Mietrecht ohne Mietvertrag und Betretungsverbot für den Freund

3 Antworten

Ihr hattet also einen mündlichen Vertrag, da Dein Freund die Miete entweder bar oder per Überweisung getätigt hat, dürfte es für den Vermieter schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, die Miete von Dir zu verlangen.

Außerdem wurde ein Betretungsverbot für "meinen Freund oder Bekannten" im selben Schreiben ausgesprochen, da er Kenntnis davon hat, dass ich mittlerweile einen anderen Partner habe und dieser eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erhalten wird, sollte er die Hof- oder Gebäudeflächen betreten.

Kann der Vermieter nicht verbieten.

Ich beurteile die Situation wie folgt:

  • Der Vermieter kann seinem Mieter kündigen wenn der mehr als mit einer Miete im Rückstand ist.

  • Du bist nicht Mieter, sondern die Partnerin des Mieters, Du musst daher weder kündigen noch Miete zahlen.

. Wird dem Mieter gekündigt, so musst Du natürlich die Wohnung verlassen.

MfG

Johnnymcmuff

Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag. Demzufolge ist zunächst erst einmal auch nicht klar zwischen wem ein Mietverhältnis und wenn ja, welches, denn besteht. Ich versuche, das irgendwie aufzudröseln:

Konkludentes Verhalten: Dein Sohn bewohnt eine Wohnung im Haus der Eltern und bezahlt zuverlässig 600 € Miete je Monat. Es ist also auf jeden Fall davon auszugehen, dass ein Mietvertrag zwischen Deinem Ex und seinen Eltern besteht. Nicht zwischen Dir und seinen Eltern.

Der Betrag, der in Deinem BAB-Antrag notiert wurde (712,24 € warm) taucht lediglich gegenüber der Sozialbehörde auf (Betrug!) und hat mit Euren eigentlichen Verhältnissen nichts zu tun. Dass Du den Strom bezahlst hat wiederum mit der Miete nichts zu tun. Genauso gut könntet ihr Euch darauf einigen, wer die Lebensmittel, die Raten für den flachen Fernseher oder was auch immer bezahlt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese mündliche Vereinbarung in dem Moment endet, wo Du nicht mehr in der Wohnung wohnst.

Die Mahnung könntest Du eigentlich in die Tonne treten, denn gegenüber dem Vater Deines EX bist Du zu gar nichts verpflichtet. Der soll sich das Geld bei seinem Sohn holen. Dass Dein "Neuer" nicht gern in dem Haus gesehen wird und jeder Besuch wohl als Provokation aufgefasst wird, versteht sich fast von selbst. Da braucht es kein Verbot. Und überhaupt: Wieso wohnst Du eigentlich noch da?

Wenn Du weiterhin dort (einigermaßen in Frieden) wohnen willst, dann kläre die Verhältnisse. Dann zahle, was der der Vater des Ex verlangt und einige Dich aber mit einem schriftlichen Mietvertrag, der entweder zwischen Dir und dem Vater oder zwischen Dir und Deinem Ex (Untermietvertrag) geschlossen wird, auf klare Verhältnisse.

Wenn Du nicht bezahlen willst, pack Deine Sachen und zieh sofort aus. Die Mahnung kannst Du in diesem Fall ignorieren. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, einfach ohne Begründung Widerspruch einlegen. Daraufhin müßte Dich der Vater verklagen und ich nehme an, dass er das unterlassen wird, wenn er sich deswegen erstmal anwaltlich beraten läßt.

Wieviel Erpressungspotential besteht denn aufgrund der Falschangabe im BAB-Antrag?

Ein Mahnschreiben vom wem? Von deinem Freund, vom Amtsgericht, von einem Anwalt?

Naviii 
Fragesteller
 18.01.2015, 11:53

Ich hab das Mahnschreiben (1. Mahnung) von meinem Vermieter, also dem Vater meines Ex-Freundes bekommen, der jetzt die Hälfte der Miete für Dezember und für Januar einfordern möchte. Das Betretungsverbot ist im selben Schreiben ausgesprochen worden.

Naviii 
Fragesteller
 18.01.2015, 12:03
@Naviii

Es wurde übrigens auch weder mündlich, noch schriftlich, ausgemacht, wer von uns beiden der Hauptmieter ist...

das habe ich unter anwaltonline.com gefunden:

Mehrere Mieter

Beziehen mehrere Personen eine Wohnung, so muss entschieden werden, ob nur einer oder aber alle Hauptmieter werden sollen. Zieht ein Hauptmieter aus, so ist er dem Vermieter gegenüber weiterhin zur Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verpflichtet.

Soll ein einzelner Hauptmieter zum vorzeitigen Auszug berechtigt sein, so muss dies vertraglich geregelt werden. Andernfalls kann das Mietverhältnis nur durch Kündigung aller Hauptmieter beendet werden.

Wird eine der einziehenden Personen Untermieter, z.B. in Wohngemeinschaften, so besteht dessen Mietverhältnis ausschließlich zum Hauptmieter. Dieser ist Inhaber der Mietzinsforderung, auch die Kündigung muss sich dann gegen den Hauptmieter richten und ist unabhängig davon möglich, ob auch der Hauptmieter kündigt.

Ziehen Eheleute oder Pärchen in eine Wohnung, so schließt oftmals nur einer den Mietvertrag ab. Zur Klarstellung sollte aber schon in den Mietvertrag der Hinweis mitaufgenommen werden, dass der Partner miteinziehen wird.