Miete nach Tod meiner Mutter?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mein Beileid.

Ich habe vor kurzem auch meinen Vater verloren und das ist jetzt eine schwierige Zeit.

Der Bestatter hat uns viele Arbeit und Behördengänge abgenommen, dennoch gibt es einige Dinge zu beachten.

Wir werden alle das Erbe aufjedenfall ausschlagen

Rein rechtlich dürft dann nichts aus dem Haus mitnehmen auch keine privaten Sachen, aber wo kein Kläger da auch kein Richter.

Alle Kinder und auch deren Kinder müssen das Erbe ausschlagen ( entweder bei dem Gericht persönlich oder durch einen Notar.)

Mein Bruder und ich haben auch das Erbe ausgeschlagen und mussten das Mietverhältnis nicht kündigen ( Vermieter ist ein Anwalt), aber er war wohl einfach nur nett.

§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Das mit dem Widersprechen ist das wonach ich suchte. Da ich ja das Erbe ausschlagen werde. Wie genau widerspreche ich nun, gehe zum Vermieter ? Oder setze was auf oder ?

Schriftlich per Einwurfeinschreiben.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.


Hinweis:

Trotz Ausschlagen des Erbes wird eine Gebühr von 100 € an das Gericht fällig.

Möchte das Erbe ja so schnell alsbald ausschlagen.

Mein Vater wohnte weiter weg und daher bin ich zum Notar gegangen, habe meine Tochter (17) mitgenommen und für mich und sie das Erbe ausgeschlagen.

MfG

Johnnymcmuff

Mein herzliches Beileid...

Du hast zwei Möglichkeiten:

  • Du kündigst zum 31.03., oder

  • Du widersprichst bis 30.01. dem Entritt in den Mietvertrag gem. § 563 BGB, dann endet der Mietvertrag rückwirkend mit dem Tod Deiner Mutter am 30.12. ...

Das musst Du übrigens auch tun, wenn Du das Erbe ausschlägst, denn in den Mietvertrag trittst Du per Gesetz auch ein, wenn Du nicht Erbe bist...

Moltobene  31.12.2014, 17:06

er tritt nur dann in den Mietvertrag ein, wenn er mit im Haushalt gelebt hat, sonst ist er nur Erbe und da gilt § 564 / 580 BGB

Mephisto2342  31.12.2014, 17:09
@Moltobene

Ja...

Bin 21 Jähriger Student, und gestern ist meine Mutter verstorben, wir lebten zusammen in einem Haus

Mal davon ab: Wenn er das Erbe ausschlägt, kommt auch §§ 564, 580 BGB nicht zum Tragen, da er dann eben kein Erbe ist...

Niico93 
Fragesteller
 31.12.2014, 17:14

Vielen dank. Das mit dem Widersprechen ist das wonach ich suchte. Da ich ja das Erbe ausschlagen werde. Wie genau widerspreche ich nun, gehe zum Vermieter ? Oder setze was auf oder ?

Mephisto2342  31.12.2014, 17:18
@Niico93

Du widersprichst SCHRIFTLICH dem Eintritt in den Mietvertrag...

"Hiermit widerspreche ich dem Eintritt in den Mietvertrag über das Haus [Adresse] vom [Vertragsdatum] zwischen [Vertragspartner] gem. § 563 Abs. 3 BGB."

Das stellst Du NACHWEISLICH bis spätestens 30.01. dem Vermieter zu...

Mein Beileid.

Du hast kein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, könntest also prinzipiell sofort ausziehen. Genau so kann er dich auch umgehend auf die Straße setzen.

Kleckerfrau  31.12.2014, 16:45

Das ist nicht richtig. Das Mietverhältnis besteht fort und muss gekündigt werden., Siehe den Link den ich eingestellt habe..

Mephisto2342  31.12.2014, 16:55
@Kleckerfrau

Auch das ist falsch, es muss nicht zwingend gekündigt werden (§ 563 Abs. 3 BGB)...

Mephisto2342  31.12.2014, 16:54
Du hast kein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, könntest also prinzipiell sofort ausziehen.

Das ist falsch (bitte § 563 BGB lesen)...