Mietrecht / Gastrecht?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Verlangen des Vermieters klingt nach einem sogenannten Untervermietungszuschlag, den er erheben möchte.

Soweit dies mietvertraglich gerechtfertigt wäre, könnte er diesen durchaus für die Dauer Ihrer Anwesenheit als Untermeiter verlangen.

Wären Sie nur kurz zu Besuch, hätte ihr Aufenthalt einen anderen Charakter.

Dies zu beurteilen, wäre im Streitfall die Angelegenheit eines Richters.

Immerhin steht Ihnen doch die ersparte Miete aus der vorher gemeinsam genutzten, deutlich teureren Wohnung für die Akquise neuen Wohnraums für Sie persönlich zur Verfügung!?!

Besuch muss der Vermieter dulden - allerdings gibt es den allgemeinen Konsenz, dass nach sechs Wochen nicht mehr einfach von "Besuch" ausgegangen werden kann. Der Vermieter kann den Aufenthalt sogar untersagen bzw. seine Erlaubnis ist erforderlich. Er ist berechtigt, Unkosten geltend zu machen.

Siehe zum Beispiel hier, findest du aber an vielen Stellen im Internet:

https://www.mieterbund.de/index.php?id=358

Beim Konsumentschutz nachfragen.
Für mich eigenartig, dass eine Miete erhöht wird, weil eine Person mehr in der Wohnung lebt. In unserem Miethaus ist die Höhe der Miete von der m² Zahl abhängig und auch die Betriebskosten werden danach berechnet. In den Wohnungen leben unterschiedlich viel Personen und trotzdem zahlen alle gleich viel (unsere Wohnungen sind alle ungefähr gleich groß).

Ein Gast der sich amtlich unter der Adresse des Gastgebers an-/ummeldet ist nicht zu  Gast, sondern wohnt dort.

Ihr habt das völlig falsch gemacht und die Rechnung ohne den Wirt (Vermieter).

Deine LG hätte den Vermieter um Erlaubnis zu deinem Zuzug bitten müssen.

Bei Zuzug weiterer Personen kann der Vermieter durchaus sein Zustimmung dazu von einer Mieterhöhung abhängig machen.  

Es gibt  entsprechende Paragrafen, aber werden dich nicht erfreuen.

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte



(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum
Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis
hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
kann.


(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden
erklärt.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


und

§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte



(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die
Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt.


(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein
dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.


und den noch

§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund



(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur
sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn



1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter
die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er
die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder



er kann die miete nicht erhöhen, nur weil jemand zuzieht

er kann nur die nebenkosten auf die erhöhte personenzahl anpassen

das musst du zahlen, ohne wenn und aber

christin1945 
Fragesteller
 03.12.2016, 12:08

und wie will erdie berechnen??? wenn ich den halben Monat nicht hier bin.!!!

schelm1  03.12.2016, 12:18
@christin1945

Er verlangt einfach, weil die Kleinwohnung ausschießlich zur Nutzung durch eine Person vermietet wurde und wenn Sie nicht zahlen, wird die Forderung vor Gericht strittig verhandelt!

So ein Vermieter schöpft dabei kostengtechnisch aus der empfangenen Kaltmiete; Sie müssen hingegen ans "Eingemachte" für Ihren künftigen Wohntraum!

SouchonHermann  03.12.2016, 12:25
@christin1945

du zahlst für eine volle person und fertig, wie oft du da bist und es nutzt, ist nicht sein problem

ohne wenn und aber

anitari  03.12.2016, 12:34
@christin1945

Miete wird nicht nach An- oder Abwesenheit berechnet.