Hausübergabe zu Lebzeiten, wie regelt man dies gerecht?
Hallo zusammen,
meine Eltern wollen ihr Haus zu Lebzeiten an ihre 2 Kinder übergeben. Einer übernimmt das Haus und der andere wird dann von dem Geschwister ausbezahlt.
Doch wie ermittelt man die Höhe der Auszahlung?
Ist dies so eine individuelle Geschichte zwischen den Geschwister. Der eine wirft einen Betrag in den Raum und der andere sagt dann ja oder nein?
Bin sehr gespannt auf eure Erfahrungen und Antworten.
Liebe Grüße
Kinghouse
11 Antworten
Ich habe zwei Erfahrungen gemacht:
a) Eltern haben Kinder eröffnet, dass sie das Haus abgegeben wollen, ihre Ansprüche dargelegt und den Rest die Kinder unter sich regeln lassen. Die Geschwister können heute noch miteinander reden.
b) Vater hat Tochter Haus übertragen, hat einen Wert vorgegeben, Geschwister standen vor der Misere annehmen oder nicht, haben noch verhandelt und widerstrebend angenommen. Geschwister reden heute fast nicht mehr miteinander.
Es gibt keine Vorschriften, wie so was zu bewerten ist. Das Einzige was vorgeschrieben ist: es muss notariell beurkundet werden, es sollte ein Wohnrecht und kein Nießbrauchrecht sein, die Geschwister sollten auf die Geltendmachung weiterer Pflichtteile an dem Haus verzichten.
Der steuerliche Aspekt kommt erst in Betracht, wenn das Gebäude einen Wert oberhalb der Freibeträge hat.
Sollen hier 2 Generationen in einem Haus wohnen, sollte man auch bedenken, dass es auch bei einer intakten Familie mal zum Bruch kommen kann.
Einer übernimmt das Haus und der andere wird dann von dem Geschwister ausbezahlt.
Das entscheiden ausschl. die Beteiligten, also schenkende Eltern und das die Schenkung annehmende Kind.
Eine lebzeitige Auszahlung durch den Beschenkten scheidet aus: Erstens sind Schenkungen unentgeltlich, also ohne Verpflichtung des Beschenkten vorzunehmen. Zweitens ist ein Schenkungswiderruf möglich, etwa wenn die Eltern ihre Pflegekosten nicht aufbringen könnten oder Rückauflassungvormerkungen im Falle des Undanks, Insolvenz, Scheidung des Beschnkten greifen könnten.
Die Schenker können eine lebzeitige Ausgleichung vornehmen: Kind 1 bekommt das Haus, wenn er die Eltern dort kostenlos wohnen lässt und ggf. pflegt, Kind 2 den Schenkungswert, beides Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, um Immobilienbesitz in der Familie zu halten.
Es mag sein, das die Schenker hier eine Anrechnung auf das spätere Erbe des begünstigten Kindes im Zeitpunkt der beiden Erbfälle der Schenker ausdrücklich anordnen.
Der Schenkungswert bemißt sich an dem Verkehrswert der Immobilie abzüglich des eingeräumten Wohnungsrechtes und einer ggf. vereinbarten Pflegepflicht. Das Wohnrecht ermittelt sich aus ortsüblicher Vergleichsmiete, die Pflegepflicht nach Sätzen der GPV für pflegende Haushaltsangehörige; beide jeweils multipliziert mit der stat. Lebenserwartung der Berechtigten in Jahren (Mann 78 ./. Lebensalter, Frau 83 ./. Lebensalter).
Da Wohnungsrecht und Pflegepflicht einen Gegenwert darstellen, kommt nur die Differenz zum Verkehrswert als Schenkung in Betracht.
Bsp: Vater (62) und Mutter (60) als gemeinsame Eigentümer zu 1/2 schenken 2018 das Haus mit eine Verkehrswert von 180.000 an K1 und bekommen unentgeltliches Wohnrecht einer Dreizimmer-Wohnung im EG. Ortsüblich für 495 EUR vermietbar, kann der Beschenkte (495 x 12 x 23 =) mind. 136.000 EUR in Abzug bringen.
Wurde Anrechnung angeordnet, muss sich der Beschenkte (180.000 ./. 136.000 =) zweimal 22.000 auf seine späteres Erbe an Vaters und Mutters Nachlass anrechnen lassen.
Ist sie es nicht, kann das Geschwisterkind innerhalb von 10 Jahren (!) nach Übertrag Ergänzung fordern, sofern sein tatsächliches Erbe ohne das Haus weniger wert wäre als der halbe (!) fiktive Nachlasswert mit (alljährlich um jeweils 10% abschmelzendem) Schenkungswert von (zweimal 22.000 =) 44.000
G imager761
Das ist steuerlich eine ziemlich teure Sache. Würde ich nicht machen.
Gibt da eine ganz faire Lösung.
Man bietet jedem das Haus an, wenn er den anderen Ausbezahlt.
Dann sagt jeder, was er bereit ist dem anderen zu zahlen. Der der die höhere Summe nennt, bekommt das Haus und zahlt die genannte Summe an den anderen.
Ich würde ein Gutachten anfertigen lassen. Dann kann keiner hinterher sagen, der eine hätte den anderen mutwillig übers Ohr gehauen.
Für Laien ist es einfach zu schwer, den Wert einer Immobilie und des Grundstücks sicher zu schätzen. Gerade in Angelegenheiten mit hohem finanziellen Hintergrund, sollte man auf Nummer sicher gehen, bei Geld hört ja bekanntlich die Freundschaft oft auf, auch Familien haben solche Streitigkeiten schon entzweit.
Man darf zudem auch die rechtliche Seite nicht vergessen, der Statt wittert quasi überall Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerbetrug. Daher darf man Grundstücke, auch in der Familie, nicht einfach deutlich unter Wert übereignen.