Lohnsteuerbescheinigung Zeile 28 - Wieso?

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Zeile 28 bei gesetzlich krankenversicherten ArbN

In Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung wird seit 2013 auch die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte s.g. Mindestvorsorgepauschale bescheinigt. Diese Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II sowie IV-VI und 3.000 EUR in der Steuerklasse III.

Die Mindestvorsorgepauschale ist auch bei geringfügig Beschäftigten auszuweisen, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird. Sie ist auch dann zu bescheinigen, wenn keine (weder eine gesetzliche noch private) KV- und PV-Pflicht besteht. Hiervon sind z.B. Praktikanten, Schüler, Studenten betroffen.

Bei gesetzlich krankenversicherten ArbN, die nur ein geringes Einkommen haben und deren Beiträge die Mindestvorsorgepauschale nicht erreichen, wird die höhere Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

In der Einkommensteuererklärung werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge eingetragen - die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale geschieht automatisch - in diesem Fall hat die Zeile 28 nur informativen Charakter.