Mietrecht Wartung Ölofen - Rollogurt - Notdienst?

4 Antworten

Das sind zumutbare Kleinreparaturen. In der Summe dürfte bald jedoch die lt. Mietvertrag höchtszulässige Geamtsumme, die sich in % an der Jahresmiete orientiert erreicht sein.

Was steht denn dazu in Ihrem Mietvertag?

Rollogurt = Kleinreparatur. Es handelt sich um ein Teil, das in Deinem täglichen Gebrauch ist. Darüber solltest Du mit dem Vermieter nicht streiten. Stattdessen sollte der Vermieter das noch überstreichen oder tapezieren, wenn Du das nicht selbst machen kannst oder willst.

Ölöfen: Beim Notdiensteinsatz kommt es darauf an, ob es zwingend notwendig war, einen Notdienst kommen zu lassen. Wenn der Defekt nicht an einem Teil auftrat, das von Euch benutzt oder bedient wird, ist die Reparatur Sache des Vermieters.

Wartung: Arbeiten, die notwendig sind, um die Betriebssicherheit einer Sache dauerhaft sicher zu stellen. Müssen dabei Teile ausgetauscht werden, dürfen die Kosten für die Teile nicht umgelegt werden.

Wurden die Brennringe also im Rahmen der Wartung erneuert, dürfen die Wartungsarbeiten selbst umgelegt werden, nicht aber die Kosten für die Teile.

Versuche das dem Vermieter im guten Gespräch in etwa so zu erklären, sodass er sieht, dass Du Dich nicht komplett verweigern willst, aber das alles schon seine Ordnung haben soll.

Fall1: Einer der Ölöfen ist Aufgrund eines defektes ausgelaufen. Die
Kosten für den Notdienst welche knapp unter 100€ liegen soll ich
begleichen. Gehört das zur Wartung?

nein, das ist keine Wartung, sondern eine Reparatur. IMO fällt dies unter die Kleinreparaturklausel.

Fall2: Die Brennringe im Badezimmerölofen waren in die Zeit gekommen.
Hier mussten 2 neue her. Die kosten waren knapp unter 100€ Gehört das
zur Wartung?

nein, auch das ist eine Reparatur, die unter die Kleinreparaturklausel fällt.

zu 3) auch hier handelt es sich um eine Kleinreparatur. Der Ursprungszustand muss wiederhergestellt werden. Wie, ist egal.

anitari  07.06.2017, 16:24

IMO fällt dies unter die Kleinreparaturklausel.

Du hast das Wörtchen nicht vergessen.

die unter die Kleinreparaturklausel fällt.

Und hier auch.

Reparaturen an Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlagen, egal wie klein, sind immer Sache des Vermieters.