mündliche Vereinbarung zum Hauskauf, dann Absage....

6 Antworten

Ist die Vereinbarung, dass alles bis Juli abgewickelt sein soll, ein Grundstückskaufvertrag gewesen? Dieser muss im Übrigen für die Gültigkeit notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Habt ihr keinen solchen Vertrag abgeschlossen, bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen, d.h. der Neffe durfte das Haus an jemand anderen verkaufen. Laut einem ziemlich neuen Urteil vom OLG Saarbrücken kann der Neffe auch für eure Finanzierung nicht haftbar gemacht werden, solange ihr noch in den Verhandlungen wart und nichts verbindend unterschrieben wurde.

Auf jeden Fall würde ich zu einem professionellen Rechtsbeistand raten, der weiß üblicherweise auch etwas mehr als ich. Vielleicht kann der noch was drehen.

Quellen: §311b I BGB, http://www.ibr-online.de/Suche/index.php?S_Volltext=4%20U%20435%2F12&Treffermarkierung=Aus

Eine Vereinbarung über einen Hauskauf muss in Deutschland notariell beurkundet werden. Jede andere Vereinbarung ist juristisch nichtig.

Du kannst versuchen, auf die Absichtserklärung hin Telefonkosten und Benzingeld für deine Lauferei als Schadenersatz einzuklagen....glaubst du das ist den Stress wert ?

nein, Schadensersatz gibt es dafür nicht. Solange beim Notar der Vertrag nicht geschlossen wurde gilt gar nichts bei einem Immobilienkauf!

Auch mündliche Verträge sind verbindlich und es waren ja Zeugen dabei! Du könntest also den Rechtsweg beschreiten. Vielleicht hilft ja die bloße Androhung, wenn du keine Rechtschutzversicherung hast.

Gekicher7  07.05.2014, 23:17

Das ist gequirlter Blödsinn. Mündliche Immobiliengeschäfte sind nichtig.

Warum wohl können die Notare so fette Gebühren verlangen ?

drHansVader  07.05.2014, 23:21
@Gekicher7

Hier geht es doch nicht um den Kaufvertrag.

Und3rt4ker  07.05.2014, 23:26
@drHansVader

Um was dann? Die Finanzierung? Die ist rechtskräftig, da ein Motivirrtum in Deutschland nicht anfechtbar ist.

drHansVader  07.05.2014, 23:50
@Und3rt4ker

Von der Regeste her sehe ich diesen Entscheid nicht als anwendbar, leider ist der Zugang auf den Volltext beschränkt, so das eine genauere Betrachtung nicht möglich ist.

  1. Eine Finanzierungszusage das Kaufinteressenten ist hier nicht ersichtlich

  2. Bezüglich einem abgeschlossen Darlehnsvertrag ist auch nichts bekannt

Beide Regesten passen nicht zu diesem Sachverhalt.

drHansVader  08.05.2014, 00:07
@drHansVader

OK, die Sache ist relativ schwierig. Nur wegen dem Entscheid würde ich eine Kompletter Ausschluss dennoch anzweifeln. Aber die Sache ist heikel -> Anwalt wäre sinnvoll.

Der Entscheid ist ja noch nicht letztinstanzlich, es könnte also noch was passieren.

Und3rt4ker  08.05.2014, 00:26
@drHansVader

Okay, stimmt. Durch das beschriebene Problem vom Fragesteller bin ich von einem wirksamen Darlehensvertrag i.V.m. einer Finanzierungszusage ausgegangen, jedoch wurden diese nicht explizit erwähnt. Einen Rechtsbeistand halte ich bei diesen Summen auch für angemessen.

DerEinsiedler  07.05.2014, 23:20

Solange der Notar nix beurkundet hat ist leider alles nur heiße Luft.

Der hat sich Euch nur warm gehalten...

DerHans  07.05.2014, 23:24

Eine Androhung bringt nur etwas, wenn man auch etwas durchsetzen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung für Grundstücksgeschäfte gibt es nicht (aus gutem Grund)

Vertragsverhandlungen werden nach § 311 II 1 auch als Schuldverhältnis betrachtet. Also sind auch die Pflichten daraus anwendbar.

Ihr könntet eventuell den Ersatz für vergeblicher Aufwendungen nach §284 verlangen. Also die Aufwendungen die ihr auf den Vertragsabschluss hin gemacht habt könnten möglicherweise zurückgefordert werden.

Einen qualifizierten Anwalt wäre aber im Voraus zu empfehlen.