Meine Eltern verkaufen meinem Bruder das Haus. Ich weiß nicht wieviel er dafür bezahlen muss und wenn ein Betrag geschrieben wird, ob überhaupt Geld fließt . ?

3 Antworten

Tatsächlich gehen dich Verträge Dritter nichts an noch schuldet dein Vater lebzeitig Zustimmung oder Teilhabe noch vom Todes wegen Ausgleich, wenn er das nicht ausdrücklich so bestimmt :-O

Sofern dein Erbe am dann noch vorhanden Vermögen niedriger wäre als der dazu hälftige Pflichtteilsanspruch an (fiktivem) Nachlasswert mit dem verschenkten Haus, könnte man innerhalb von 10 jahren nach Übergang, ab dem zweiten Jahr alljährlich um jeweils 10% fallend, den so verbleibenden Schenkungswert am Todestag des Schenkers zum Vermögen hinzurechnen und zur Pflichtteilsquote Ergänzung seines Pflichtteils nach dem erhöhten  fiktivem Reinnachlass fordern.

Der dürfte allerdings garnicht anfallen, da schenkungsvertragliche Pflegepflicht mit 6000 EUR pro Jahr mal statistischer Lebenswerwartung des zu Pflegenden valutiert und ebenso vom Hauswert bei Schenkung abgezogen würde wie ein Wohnrecht mit Jahresmietwert ortsüblicher vergkeichsmiete mal stat. Lebenserwartung.

Den Übertragungsvertrag kann man nur als Erbe im Erbfall einsehen oder als pflichtteilsberechtigter bewertet angegeben verlangen. Und 10 Jahre nach  wäre diese Information für dich ohne Belang.

G imager761

das würde ich nach einer rechtsberatung entscheiden,

kleikex3 
Fragesteller
 13.03.2016, 20:51

Also sie meinen ich sollte mich vorher rechtlich beraten lassen ? 

robi187  13.03.2016, 21:04
@kleikex3

ja denn vater kann machen was er möchte? aber nach 10 jahre gehört das haus wohl X? sozialamt wird geld von allen kindern für pflege holen wenn dies geht? aber ich sehe das rechtlich alles als mehr als schwer? ohne beratung was soll man da sagen?

imager761  14.03.2016, 09:42
@kleikex3

Worüber? Dass dein Vater dir ebensowenig Rechenschaft, Zustimmung oder Teilhabe bei Verfügungen über sein Vermögen schuldet wie du ihm oder deinem Bruder müber deins, dass du ja auch verschenken darfst,  wie, wem und was du willst, obwohl dein Vater bzw. Bruder zu deinen gesetzl. Erbberechtigten gehören könnten und du damit ihr Erbe schmälern würdest? Den Rat gebe ich dir kostenlos :-)

robi187  14.03.2016, 10:17
@imager761

sicher so ist es. aber wie steht es dann wenn der vater im pfelgheim ist? dann dürfen alle kinder bezahlen? und das sollte der vater auch wissen?

denn das führt meinst zu den konflikte

Die Eltern können mit ihrem Haus machen, was sie wollen. Sie sollten aber mit ihnen klären, welchen Ausgleich Sie beim Tod der Eltern erhalten sollen aufgrund der vermutlich unentgeltlichen Übertragung des Hauses auf den Bruder. Das sollte dann auch vertraglich oder letztwillig dokumentiert werden.

Der Rat,. anwaltliche Hilfe einzuholen, ist richtig; er sollte befolgt werden.

imager761  14.03.2016, 09:50


Sie sollten aber mit ihnen klären, welchen Ausgleich Sie beim Tod der
Eltern erhalten sollen aufgrund der vermutlich unentgeltlichen
Übertragung des Hauses auf den Bruder.

Da hat sie nichts zu klären: Entweder verfügt der Schenker ausdrücklich eine Ausgleichungspflicht oder sie besteht nicht.

Zumal hier offenbar eine Pflegepflicht und Wohnungsrecht zu Lasten des Verkehrswertes vereinbart werden soll, wonach dieser Anspruch nicht mal dem Grunde nach bestehen dürfte.

sergius  14.03.2016, 13:59
@imager761

Es gibt vielleicht auch Familien, in denen man die anstehenden Fragen bespricht, einen Konsens sucht und findet, ohne zuerst danach zu fragen, was im Gesetz steht. Es könnte ja im vorliegenden Fall durchaus sein, dass die Eltern keine Ahnung von den §§ 2050 ff. BGB haben und daher gar nicht wissen, dass sie für die Tochter evtl eine Ausgleichung hätten bestimmen sollen. Das ist der Sinn der Empfehlung, mit den Eltern - und natürlich auch mit dem Bruder - die Frage zu klären und eine Lösung anzustreben, ungeachtet des Umstands, dass eine Ausgleichungspflicht nach dem Gesetz nur besteht, wenn sie bei Hingabe bedungen wurde; es gibt GsD auch Menschen, die die Fairness aufbringen, etwas zu leisten, wozu sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend verpflichtet sind..