Marder Beseitigung vom Mieter zu tragen?

3 Antworten

Schädlingsbekämpfung ist auf die Mieter umzulegen. Schaue mal in Deinen Mietvertrag, da wird es sicher ganz klein stehen.

Jetzt hat uns der Vermieter anteilige Kosten dafür auf die Betriebskosten Rechnung gesetzt, ist das rechtens?

Wenn vertraglich vereinbart darf der Vermieter die Kosten der Ungezieferbekämpfung auf die Mieter umlegen.

Wenn man das googelt kommen aber § und auch Gerichtsurteile das es nicht so ist, wenn man kein verschulden daran hat.

@ml0304

Wenn man das googelt kommen aber § und auch Gerichtsurteile das es nicht so ist

Welche § und Urteile? Beispiel bitte.

Gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung dürfen die Kosten der Ungezieferbekämpfung, wenn vertraglich vereinbart, auf die Mieter umgelegt werden.

Mit Verschulden oder nicht verschulden hat das nichts zu tun.

@anitari

z.B.

  • Kosten, die einem Vermieter für die akute Schädlingsbekämpfung entstehen, darf er nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. In diesem Fall sind sie als Instandhaltungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten von ihm selbst zu tragen. Schädlingsbekämpfungskosten können als Betriebskosten nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie für regelmäßige prophylaktische Maßnahmen entstehen. Amtsgericht Hamburg, AZ: 45 C 35/01

  • Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht. Landgericht München, I 20 S 19147/00 WM 2001, 245

@anitari

Asche auf mein Haupt und Entschuldigung!

Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht (LG München I 20 S 19147/00 WM 2001, 245). LG München I 05.12.2000 20 S 19147/00

http://www.urteile-mietrecht.net/Miete43.html

Ich glaube kaum das jemand den Marder angelockt hat;-)

Nicht unumstritten ist die Frage, ob die Kosten der Ungezieferbekämpfung über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Das Gesetz führt die Kosten der Ungezieferbekämpfung unter Ziffer 9 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung auf. Da nach dieser Vorschrift aber nur die laufenden und damit regelmäßig wiederkehrenden Kosten als umlegbare Betriebskosten angesehen werden, haben die Gerichte bei den Schädlingsbekämpfungskosten ihre Bedenken, da diese kaum regelmäßig anfallen dürften. Andere Gerichte lassen die Umlage zu, differenzieren allerdings.

http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-berlin/57-schaedlingsbefall-in-der-wohnung-wer-bezahlt-den-kammerjaeger