Mädchen schickt Nacktbilder von sich rum, was kann sie denen machen, die DAS dann weiter schicken?

16 Antworten

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genaugenommen, machen die Jungs, die die Bilder weiter verschickt haben, sich strafbar nach § 106 UrhG


§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Der Versuch ist strafbar.


Das Nacktmodell kann somit Strafantrag stellen - wäre ich der Rektor, dann würde die Dame mal eben 3 Wochen täglich nachsitzen für den Mist den sie da verzapft hat um fürs Leben zu lernen! Wie kann man so naiv sein, dass der Schund unter uns bleibt - vorpupertäre Mitglieder der männlichen Gesellschaft haben doch andere Dinge im nicht vorhandenen Gehirn, das zu dem Zeitpunkt in der Hose wohnt ...


Ob sie gesagt hat, man solle es nicht verschicken oder nicht, spielt hier Gott sei Dank keine Rolle - das spricht für sie, denn sie muss es wenn erlauben verbieten muss sie es nicht, denn das ist schon von gesetzeswegen so geregelt, dass man es nicht einfach weiterverwenden darf, egal zu welchem Zweck

krass :D und wenn man ist nicht weiterschickt sondern nur weiterzeigt? macht das einen unterschied?

@DaElii

Kommt drauf an, das muss nicht unbedingt eine verbreitung sein.

@Aronphoenix

Ob ein einem Dritte überlassenes Foto unter Urheberechtschutz fällt mag bezweifelt werden, solange diese Unendgeldlich weitergeleitet werden , kann sie das sie nichts machen, da sie diese den Betroffenen ja selbst überlassen hat.

@Schlauerfuchs

Völliger Dummfug und brandgefährlich! Das UrhG greift auch bei Vierten und Fünften, egal ob gegen Asche oder nicht. Wenn ich jemanden ein Bild überlasse dann hat auschließlich der das Nutzungsrecht und ist in keinster Weise dazu berechtigt das weiter zu schicken und dieses Nutzungsrecht an Dritte oder gar Vierte zu übertragen - er kommt automatisch mit 106 UrhG in Konflikt, weil er seine Kompetenz überschreitet, ausgenommen ich habe ihn dazu befugt

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@DaElii, ließ mal ganz genau ... oder öffentlich wiedergibt ...

Als "völligen Dummfug und brandgefährlich" kann man auch einige von deinen Antworten zum Urheberrecht bezeichnen. Auch diese ist - wieder einmal - nicht fehlerfrei.

Einer Strafbarkeit nach § 106 UrhG könnte § 53 I UrhG entgegenstehen. Bei gesetzlicher Zulässigkeit ist eine Erlaubnis logischerweise nicht mehr erforderlich. Auch ist ein Herumzeigen unter Freunden keinesfalls eine öffentliche Wiedergabe.

Was allerdings eher zu einer Strafbarkeit führen könnte, ist der von dir (und das als Fotograf) komplett übersehene § 33 KUG.

@Stan82

Warum immer wieder deine Attaken? SIE hat selbst verbreitet, somit fällt das KunstUrhG schon mal fast völlig weg! - Der § 53 Abs 1 UrhG kommt auch nicht in betracht, der regelt einen Download - SIE hat es aber selbst verbreitet! und selbst wenn er greift, das weiterschicken und das weiter zeigen überschreitet klar den PRIVATEN Bereich.

Paragraphen lesen und auch verstehen sind bei dir zwei verschiedene Dinge, es sollte aber nur eins sein... es nützt nichts, wenn du mit §§ um dich wirfst - du musst sie auch verstehen können

Ich darf mein eigenes Foto hinschicken, wohin ich will. Ob das allerdings im Zusammenhang mit Deiner Frage eine gute Idee wäre, lasse ich jetzt einmal unkommentiert. Aber: Kein Empfänger meines Bildes darf dieses ohne meine ausdrückliche Erlaubnis weiter versenden! Und nur dadurch, daß ich meine Bilder selbst versende, kann auch nicht geschlossen werden, daß ich der Verbreitung durch die Empfänger zustimme. Also kann "die Eine aus der Schule" durchaus Strafanzeige erstatten sowie einen Zivilprozess wegen unerlaubter Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials anstrengen. Allerdings wird sie sich die Frage gefallen lassen müssen, warum sie selbst dieses Material verbreitet hat.

oke :) danke.. klasse antwort, schade nur dass sie mir auch vorwirft dass ich die weiter schicke.. tu ich aber nicht..

Da sie den Betroffenen die Fotos freiwillig überlassen hat , darf dies diese auch weitergeben, nur wenn es gegen Geld täte wäre es verboten. Uherberechtschutz gilt auch nicht da sie ihm ja das Foto überlassen hat, die würde erst greifen wenn er es in eine Zeitung / Zeitschrift , etc. einfügen würde. Recht an eigen Bild scheidet auch aus da es dann ohne ihr Einverständnis das Foto gemacht werden müßte.

Da kann sie gar nix machen. Wenn sie die Bilder rumgeschickt hat - Pech für sie. Dann hätte sie sie sollen gar nicht erst machen, oder auf ihrem PC behalten.

Es gibt immer irgendwelchen Deppen die die Bilder dann weiterschicken...

Der Schulleiter wird da wohl auch nix machen können. Er kann ja net jeden Schüler durchsuchen um zu sehen ob er eins der Bilder hat.

Abwarten und Tee trinken. Nach ein paar Wochen gibts wieder andere Gesprächsthemen. - So is das nun mal in dem Alter.

auf unserer schule geht das seit knapp 2 monaten rum und ist immernoch das heiß begehrteste gesprächsthema überhaupt.. :D

Wer so leichtfertig ist, wird wohl mit den Folgen leben müssen.