Muss ich als Mieter die Gastherme warten?

9 Antworten

Nein, natürlich nicht, denn das sollte auch nur ein "Fachmann" vornehmen. Viel Glück und beachte: Ein Vermieter hat alle Kosten und Lasten eines Grundstücks, auch die nicht umlagefähigen, in eine Abrechnung einzustellen und wenn diese Kosten und Lasten fehlen, ist seine AR eben nicht ordnungsgemäß und somit auch nicht fällig, so jedenfalls der BGH. Man trifft sich eben immer zwei Mal.

Kommt doch aufs Gleiche raus... ob du nun direkt die Wartung beauftragst oder der Vermieter macht es: zahlen wirst du selber.

Stimmt, jedoch ist es im eigentlichen Sinne nicht Aufgabe des Mieters. Und als Eigentümer von mehreren Einheiten, kann ich einen Servicepreis vereinbaren. Diese "Ersparnis" hilft am Ende dem Mieter.

Im Prinzip richtig, aber laut § 535 BGB ist es die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in dem zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten.

Wenn du selber die Wartung durchführen lässt, hast du den Vorteil dir das günstigste Angebot raussuchen zu können. Beauftragt der Vermieter eine Firma, muss er zwar auch auf die Wirtschaftlichkeit achten, aber nicht unbedingt das billigste Angebot annehmen.

Zunächst kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist.

Grundsätzlich gilt: Gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV sind die Kosten der Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, ihre regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft umlegbare Nebenkosten, die der Mieter bezahlen muss. Muss der Heizungsmonteur die Anlage reinigen, einstellen und sie dazu zerlegen oder den Brenner reinigen und wieder einbauen oder Wasser nachfüllen, sind alle diese Arbeiten Wartungsarbeiten. Maßgebend und typisch für die Umlagefähigkeit von Wartungsarbeiten ist, dass sie regelmäßig anfallen. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, kann der Vermieter diese Kosten bei der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Allerdings kann er die Wartung nicht dem Mieter auferlegen, sofern dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Davon abzugrenzen sind Reparaturarbeiten. Diese sind nicht umlagefähig und müssen daher vom Vermieter übernommen werden.

Schau mal in Deinen Mietvertrag. Wenn dort eine jährliche Wartung der Gastherme durch den Mieter vereinbart ist, dann musst Du den Fachmann beauftragen und auch selber bezahlen. Wenn das dort nicht vereinbart ist, dann kannst Du vom Vermieter fordern, dass der das macht. Die jährliche Überprüfung der Therme ist aus Sicherheitsgründen (Versicherungsschutz) notwendig. Ist eine Reparatur erforderlich, die den vereinbarten Höchstbetrag übersteigt, zahlt diese der Vermieter, sonst der Mieter. Eine Wartung ist keine Reparatur!

so einfach ist das.