Mehrwertsteuer mit Schweizer L Bewilligung?

4 Antworten

Die MWSt Erstattung hat mit deinem Aufenthaltstitel nichts zu tun. Du musst für den in Deutschland gekauften Artikel eine Rechnung mit ausgewiesener MWST dem deutschen Zöllner Im Grenzzollamt vorlegen, der bestätigt die Ausfuhr. Jetzt gehst du zum Schweizer Zöllner und legst die Rechnung vor. Es werden die schweizerischen Steuern berechnet, die du zahlen musst.

Beim nächsten Besuch in Deutschland gehst du in den Laden wo der Artikel gekauft wurde und legst diese abgestempelte Rechnung vor. Der Händler wird dir jetzt die 19% MWSt erstatten, dazu benötigt er aber die Originalrechnung für die Steuerbuchhaltung. Für deine Buchhaltung wäre es sinnvoll vorher zu Hause eine Kopie zu machen.

das ist mir bewusst danke :) es geht darum, dass mir ein Zöllner den Stempel aufgrund meiner L Bewilligung verweigert hat.

@nothisispatrick

Der deutsche Zöllner hat keine Kompetenz die Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen. Seine Aufgabe besteht nur darin die Ausfuhr einer Ware zu bestätigen.

@Karl37

Ich bin in der gleichen Situation wie notthisispatrick, der Zöllner verweigerte mir den Stempel obwohl ich meine L-Aufenthaltsbewilligung, die Abmeldung aus Deutschland, meinen schweizer Mietvertrag und meinen schweizer Arbeitsvertrag dabei hatte. Der Zöllner sagte mehrfach, dass sie Anweisungen hätten niemanden mit einer L-Aufenthaltsbewilligung den Stempel zu geben und dass das ein EU-Beschluss wäre. An wen könnte man sich wenden um eine Bestätigung für diesen Sachverhalt zu erhalten?

Ausländerausweis ist IMHO egal, Hauptsache ist, dass du deinen Aufenthalt in der Schweiz hast.

Aber da L ja nur eine Kurzbewilligung ist, kann es natürlich schon sein, dass ein Zöllner gewisse Zweifel hat.

Wann du zu deinem Arbeitgeber gehst und er dir die Bestätigung gibt, dass du einen Lohn beziehst, der den Deutschen Tarifvorschriften entspricht, wirst du keine Probleme mehr haben.

Schildere Dein Problem schriftlich dem Dienststellenleiter im deutschen Zollamt. Denn es kann nicht sein das ein Zöllner scheinbar selbstherrlich entscheidet.

Wenn es irgendwo eine Verordnung gibt, die den Kurzaufenthalt entsprechen L Titel beschränkt, so sollte er das nennen können.

Vielleicht verwechselt der Zöllner die L- Berechtigung mit der G- Berechtigung, diese sind in der Tat als Grenzgänger von der Erstattung ausgeschlossen