Mietaufhebungsvertrag Klausel über Ansprüchsverzicht wirksam?
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt. Weitere Forderungen der Mietvertragsparteien gegeneinander bestehen nicht.
Hallo die o. G. Klausel wurde vom Vetmieter abgeändert und zwar der 1. Satz wurde weg gemacht es steht nur noch der 2. Da.
Meine Frage wäre, ist so eine Klausel noch wirksam bzw. wie würde so eine Klausel vor Gericht beurteilt werden, ist diese zu Allgemein gehalten und man müsste evtl. Den jeweiligen Verzicht expliziet aufnehmen zb Ersatzansprüche aufgrund Mietbeschädigung an Boden sind ausgeschlossen?
Macht die Wirksamkeit dieser Klausel einen Unterschied ob beide Sätze dort stehen oder halt nur noch einer der Sätze?
Dankeschön
3 Antworten
Mir fehlt der Hinweis auf die Kaution und deren künftiger Verwendung.
Kann der Vermieter oder der Mieter noch Ansprüche aus der Jahresabrechnung geltend machen?
Sind die Ansprüche auf die Kaution erledigt?
Beschränkt sich das "Erledigt" auf künftige Mietzahlungen über das Aufhebungsdatum hinaus?
Was im Streitfall nach dem Gesetz recht ist, das legt ein Richter in seiner Urteilsbegründung aus.
Es ist doch eine Vertragaufhebungsvereinbarung, deren Einvernehmlichkeit vorausgesetzt sein sollte. Wo sind hier noch Klemmstellen, die einer richterlichen Beurteilung unterzogen werden könnten?
Der Vermieter hat die Vereinbarung handschriftlich abgeändert und so den 1. Satz gestrichen. Bevor ich das unterschreiben möchte ich halt wissen, wie denn nur noch der eine Satz beurteilt würde, also hätte er damit noch Chancen Schadensersatzansprüche zb Reparaturen von Mietgegenstände, Schönheitsreparaturen (die nicht durchgeführt wurden weil ein Wasserschaden (unverschuldet Starkregen)war und die Folgen daraus noch nicht behoben sind, zb Türen streichen wäre eigentlich nötig aber die Türen sind wg Schaden aufgeqollen (Wasser stand 20 cm hoch mind.).
Hier sollte auch auf verdeckte Schäden/Mängel hingewiesen werden, zu deren Beseitigung der Mieter nach Mietende dann nicht mehr herangezogen werden kann.
" Weitere Forderungen der Mietvertragsparteien gegeneinander bestehen nicht."
Dieser Satz kann sich nur auf den Ist-Zustand bei Vertragsaufhebung beziehen. Der Vermieter ist ein ganzer Listiger.
Hallo danke. Wohnungsüberabe ist ein Tg später als Mietzeitende lt der Vereinbarung. Wie könnte ich denn diesen Passus da rein formulieren, so dass der Vermieter absolut keine Chance für Schadensersatzansprüche hätte weder die bei Wohnungsübergabe noch später festgestellt würden?
Ich kenne den Wortlaut der Vereinbarung nicht, deshalb kann der 2. Satz insgesamt vermutlich so nicht stehen bleiben. Ich würde schreiben:
"Beide Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf Forderungen, die aus dem Mietverhältnis jetzt noch bestehen und nach Mietende entstehen könnten."
Das ist eindeutig besser, weil das besagt, dass die Ansprüche insgesamt erfüllt wurden.
Hallo, danke für die Antwort. Was ist besser beide Sätze stehen zu lassen oder nur den 2. Satz? Wie würde denn so ein allg Gegenanspruchsverzicht vor Gericht beurteilt werden wenn zb der Vermieter mit Schadensersatzansprüche käme zb den Boden erneuern?
Keine Chance >> Fremdverschulden.
Als das was er de facto ist, gegenseitiger Forderungsverzicht. Eine Klage hätte keine Erfolgsaussicht.
Ok, also kann ich es mit diesem einen Satz unterschreiben? Hatte aber Fälle gelesen da wurde vom Gericht dann doch dem Vermieter zugesprochen, weil der Verzicht zu allg gehalten war.
Kautionsreglung und Betriebskostenreglung sind in der Vereinbarung geklärt. Es geht nur um die o. G. Klausel und dessen Wirksamkeit und wie dies richterlich beurteiltxwürdw wenn es so allg gehalten ist.