Mit E-Shisha erwischt?

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Hallo doranartz,

als erstes währe mal zu klären, was das Jugendschutzgesetz überhaupt verbietet und wo dieses Verbot überhaupt gilt. Was steht also im entsprechenden Paragraphen?

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§ 10 JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse

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Es gibt also schon einmal nur drei Örtlichkeiten an denen der § 10 des Jugendschutzgesetz greift:

  1. In Gaststätten,
  2. in Verkaufsstellen und
  3. in der Öffentlichkeit

Nur an diesen 3 Örtlichkeiten gilt das Verbot.

Aber was ist denn laut § 10 JSchG überhaupt verboten. Das sind nur die 2 folgenden Tätigkeiten:

  1. die Abgabe an den Jugendlichen und
  2. die Gestattung des Rauchens

Dieses Gesetz dient also nicht zur Bestrafung des Jugendlichen, sondern dient zu seinem Schutz.

Der Jugendliche selbst verstößt also weder mit dem Besitz, noch mit dem Rauchen oder dem Konsum gegen irgendwelche Gesetze.

Da er gegen keine Gesetze verstößt, darf ihm also auch nicht ohne weiteres die E-Shisha abgenommen werden.

Ein gerechtfertigter Grund für die Abnahme der Shisha oder von Tabakwaren liegt aber dann vor, wenn ihm die Polizisten das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt haben (zur Untersagung sind die Polizisten verpflichtet, denn sie gehören zum Personenkreis die dem Jugendlichen in der Öffentlichkeit nicht gestatten dürfen), er sich aber an dieses Verbot nicht hält.

Die Polizisten müssen ihn auch nicht diverse mal Auffordern, nicht in der Öffentlichkeit zu rauchen, sondern wenn der Jugendliche dem Verbot nicht nachkommt, dürfen die Polizisten eine Sicherstellung durchführen.

Den sichergestellten Gegenstand, egal ob Shisha, Tabak o.ä können die Eltern dann von der Polizeidienststelle wieder abholen.

Mit einem Bußgeld müssen aber weder der Jugendliche, noch dessen Eltern rechnen.

Sollten die Polizisten aber dahinter kommen, dass dem Jugendlichen in einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle die Shisha oder Tabak verkauft wurde, droht dem Verkäufer ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Aber auch hier gilt, dass sich der Jugendliche selbst mit dem Kauf weder strafbar gemacht hat, noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. 

Schöne Grüße
TheGrow

Der Konsum von E-Z8garetten in der öffentlichkeit stellt bei Minderjährigen eine Ordnungswiedrigkeit dar. Die Polizei muss diese beschlagnahmen, sie jedoch auf verlangen deinen Eltern aushändigen. Auf dich kann ein Busgeld zu kommen, muss es aber nicht.

Naja ob sie was tun können weiß ich nicht, aber ich bezweifle (sofern man nicht aussieht wie 10) dass die da arg viel machen werden

Sie können dir das gerät wegnehmen, müssen sie aber dann deinen eltern geben

Ich rauche so draußen Shisha, sehe aber auch älter aus, als ich bin (15). Wurde von der Polizei wenn dann immer nur angemeckert. Mehr nicht.