17 jähriger mit Ecstasy Pillen erwischt - strafe?

10 Antworten

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Tabletten, sondern der Gehalt an Wirkstoff. Falls es sich um durchschnittliche Konsumeinheiten à 120 mg handelt. liegt er - zu seinem Glück - noch in einem Bereich, der als "geringe Menge" zum Eigenkonsum gilt.

Damit wird - insbesondere bei Ersttätern - die Verfolgung der Straftat idR durch den Staatsanwalt unter Berufung auf BtMG §31a (1) eingestellt:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Achtung: Das ist eine KANN-Regelung, keine immer gültige "Du kommst aus dem Gefängnis"-Karte wie beim Monopoly.

Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, droht ihm nur eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht, d.h. hier werden idR Sozialstunden verhängt. Ich wünsche schon mal viel Spaß als Essensschubse, Klopfannenspüler und Urinkellner im nächsten Krankenhaus / Altersheim.

Zusätzlich kann (in beiden Fällen) noch eine Weisung erteilt werden, z.B. zum Besuch eines Suchtpräventionsseminars.

Aber: Das ist nur die strafrechliche Seite, zusätzlich kommen noch verwaltungsrechtliche Konsequenzen!

Bei Drogendelikten wird auch die Führerscheinstelle nach StVG §2 (12) von der Polizei informiert:

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Und der Konsum von "harten" Drogen ist definitiv ein Eignungsmangel, d.h. hier gibt es auch Ärger mit der Führerscheinstelle!

Falls der Täter bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wird diese von der Führerscheinstelle eingezogen. Eine Neuerteilung ist erst nach Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz sowie einer erfolgreiche MPU möglich.

Wurde noch keine Fahrerlaubnis erteilt, kommt das Gleich auf den Täter zu, falls er innerhalb der nächsten 10 Jahre eine Fahrerlaubnis beantragt.

Das kommt darauf an ob er schon Vorstrafen hat. Darauf hin wird das Strafmaß angemessen.

Mit Sicherheit eine hohe Geldstrafe! Kommt auch auf die Menge an^^

Wenn der Verdacht auf Handel besteht wird es echt hart. Und das ist gut so. Bei eigenverbrauch sollte man den Dealer angeben. Für eine akademische Zukunft sicher nicht förderlich

arbeitsstunden wenn du schon öfters aufgefallen bist kann auch bewährung oder mal ein wenig jugendarrest kommen