Mankogeld

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Aus der Mankovereinbarung muss sich vor allem ergeben, dass die verschuldensunabhängige Haftung für einen Fehlbetrag nur dann greift, wenn ein entsprechendes Mankogeld zusätzlich zum monatlichen Lohn vom Arbeitgeber gezahlt wird. Üblich sind etwa 100 EUR bei einer Vollzeitkraft. Das Mankogeld muss in der Höhe festgelegt sein und die Haftungssumme darf das Mankogeld nicht überschreiten. Wird diese Begrenzung der Haftung nicht eingehalten, so ist diese Mankovereinbarung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung kommt auch eine verschuldensabhängige Haftung nicht in Frage. Denn der Arbeitnehmer schuldet regelmäßig nur die Dienstleistung und nicht den Erfolg. Das Risiko und die Beweislast der Schlechtleistung bzw. der pflichtwidrigen Entstehung eines Fehlbetrages liegt vielmehr im Bereich des Arbeitgebers.

In der Praxis lässt sich ein Beweis einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB kaum führen. Eine Beweislastumkehr auf den Arbeitnehmer wäre ebenfalls gem. § 309 Nr. 12 BGB iVm §§619, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig.

sab67 
Fragesteller
 08.02.2013, 23:32

Vielen vielen Dank. Du hast mir wirklich sehr geholfen :)) Also wenn nichts schriftliches vorliegt, muss ich dafür nicht aufkommen? Aber auf dem Lohnzettel ist ein Mankogeld ausgewiesen. Eine schriftliche Mankovereinbarung hat der Chef mir nicht gegeben!

ralosaviv  08.02.2013, 23:35
@sab67

Auf den Lohnzettel kann er auch Froschgesichter malen...... Ohne vertragliche Vereinbarung ist das Mankogeld für die Füße. Du musst nicht haften.

sab67 
Fragesteller
 08.02.2013, 23:37
@ralosaviv

Okay, Danke. Das baut mich auf ;) :D

Zum Kommentar von ralosaviv gibts nichts mehr hinzuzufügen, ausser DH.