Nacktbild ohne Kopf. Sie will mich anzeigen.

10 Antworten

Es geht zunaechst mal darum, wer das Foto ueberhaupt gemacht hat. Wenn es nicht Deine Exfreundin selbst war, haette sie es strenggenommen schon nicht "verbreiten" duerfen. Wenn der Koerper auf dem Foto nicht eindeutig (Tattoos, Muttermale usw) einer Person zugeordnet werden kann, waere es maximal eine Verletzung des "Copyrights". Und da keine Gewinnabsichten im Spiel waren, duerfte die "Strafe" mehr eine Verwarnung sein, wenn es ueberhaupt wegen Geringfuegigkeit so weit kommt.

Haglaz  17.03.2014, 16:18

Copyright gibt es in Deutschland nicht.

Airbus380  17.03.2014, 18:07
@Haglaz

Deshalb habe ich es ja in Gaensefueße gesetzt. Korrekt waere Urheberrecht.

Bestraft wird das auf jeden Fall. Wie die Strafe ausfällt ist schwer zu sagen.

langeweilepart 
Fragesteller
 17.03.2014, 14:23

Ich danke für die Antwort

Haglaz  17.03.2014, 16:16

Über Verfahrensausgänge kann hier niemand eine Antwort geben, das Verfahren könnte eingestellt werden.

und ich hab es damals rumgeschickt

ohne Einwilligung des Mädchens -> Straftatbestand. Jugendstrafrecht...

Marf88  17.03.2014, 14:16

Schwachsinn Sie hat die Einwilligung mit dem Versand gegeben.

Schlappentiger  17.03.2014, 14:22
@Marf88

Unsinn! Sie hat das Bild verschickt. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie damit automatisch auch eingewilligt hat, dass man es weiterschicken darf.

Haglaz  17.03.2014, 16:17
@Marf88

Man kann in § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht einwilligen.

Das geschilderte Verhalten kann den Straftatbestand der Verbreitung und der Besitzbeschaffung jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 und § 184c Abs. 4 StGB darstellen. Dafür muss es sich bei den Darstellungen um pornografische Schriften handeln, was allerdings nicht jede nackt-Darstellung ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die unbedeckten Genitalien aufreizend zur Schau gestellt werden. Ob das der Fall ist lässt sich ohne weitere Schilderungen nicht sagen. Eine Verbreitung ist hier durchaus gegeben. Ob eine Besitzverschaffung im Sinne des Abs. 4 vorliegt sei mal dahingestellt.

Auch hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG, die Verbreitung ist nach § 33 KunstUrhG strafbewährt, da in die Verbreitung nicht eingewilligt wurde. Darauf stehen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Bei dem ganzen ist natürlich das Jugendstrafrecht zu berücksichtigen.

Warum machst Du so was? Ich glaube zwar nicht, dass sie dich wirklich anzeigen wird, da sie beweisen müsste, dass Du die Bilder verteilt hast. Falls doch, keine Ahnung wie hoch die Strafe da ist. Das wird der Richter festlegen...