Mietvertrag in elektronischer Form mit elektr. Signatur wirksam?
Hallo,
ich habe einer potentiellen Mieterin einen Mietvertrag in elektronischer Form zur Ansicht per Email versendet, allerdings bereits versehen mit meiner elektronischen Signatur (keine eigenhändige Unterschrift), da wir vorher schon über alles abgesprochen haben. Mir ist im Nachhinein erst eingefallen dass es doch keine kluge Entscheidung war, meine Signatur hinzuzufügen.
Allerdings ist diese mit einer Bedingung nicht einverstanden und hat mir in einer Email schriftlich mitgeteilt, dass sie den Vertrag so nicht unterschreiben möchte. Meine Frage wäre: gilt dieser Mietvertrag mit meiner Signatur auch als wirksam, falls sie sich ihre Meinung ändert und ihn doch unterschreibt? Jetzt wollte ich ihr meine Wohnung auch nicht mehr vermieten und habe einen anderen passenden Mieter gefunden. Wir haben im Vertrag leider nichts über das Widerruftsrecht vereinbart.
Also gilt die Email mit ihrer Erklärung als Beweis dafür, dass der angebotene Vertrag dadurch seine Gültigkeit verliert? Es handelt sich hierbei um einen befristeten Mietvertrag (6 Monate).
Für eure Hilfe wäre ich sehr sehr dankbar!
5 Antworten
.... mit Mietverträgen lediglich in Textform hätte ich meine Probleme.
Ist aber hier egal, denn das Angebot wurde ja abgelehnt.
Der Berliner Mieterverein verlangt die schriftliche Form und sagt:
In der Regel hat ein Verstoß gegen die jeweilige Formvorschrift die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (§ 125 BGB).
Die Wirksamkeit von Verträgen mit qualifizierter Signatur ergibt sich aus § 126a BGB.
Allerdings ist ein Vertrag die übereinstimmende Willenserklärung durch Annahme eines Angebots.
Die Annahme hätte zu deinen Bedingungen innerhalb einer Frist erklärt werden müssen, die bei elektronischer Übermittlung einem Abwesenden gegenüber erwartet werden kann, bei einer E-Mail sind das n. h. M. 1-3 Arbeitstage.
Da sie mit einer Vertragsbedingung deines Angebots aber nicht einverstanden ist, gibt diese Änderung ein neues Angebot her, dass man natürlich ablehnen darf.
Da antwortet man: "Sehr geehrte Mietinteressentin, mit Bedauern nehme ich zur Kenntnis, das mein Mietvertrags-Angebot vom [Datum] nicht ihre Zustimmung fand und gem. § 147 II BGB nicht fristwahrend angenommen wurde. Daher erkläre ich unsere Vertragsverhandlungen als beendet und wende mich anderen Interessenten zu."
G imager761
Die Befristung ist ja kürzer als 1 Jahr. Da reicht auch die Textform.
Der Grund der Befristung ist doch angegeben und hoffentlich wirksam?
Wir haben im Vertrag leider nichts über das Widerruftsrecht vereinbart.
Das ist bei "normalen" Mietverträgen auch nicht üblich bzw. vorgeschrieben.
Die digitale Unterschrift ist rechtgültig sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt. Das ergibt sich auch § 126a BGB.
Das Problem ist jedoch, dass eine signierte Datei nicht noch zusätzlich von jemand anderen signiert werden kann. Der andere Vertragspartner muss daher eine identische Kopie des Vertrags signieren und dir schicken. Auch das ist im Gesetz berücksichtigt in § 126a Abs. 2 BGB.
Wenn du also die Mieterin doch nicht mehr möchtest, dann bleibt dir nur zu hoffen, dass sie die Unterschrift nicht leistet. Oder falls es sich nicht um eine qualifizierte Signatur handelt, dann ist diese eh nicht gültig.
Die Links beschreiben schon einige Situationen und Du musst schauen was zutrifft und was nicht.
Also solange der vom Mieter unterschriebener Mietvertrag nicht im Original bei mir vorliegt, gilt es nicht als wirksam, richitg?
Irrtum, es kann schon vorher ein Vertrag zustande gekommen sein und zwar dann. wenn man sich bei Besichtigung in den wesentlichen Dingen des Vertrages einig war und praktisch nur noch vereinbart hat, den Mietvertrag schriftlich abzuschließen.
Schau dir doch nochmal den §126a bgb an. Danach sind Unterschriften mit elektronischer Sigantur sehr wohl gleichbedeutend gültig wie die Unterschrift. Und da für einen Mietvertrag die schriftliche Form vorgeschrieben ist, gilt das hier.
Wichtig laut dem Gesetz ist jedoch, dass es eine qualifizierte elektronische Signatur sein muss. Man muss wissen, dass es auch Signaturkarten mit einfacher und mit fortgeschrittener Signatur gibt. Diese wären nicht ausreichend.
Und da für einen Mietvertrag die schriftliche Form vorgeschrieben ist, gilt das hier.
Das ist nicht richtig, ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden; nur Kündigen muss man immer schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift.
Vielen Dank! Habe auch schon diese zwei Einträge gelesen, bin mir jedoch noch nicht ganz sicher.. Also solange der vom Mieter unterschriebener Mietvertrag nicht im Original bei mir vorliegt, gilt es nicht als wirksam, richitg?