Mitbewohnerin sorgt dafür, dass ich keinen Nachmieter für mein WG- Zimmer finde. Was kann ich tun?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Beide sind Hauptmieter und somit koennen auch nur beide gemeinsam kuendigen. Selbstverstaendlich gilt hierfuer die gesetzliche Kuendigungsfrist von (knapp) 3 Monaten. Dies kann mietvertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Allein kannst du hier aber nicht kuendigen. Das geht nur mit deiner Mitmieterin gemeinsam. Dann muessen aber beide raus. Verweigert die Mitmieterin ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Kuendigung, kannst du diese auf dem Klagewege durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss ersetzen lassen. Das geht normalerweise ziemlich schnell und problemlos weil die Mitmieterin hier zur Mitwirkung und Zustimmung verpflichtet ist.

Nachmieterstellung geht hier nur, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind (also sowohl deine Mitmieterin wie auch der Vermieter). Stimmt nur einer der Beteiligten nicht zu, kann eine entsprechende Vertragsaenderung auch nicht erfolgen. Ein Recht auf Zustimmung zu dem von dir vorgeschlagenen Nachmieter hast du nicht.

Du musst dich also entweder mit der Mitmieterin und dem Vermieter auf einen Nachmieter einigen. Geht das nicht, bleibt nur die gemeinsame Kuendigung und im Falle der Nichtzustimmung deiner Mitmieterin der Klageweg.

Danke schonmal für die schnelle Antwort!

Dann hat also die Hausverwaltung einen Mietvertag aufgestellt, der so nicht rechtens ist?

Denn als ich "das erste Mal" angerufen habe und mich erkundigt habe, wie ich denn kündigen könne, wurde mir gesagt: Ich solle lediglich eine Kündigung schreiben, in der ich die Nachmieterin angebe (habe ich getan) und diese solle sich dann selbst telefonisch dort melden und ihre Daten durchgeben.

Nun, nachdem ich auch der Hausverwaltung den ganzen Fall geschildert habe und nochmals nachgefragt habe, was zu tun ist, habe ich gesagt bekommen: Wir beide (ich und meine Mitbewohnerin) hätten nun dafür zu sorgen, dass ab 01.08. ein Nachmieter gefunden ist und mich ab diesem Tag als Mieter ersetzt.

@Minimilk92

Damit hat die Hausverwaltung erklaert, mit einem akzeptablen Nachmieter einverstanden zu sein. Das ersetzt aber nicht die Zustimmung deiner Mitmieterin (und letztendlich auch nicht die des Vermieters zum dann von euch beiden vorgeschlagenen Nachmieter) . Die muss natuerlich ebenfalls mit dem von dir vorgeschlagenen Nachmieter einverstanden sein. In dem Fall koennte der Mietvertrag dann entsprechend geaendert werden.

Mit eurer Kuendigungsfrist hat das aber nichts zu tun. Ihr koennt gemeinsam auch ohne Nachmieterstellung ordentlich und unter Fristeinhaltung kuendigen. Allerdings nur gemeinsam die ganze Wohnung und nicht nur eine fuer sich einen Teil.

Nach meinem Empfinden:

Die 3-Monatsfrist gilt trotzdem, da Mietverträge nicht für den Mieter nachteilig vom BGB abweichen dürfen.

Das Stellen von Nachmietern ist nur stattdessen als zusätzliche Möglichkeit eingeräumt worden.

Natuerlich gilt die gesetzliche Kuendigungsfrist. Allerdings nur fuer eine gemeinsame Kuendigung beider Mieterinnen. Schliesslich stellen diese gemeinsam die Mietpartei dar.

Eine Teilkuendigung nur einer der beiden Mieterinnen waere hingegen unwirksam.

@DerCAM

Seh ich auch so.

@DerCAM

Okay, ist es denn dann auch unwirksam, wenn die Hausverwaltung meinen Mietvertrag auf einen anderen (möglichen Nachmieter) überträgt?

Das ist nämlich deren Plan...

@Minimilk92

Das wäre rechtswirksam, wenn alle Beteiligten dieser Vertragsänderung zustimmen: Hauptmieter 1, Hauptmieter 2 und der Vermieter.

@Minimilk92

Das kann die Hausverwaltung nur, wenn deine Mitmieterin damit einverstanden ist. Schliesslich seid ihr nicht einzeln Vertragspartner des Vermieters sondern gemeinsam. Ihr bildet eine GbR und nicht ihr als natuerliche Personen seid Mieter sondern dies ist die GbR als juristische Person. Der Austausch eines einzelnen Mieters stellt also gleichzeitig auch den Austausch eines Gesellschafters der GbR dar. Das geht aber natuerlich nicht ohne Zustimmung des bzw. der anderen Gesellschafter dieser GbR.

