vermieter verlangt nach auszug eine gartenhaus beseitigung die er erlaubt hat. darf er das?

6 Antworten

Das ist völlig korrekt.

Nach meiner Meinung Ja leider, aber wollen die Nachmieter das Gartenhaus nicht haben?

Das kommt darauf an, was bei Genehmigung des Gartenhauses für den Auszug vereinbart war; bzw. was diesbezüglich nachweisbar ist. Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug Rückbauten vorzunehmen.

skywalker66 
Beitragsersteller
 19.05.2008, 19:58

vielen dank für die antwort. ich habe schon geahnt, dass der vermieter recht hat. jetzt reissen wir mit beruhigten gewissen alles ab und führen so den orginal zustand her.

Das Gartenhaus muß beseitigt werden. Dabei gehe ich davon aus, daß Du nicht beweisen kannst (z.B. durch ein Schriftstück) daß der Vermieter es gewollt hat. Bei Duldung kann er zu Mietende Herstellung des alten zustands verlangen. Anders verhällt es sich beim Dachboden. Hier sind Verbesserungen eingeflossen, die er übernehmen will, ja sogar aus diesem Grund die Miete erhöhen will. Die Kosten der Einbauten kannst Du in Rechnung stellen. Allerdings der Pferdefuß ist , jedes Jahr 10 % weniger. Ist der Ausbau also 10 Jahre oder älter kann der Vermieter ihn mit einem müden Lächeln übernehmen und du bekommst nichts. Es bleibt dir jedoch unbenommen, wie beim Gartenhaus die Verbesserungen zurückzubauen und den alten Zustand wieder herzustellen.

skywalker66 
Beitragsersteller
 20.05.2008, 18:50

es sind keine rechnungen mehr vorhanden. wir haben den ausbau vor ca. 6 jahren gemacht und hat mit material und arbeitsleistung ca. 700 euro gekostet. vielleich weiß du das auch

Umbauten im Haus, gehen meist ersatzlos in das Eigentum des Eigentümers über (Einbauküche, umbaute Badewanne etc.). Du hättest deinen Dachboden allerdings auch rückbauen können, wenn du den Originalzustand wieder herstellen kannst. Anderes gilt für dein Gartenhaus. Der Vermieter wird dir gestattet haben es dort zu bauen und zu nutzen, solange du da wohnst. Aber warum soll er es nach deinem Auszug auf seine Kosten abbauen? Er ist im Recht.