unterhaltspflichtig, wenn du sie nicht adoptiert hast. Welchen Namen die Kinder tragen, spielt keine Rolle....

  • Für diese beiden Kinder ist deren Vater zum Barunterhalt an deine Frau verpflichtet - wenn die zwei in eurem Haushalt leben bzw. gemeldet sind.
  • Deine Frau leistet den Beiden dann den "Naturalunterhalt" (Betreuung, Kochen, Wäschewaschen...) und setzt den Barunterhalt des Vaters für die Lebenshaltungskosten der Kinder entsprechend ein (für ihre Verpflegung, Kleidung, anteilige Kosten an der Miete, Strom, Telefon....).

Ist die 17-jährige Tochter mit Einverständnis der Frau ausgezogen, so muss die Frau auch weiterhin dafür sorgen, dass die Betreuung der Tochter gewährleistet und ihre Lebenshaltungskosten gedeckt sind.

  • Allerdings hat die Tochter selbst keinen Anspruch auf Bargeld, da sie noch minderjährig ist.
  • Zwar könnte die Frau den Barunterhalt vom Vater und das Kindergeld weiterreichen (z. B. an die Eltern des Freundes, in dessen Haushalt die Tochter lebt...), aber letztendlich bleibt es ihr überlassen, wie sie die Versorgung der Tochter gewährleistet.

nun will sie mit den eltern ihres freundes auf Unterhalt klagen.

Die Sorgeberechtigung für die Tochter liegt ja noch immer bei deiner Frau, ggf. zusammen mit dem Vater der Tochter, das bedeutet: 

  • Die Eltern des Freundes können keinen Unterhaltsanspruch für die Tochter geltend machen, sie sind nicht sorgeberechtigt für das Mädchen.
  • Ggf. müsste die Tochter wieder in euren Haushalt zurück ziehen.

Der "unterhaltsrechtliche Bedarf" der Tochter (das, was ihr für die eigenen Lebenshaltungskosten zusteht), errechnet sich, solange sie noch offiziell bei euch gemeldet ist, nach dem Einkommen des leiblichen Vaters.

Nur wenn ihr Auszug "notwendig" war, würde sich der "Bedarf" auf 735 Euro erhöhen (zuzüglich Fahrtkosten u.a.)

  • Das wäre z.B. der Fall, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden würde, die nicht vom Elternhaus erreichbar ist
  • oder wenn sie vom Jugendamt aus der Familie genommen und in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht wäre...

(Dann würde aber auch ein mögliches Einkommen der Tochter auf ihren Bedarf angerechnet werden und sich ihr Unterhaltsanspruch an die Eltern entsprechend verringern.)

Dieser (verbleibende) Unterhaltsanspruch würde sich auf beide leibliche Eltern aufteilen - im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander - wobei der Anspruch auf Bargeld beim Sorgeberechtigten verbliebe, weiterhin nicht bei der Tochter, solange sie minderjährig ist.

Beide Eltern selbst hätten dann ihr gegenüber jeweils einen "Selbstbehalt" von je 1080 Euro (bis zur Volljährigkeit, danach dann von jeweils 1300 Euro).

  • Deine Frau wäre dann ggf. nicht "leistungsfähig" (ihr Netto reduziert sich ja auch noch um anrechnungsfähige Beträge zum dann "unterhaltsrelevanten Einkommen")
  • Auch wenn ihr Selbstbehalt ggf. reduziert würde, würde der zu zahlende Unterhalt nicht den Betrag übersteigen, den sie der Tochter momentan zukommen lässt.

Würden dann mögliches Einkommen der Tochter + Kindergeld + Elternunterhalt noch nicht den gesamten Bedarf der Tochter abdecken, könnte sie staatliche Unterstützung beanspruchen - als Auszubildende BAB, als Schülerin BAföG (die dann ja ggf. an die Eltern des Freundes weitergereicht werden könnte...)

nun will sie mit den eltern ihres freundes auf Unterhalt klagen.

So einfach ist das nicht, die Eltern von irgendwem haben mit der Sache Nichts zu tun.

Ein minderjähriges Kind ist nicht voll geschäftsfähig, die Klage für ein minderjähriges Kind kann daher nicht von diesen persönlich, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter geführt werden.  Das ist zunächstmal der Sorgeberechtigte. Bei gemeinsamen Sorgerecht, kann der Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet das Kind bezüglich der Unterhaltsanspruche vertreten.

Ansonsten kann vom Familiengericht auch ein Vormund bestimmt werden, der das Kind vertritt. Allerdings ist es unwahrscheinlich, das das passiert, denn dazu müßte das Sorgerecht entzogen werden. Und Jugendämter und Familiengerichte haben aufgrund der Flüchtlingswelle derzeit sehr viele akut viel wichtigere Fälle zu bearbeiten.

meine Frau verdient 1100 netto und ich 1200 netto.

Der Selbstbehalt ihrer Frau wäre wegen der Haushaltsersparnis reduziert. Es sind aber, wenn das Kind nicht beim Vater lebt, beide Eltern unterhaltspflichtig.  Außerdem wird bei mehreren Kindern der Unterhalt im Mangelfall anteilig gekürzt. 

Sie sind natürlich den Stiefkind gegenüber nicht unterhaltspflichtig.

Mit der Volljährigkeit wäre es, wenn sich nicht beim Vater lebt oder nicht mehr zur Schule geht dann ohnehin wieder vorbei, da volljährige nicht priviligierte Kinder im Rang weiter hinten stehen.

Du bist deiner Stieftochter (da du sie ja nicht adoptiert hast) gar nicht zu Unterhalt verpflichtet.

Deine Frau braucht ihr auch keinen Barunterhalt zu gewähren, da sie noch minderjährig ist!