@DerCAM

Das heißt also, wenn ...

  • meine Mitbewohnerin mit keinem, von mir vorgeschlagenem Nachmieter einverstanden ist und auch selbst keinen Nachmieter sucht

oder

  • ich aufgrund der Räumlichkeiten/des fehlenden Mobiliars keinen Nachmieter finden kann,

...komme ich aus der ganzen Sache nur raus, indem ich mir bei meiner Mitbewohnerin eine gemeinsame Kündigung "erklage" ?

Wie lange dauert sowas und bin ich in der Zeit noch für die Zahlung meines Mietanteils verantwortlich? Auch wenn die ganze Angelegenheit länger als 3 Monate dauert? (wegen der gesetzlichen 3-Monats-Frist) Oder beginnt diese 3-Monats-Frist erst, wenn die Klage durch ist, mit der die gemeinsame Kündigung erreicht wird?

@Minimilk92

Ja, genau das heisst es.

Die Mitmieterin waere dir gegenueber fuer den Schaden haftbar, der durch ihre Zustimmungsverweigerung entstanden ist. Sie muss dir also das ersetzenh, was du nicht haettest bezahlen muessen, wenn sie ihre Zustimmung zur Kuendigung erteilt haette.

Ich erlaube mir, ergänzend zu der vollkommen richtigen Antwort von DerCAM anzumerken: Selbstverständlich kannst Du -sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen Dir und Deiner Mitmieterin besteht- jederzeit über Dein Eigentum (Küche, Mobiliar etc.) verfügen, sprich wegnehmen und/oder veräußern. Deinen Schilderungen entnehme ich soweit, dass Deine Mitbewohnerin Dich Im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag haftend entlassen hat; sie hat Deinem Auszug nicht nur zugestimmt, sondern kundgetan, sie habe bereits einen Nach-Mitmieter für Dich und Du hast Dich sodann darauf eingestellt. SOFERN Du das beweisen kannst, z.B. durch ein Schriftstück, Zeugen, hast Du einen Schadensersatzanspruch gegen Deine Mitbewohnerin, mindestens in Höhe der anteiligen Miete nebst Nebenkosten. ABER eben nur unter Euch, NICHT dem Vermieter gegenüber. Gib Anzeigen auf, hefte in Supermärkten usw. Zettel an die "schwarzen Bretter" und hoffe, dass Du jemanden findest, präsentiere die Person dem Vermieter und Deiner Mitbewohnerin.. Wenn der Vermieter mit einer Person einverstanden ist, nur Deine Ex-WG-Dame nicht, hast Du zwar -wie bereits erwähnt- einen Anspruch auf Schadensersatz - allerdings sehe ich da Probleme bei der Umsetzung (weil die Dame vielleicht. kein Geld hat, Dir den monatlichen Schaden zu bezahlen). Wohngemeinschaften bergen stets ein meist verkanntes hohes Risiko in sich. Ihr müsst Euch einigen - ob Ihr wollt oder nicht. Ich drücke Dir ebenfalls die Daumen und wünsche Dir alles Gute. Michael

zudem gibt es anscheinend keine 3-monatige Kündigungsfrist, sondern jeder Mieter muss einen Nachmieter stellen (steht so im Mietvertrag...)

Die gesetzliche Frist von drei Monaten gilt trotzdem, sie kann durch so einen Vertrag nicht ausgehebelt werden.

Aber Ihr müsst entweder gemeinsam kündigen oder gemeinsam mizusammen mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag machen oder falls der andere Hauptmieter nicht kündigen will und keinem Aufhebungsvertrag zustimmt, ihn auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.


Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages: Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam. Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat. Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen. Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind. Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind. Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor. So ist die Rechtslage: Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person! Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat. Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.

Quelle Mietrechtslexikon

90% des gemeinschaftlich genutztem Mobiliars, sowie alle Geräte (fast die komplette Küche mit Waschmaschine, Kühlschrank) habe ich mitgebracht und konnte sie seitdem umsonst mitbenutzen.

dann geh hin und hol die sachen ab und vergiss nicht zu kündigen!

Ja, passiert die nächsten Tage.. ;)

Und gekündigt habe ich ja schon (zumindest in der Form, wie die Hausverwaltung es mir vorgeschrieben hat...)

Das ist wieder der gansh falsche Rat, die Fragende kann nicht allein kündigen.