Mein Vermieter ist geschieden. Seine geschiedene Frau war im Mietvertrag auch als Vermieterin angegeben. Hat sie weiterhin das Recht, als Vermieterin aufzutre?

8 Antworten

Sie kann mit dem anderen Vertragspartner auf Vermieterseite in mietvertraglich zulässig gleicher Weise rechtswirksam handeln, wie die Mieterseite. 

Private Verhältnisse von Mieter oder Vermieter haben auf die Vertagsbeteiligten Personen, was den Mietvertag angeht, keine Bedeutung.

Vorsicht oder gar Ablehnung wäre z.B. gbeboten, wenn einer der Vermieter den Mietzahlugnsstrom entgegen der Vereinbarung im Mietvertag ändern möchte.

Da sollten Sie sich als Mieter dann auf den Vertrag und die erforderliche Zustimmung beider Vermieter zu einer Änderung berufen.

An der Vertragskonstellation ändert sich hier gar nichts. Deine Vermieter sind Mann und Frau, unabhängig davon, ob diese nun geschieden sind, oder nicht.

Im Grunde genommen bildet das Ehepaar eine GbR, egal ob verheiratet oder nicht.

Hier solltest Du aber ggfs. die neue Anschrift der Frau oder des Mannes herausfinden. Beispielsweise müsstest Du eine Kündigung gegenüber beiden erklären.

Das ist für den Mietvertrag völlig irrelevant.

Sie ist und bleibt weiterhin eine Person der Vertragspartei Vermieter.

Außer sie wird Zustimmung aller am Vertrag beteiligten Personen aus dem Vertrag entlassen.

Hugito  10.11.2016, 11:09

So ist es. Endlich mal einer, der sich auskennt.

Es besteht eine Vermietergemeinschaft. Beide Vermieter können nur gemeinsam höhere Miete verlangen, kündigen etc. Mit Ende der Ehe ist das nicht aufgehoben.

Das sind dann Gesamtgläubiger. https://dejure.org/gesetze/BGB/428.html
Es reicht, wenn du die Miete an einen von denen bezahlst.

Außerdem sind es Gesamtschuldner. Wenn du was von denen willst, reicht es, wenn du dir einen aussuchst der das dann erledigen soll.

D.h. sie kann weiterhin als Vermieterin auftreten.

Tipp. bitte alles schriftlich machen.

schelm1  10.11.2016, 10:54

Whow!!! Das nenne ich mal ein Erkenntnis und klare Aussage!

Mietverträge werden da mal so einfach völlig außer Kraft gesetzt, nur weil ein Laie eine gefähriche und zudem für den geschilderten FallI völlig abwegige Interpretation eines Paragraphen "zum Besten" gibt!

Wenigstens der "Tipp" hätte so lauten müssen, dass mit "beiden" Vertragsbeteiligten auf Vermieterseite zur Sicherheit der Mieter alles schriftlich gemacht werden sollte!

Hugito  10.11.2016, 11:08
@schelm1

Lieber Schelm, Welcher Mietvertag? Du spekulierst. Es dürfte nicht üblich sein, im Mietvertrag zu regeln, dass die Vermieter immer nur gemeinsam auftreten können. Diese Interpretation ist weltfremd.

albatros  12.11.2016, 00:59
@Hugito

Natürlich muss das nicht im MV stehn, aber das Gesetz will es so.

anitari  10.11.2016, 10:58

Bei Willenserklärungen, wie z. B. der Kündigung, reicht es allerdings nicht sich nur an eine Person zu wenden.