LKA-Anzeige, Geldfälschung-Verschaffung?

5 Antworten

Den Tatbestand hast Du erfüllt, egal wie leicht es von echtem Geld zu unterscheiden ist. An Deiner Stelle würde ich mich sehr reuig und einsichtig zeigen und einen auf jugendliche Naivität machen. Restbestände auf jeden Fall als Zeichen der Einsicht mitnehmen und abgeben, auch als Zeichen, dass Du nicht versucht hast, weiteres zu verkaufen. Nimm möglichst Ausdrucke o.ä. mit, auf denen zu sehen ist, dass Du es als nicht echt bezeichnet hast.

Zur Tatzeit 17 - da kommt, falls es zur Anklage kommen sollte, Jugendstrafrecht zur Anwendung, da gibt es m. W. keine Geldstrafen.

Von Experte furbo bestätigt

Sofern es sich nicht um eine Fakefrage hadelt solltest Du der Vernehmung fernbleiben und weiterhin unter keinen Umständen und zu niemandem irgendwas zur Sache sagen.

Zudem solltest Du Dich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Ein Ratschlag den gerade ich nur sehr selten erteile.

ich glaube der Schein ist schon zu echt, das copy Symbol reicht wahrscheinlich nicht, aber kenne die genauen Regelungen für Spielgeld/Filmgeld nicht

Was kann ich für eine Strafe erwarten...

Das lässt sich sehr leicht googeln:

§ 146 StGB Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

...oder könnte das Verfahren auch eingestellt werden?

Könnte, das ist aber extrem unwahrscheinlich.

Falls mich eine Geldstrafe erwartet Orientiert sich das an mein jetzigen oder am alten Gehalt was deutlich weniger Wäre?

Für Dich gilt Jugendstrafrecht, da gibt es keine Geldstrafen.

Rolf42  25.02.2021, 17:02

Und selbst, wenn der Vorwurf einer Straftat nach § 146 oder 147 StGB nicht aufrecht erhalten wird, bleibt es immer noch eine Ordnungswidrigkeit, die eine entsprechende Geldbuße zur Folge haben kann: § 128 OWiG - Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen