Lohn für Rufbereitschaft (Einsatzbereitschaft Bestatter)- Was ist realistisch?

2 Antworten

Hier eine Rufbereitschaftregelung aus einem Tarifvertrag:

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit dem Faktor 0,1, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten mit dem Faktor 1,3 multipliziert und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Rufbereitschaft darf höchstens für 15 Dienste im Monat angeordnet werden;

Es gibt also 10 % des Stundenlohns für die ganze Dauer der Rufbereitschaft. Bei Inanspruchnahme werden die Stunden der Arbeit mit 130 % berechnet, mindestens aber 3 Stunden.

Nach einem mir geläufigen Vergütungssystem wird die reine Rufbereitschaft mit einer Pauschale von z. B. 120€ pro Wochenende (also für 48 Std.) bezahlt. Kommt es dann tatsächlich zum Einsatz, wird zusätzlich zu dieser Pauschale pro geleisteter Stunde der übliche Stundenlohn zzgl. Überstundenzuschlag, evtl. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag gezahlt.