Wenn mein Vater das Haus an meinen Bruder vererbt zu Lebzeiten geh ich dann Leer aus oder kann ich hier meinen Anteil holen?

8 Antworten

Wenn er es zu Lebzeiten deinem Bruder schenkt, geht du bei diesem Objekt (Haus) leer aus. Du bekommst im Erbfall nur den Pflichtteil des übriggebliebenen Erbes. Denn das Haus würde nicht in die Erbmasse fallen.

Naja, ganz so einfach ist es nicht ! Da gibt es noch die 10-Jahres Frist etc...

Wenn mein Vater das Haus an meinen Bruder vererbt zu Lebzeiten geh ich dann Leer aus

Genau, jedenfalls dann, wenn dein Vater diese Schnekung 10 Jahre überlebt, § 2325 (3) 2 BGB. Denn was nicht mehr zum Nachlass deines Vaters zählt, kannst du nicht mehr von ihm erben :-O

oder kann ich hier meinen Anteil holen?

Nur im Erbfall. Und auch nur dann, wenn innerhalb dieser Zehnjahresfrist dein tatsächliches Erbe ohne das Haus weniger wert wäre als die Hälfte des fiktiven Nachlasses mit n. § 2325 (3) 1 BGB abgeschmolzenem Schenkungswertes als Pflichtteilsergänzung bis zur halben Erbquote verlangen.

Falls es so wäre, kann ich als Bruder meinen Anteil trotzdem holen?

Nein. Lebzeitig kann dein Vater mit seinem Vermögen dasselbe machen wie du: Es ungefragt verschenken, ohne seine künftigen Erben um Zustimmung zu bitten oder ihnen Teilhabe zu gewähren. Geerbt wird, wenn der Erbfall eintritt und man Erbe ist, nicht, weil man Erbe sein könnte.

G imager761

Gute Antwort ... die Mühe hätte ich mir aber in Anbetracht der durchschimmernden Habgier bzw. Neides erspart.

Der Vater sollte im Übertragungsvertrag für das Haus mit dem Bruder vereinbaren, dass der Wert des Hauses (mgl.angeben) auf seinen späteren Erbteil anzurechnen ist. Dann muss im Erbfall die Verteilung unter Anrechnung dieses Wertes erfolgen, andernfalls nicht Es bleibt ihnen sonst nur übrig, den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbfall geltend zu machen, sofern ihr Vater innerhalb 10 Jahren nach der Hausschenkung verstirbt (mit 10% jährlich abschmelzende Zurechung des Schenkwertes zum Nachlasswert).

Wenn der Vater die Überschreibung zu Lebzeiten 10 jahre überlebt, haben Sie hinsichtlich dieser Scheinkung keinen Anspruch.

Von später anfallendem übrigen Erbe steht Ihnen bei Eintritt des Erbfalles der gesetzliche Anspruch zu, sofern Sie vom Erblasser nicht auf den Pflichtteilsanspruch beschränkt wurden.